ECLI:DE:BGH:2017:310717BANWZ.BRFG.17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 17 /1 7 vom 31. Juli 2017 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Befreiung von der Kanzleipflicht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bu ndesger ichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie de n Recht s- anwa l t Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 31. Juli 2017 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs d es Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 28. Oktober 2016 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 6. August 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen und hatte seinen Kanzleisitz zunächst im Bereich der Beklagten. Mit Bescheid vom 9. November 2005 hat die Beklagte den Kläger von der Kanzle i- pflicht ( § 27 BRAO ) befreit, da dieser seinen Kanzleisitz nach S . (M . ) verlegt hatte. Mit Bescheid vom 25. August 2015 hat die Beklagte den Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht ausgesprochen. Die hierg e- 1 - 3 - gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger bea n- tragt nunmehr die Zulassung d er Berufung. II. Der Antrag des Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Er hat jedenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Für die Darlegung eines Zulassungsgrund e s gelten im Grundsatz diese l- ben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis ion entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragsteller s in Betracht kommenden Zulassung s- gründe nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrund e s substantiiert da r- gelegt wer den (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15, juris Rn. 3 mwN). Der Kläger hat in seinem an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung Folgendes ausgeführt: "Gerügt wird insbesondere die Verletzung rechtl ichen Gehörs. Zudem hat das Gericht ersichtlich seine Entscheidung auf Unterlagen gestützt, die dem Unterzeichner nicht einmal vorher benannt, geschweige denn bekannt gemacht wurden. Gleichzeitig beantrage ich Übersendung der Akte zur Akteneinsicht. Eine weitere Begründung bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten." 2 3 4 - 4 - Eine weitere Begründung ist innerhalb der - einer Verlängerung nicht z u- gänglichen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. März 2015 - AnwZ (Brfg) 52/14, juris Rn. 2 und vom 13. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 14/16, juris Rn. 2; jeweils mwN) und am 21. März 2017 abgelaufenen - Frist zur Begründung des Zula s- sungsantrags nicht eingegangen. Der in dem Antrag der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend darg elegt. Nach dieser B e- stimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Ber u- fungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vo r- liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hätte insoweit z u- mindest vortrage n müssen, welche der diversen im angefochtenen Urteil ang e- sprochenen "Unterlagen" ihm nicht vorher benannt b eziehungsweise bekannt gemacht worden s ein sollen . Ausweislich der Akte des Anwaltsgerichtshofs sind alle gerichtlichen Schreiben und Schriftsätze d er Beklagten (mit Anlagen) an die vom Kläger in seiner Klage selbst angegebene Zustellungsadresse in L . übermittelt worden. Eine Nachprüfung der erhobenen Rüge ist anhand des pauschalen Vortrags in der Antragsschrift nicht möglich. Der Kläger trägt d ort nicht einmal vor, dass und in welcher Form das Urteil des Anwaltsgerichtshofs in der Sache überhaupt un richtig sein soll . Im Falle der Behauptung einer Ve r- letzung des rechtlichen Gehörs muss im Übrigen substantiiert dargelegt we r- den, was anderenfalls z usätzlich vorgetragen worden wäre; sonst kann nicht geprüft werden, ob die Entscheidung auf der behaupteten Verletzung beruht (vgl. nur BVerfGE 28, 1 7, 20; 66, 1 55, 175). Auch hieran fehlt es. 5 6 - 5 - Soweit der Kläger in seiner Antragsschrift an den Anwaltsge richtshof und - nach gerichtlichem Hinweis auf im Hinblick auf den pauschalen Vortrag in der Antragsschrift bestehende Bedenken - in seinem weiteren Schriftsatz an den Senat vom 11. Mai 2017 Akteneinsicht begehrt hat, kann dahinstehen, inwi e- weit einem Kläg er, soweit er substantiiert darlegt, dass er zur Begründung se i- nes Zulassungsa ntrags auf die Gewährung von Akteneinsicht angewiesen ist, Wiedereinsetzung - die hier im Übrigen nicht beantragt worden ist - bei Ve r- säumung der nicht verlängerbaren Begründungs frist gewährt werden kann. Denn es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nicht eine den Minimalanforderungen der Begründung entsprechende Antrag s- schrift auch ohne die begehrte Akteneinsicht hätte erstellen können. Im Übrigen i st dem Kläger vom Senat die Möglichkeit eingeräumt worden, die Akten auf der Geschäftsstelle im Bundesgerichtshof einzusehen. Hiervon hat er keinen G e- brauch gemacht. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger bereits die ihm vom Anwaltsgerichtshof angeb otene Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Senatsvorsitzenden oder am Terminstag nicht genutzt und zu beiden mün d lichen Verhandlungen vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienen ist. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 A bs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.10.2016 - 1 AGH 44/15 - 8
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