ECLI:DE:BGH:2016:150816BANWZ.BRFG.17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 7 /16 vom 15. August 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer a m 15. August 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts hofs vom 22. Januar 2016 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 15. Januar 1 979 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 3. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Be scheid vom 24. Februar 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen B e- scheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit B e- schluss vom 6. August 2015 nach Ankündigung der Restsc huldbefreiung au f- gehoben. Durch Urteil des Amtsgerichts M . vom 10. September 2015 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, in drei Fällen davon jeweils in Tateinheit mit jeweils einem weiteren Fall der Steuerhinterzi e- hung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen veru r- teilt. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Er folg. Der Kläger hat keinen Verfahrens fehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass ihm ein Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2015 erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2016 ausg e- händigt worden sei. Eine Stellungnahme zu dem in diesem Schriftsatz themat i- sierten steuerunehrlichen Verhalten sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Ein weiterer Schriftsatz vom 12. Januar 2016 sei ihm erst am 21. Januar 2016 zur Kenntni s gebracht worden. Soweit der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben sollte, zu den Schriftsätzen vom 20. August 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellung zu nehmen, beruht das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht. Im ersten Termin zur m ündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015 hat die Beklagte im Hi n- 2 3 4 5 - 4 - blick auf die bevorstehende Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prüfung einer Rücknahme des Widerrufsbescheides erklärt. Im Schriftsatz vom 20. A u- gust 2015 hat die Beklagte sodann erläutert, da ss sie den Widerrufsbescheid wegen des mittlerweile bekannt gewordenen Strafverfahrens gegen den Kläger nicht aufgehoben habe. Mit dem Schriftsatz vom 12. Januar 2016 hat die B e- klagte sodann das gegen den Kläger ergangene Strafurteil vom 10. September 2015 überreicht und vorgetragen, dass wegen der Verurteilung des Klägers e i- ne Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Ein Zusammenhang mit der allein streitgegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 24. F ebruar 2015 besteht nicht. Die Zula ssung des Klägers musste unabhängig von seiner Verurteilung und vom Hintergrund der Steuerstraftaten widerrufen werden. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsa nwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Im maßgebliche n Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mwN) lagen die Widerrufsvoraussetzungen vor. Ob, wann und unter we l- chen Voraussetzungen der Kläger wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 22.01.2016 - BayAGH I - 5 - 3/15 - 7
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