BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 7 /1 2 vom 11. Juni 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 11. Juni 2012 beschlossen: D er Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsisc hen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Geschäftswert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 festgesetzt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantragt e der Kläger bei der B e- klagten , ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu g e- statten . Mit Bescheid vom 5. September 2011 lehnte die Beklagte diesen A n- trag ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof die B e- klagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, dem Kläger die begehrte 1 - 3 - Befugnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrec ht (§ 5 Abs. 1 lit. c FAO) und insoweit auch "minde s- tens fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nach § 10 Nr. 2 FAO" nachgewiesen . Entsprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch ist darunter grundsätzlich jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen L e- benssachverhalten dadurch unterscheide t , dass die zu beurteilenden Tats a- chen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senatsbesch lüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12, vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 4 8/08, BRAK - Mitt. 2009, 177 Rn. 7 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, BRAK - Mitt. 2010, 270 Rn. 3). Insoweit hat der Anwaltsg e- richtshof zutreffend entschieden, dass es sich bei den zu Nr. 84 und 85 der kl ä- gerischen Fall - L iste aufgeführten Sachverhalten nicht um einen, sondern um zwei Fälle handelt. Nach § 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 , 3 FAO gelten als Fälle des kollektiven A r- beitsrechts auch solche des Individualar beitsrechts, in denen kollektives A r- beitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt; Beschlussverfahren sind insoweit nicht erforderlich. Hierbei dürfen nach der Senatsrechtsprechung an den Kolle k- 2 3 4 - 4 - tivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich An spruchs - oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Ma ß- nahmen ist (vgl. nur Senat sb eschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK - Mitt. 2001, 87, 88). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Anwaltsg e- richtshof zutreffend entschieden, dass n eben den Nr. 79 und 99 auch die Nr. 36, 84 und 85 der Fall - Liste des Klägers einen entsprechenden Bezug zum kollektiven Arbeitsrecht aufweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 5 - 5 - § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitw ertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG . Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 31/11 -
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