BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 18/12 vom 11. Juni 2012 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssach en, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini a m 11 . Juni 2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündl i- che Verhandlu ng vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshof s wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsa nwalt. Er beantragte bei der beklagten Rechtsa n- waltskammer die Erlaubnis, die Bezeichnung " Fachanwalt für Bank - und Kap i- talmarktrecht " zu führen. Mit Bescheid vom 5. April 2011 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von Fällen aus mindestens drei Bereichen des § 14l FAO nachgewiesen habe. Die Klage g e- gen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Ü brigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e S atz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a ) Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, dass der Kläger die in § 5 Satz 1 lit. s FAO verlangten 60 Fälle mit hinreichendem Bezug zum Bank - und Kapitalmarktrecht nachgewiesen hat. Er hat - ebenso wie die Beklagte - bea n- standet, dass nicht mindestens fünf Fälle aus je drei Bereichen des § 14l Nr. 1 bis 9 FAO entstammten. Der Kläger habe ausreichend Fälle aus den Bereichen § 14l Nr. 1 und Nr. 2 FAO nachgewiesen, nicht jedoch aus einem der weiteren Bereiche. Dem Bereich § 14l Nr. 3 FAO (Zahlungsverkehr) könnten allenfalls vier Fälle zugeordnet werde n, von denen zwei Fälle nicht im maßgeblichen Zei t- raum von drei Jahren vor Antragstellung (§ 5 FAO) bearbeitet worden seien. Der Kläger wendet ein, sämtliche von ihm als " P . - Mandate " bezeichn e- ten Fälle seien auch dem Bereich " Zahlungsverkehr " (§ 1 4l Nr. 3 FAO) zuz u- ordnen. In jedem dieser Fälle habe er die Darlehensverträge, die Zweckerkl ä- rungen, die Zusatzvereinbarungen und die Kündigungsvoraussetzungen ei n- schließlich der bis dahin geleisteten Zahlungen überprüft und vom Zeitpunkt der Mandatierung an die Konten fortgeschrieben, also für die P . - Bank den Za h- lungsverkehr abgewickelt. Streitige Fragen zu den einzelnen Konten habe er in diesen Fällen stets selbst geklärt; die Kunden seien von der P . - Bank, die ke i- ne eigene Rechtsabteilung unterhalte , an ihn weiter verwiesen worden. Die 2 3 4 5 - 4 - Richtigkeit seines schon in erster Instanz gehaltenen Vortrags habe er durch eine Bescheinigung der P . - Bank sowie durch Zeugen unter Beweis gestellt. Damit hat der Kläger nach wie vor nicht dargelegt, dass er a uf dem G e- biet des Zahlungsverkehrs (§ 14l Nr. 3 FAO) als Rechtsanwalt Fälle bearbeitet hat. Sein allgemein gehaltener Vortrag zur Abwicklung der P . - Mandate lässt nicht erken nen, ob und in welchem Umfang er im jeweiligen Einzelfall Recht s- fragen zu beantw orten hatte. Das schlichte Führe n eines Kontos genügt den Anforderungen des § 5 FAO nicht . b) Der Anwaltsgerichts hof hat offengelassen, ob reine Zwangsvollstr e- ckungs - und Zwangsversteigerungsmandate , denen eine bereits titulierte Fo r- derun g zugrunde l iegt, als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden können . Der Kläger meint, diese Frage hätte entschieden werden müssen; die Anzahl der Fälle aus dem Bereich " Zahlungsverkehr " (§ 14l Nr. 3 FAO) hätte sich dann wesentlich erhöht. Die P . - Mandate, um di e es hier ging, lassen sich diesem Bereich jedoch gerade nicht zuordnen. Ob es sich um rechtsförmlich e Verfa h- ren handelte, ist deshalb unerheblich. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrens fehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) u nterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof se i- nen beweisbewehrten Vortrag zu den P . - Mandaten nicht zur Kenntnis g e- nommen habe. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, trifft dies nicht zu . Das Vorbringen des Klägers war überdies unerheblich, weil es die Voraussetzungen der §§ 5, 14l Nr. 3 FAO nicht ausfüllte. Aus diesem Grund brauchte der Anwaltsgerichtshof auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. 6 7 8 - 5 - 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger möchte den Begriff " rechtsförml i- ches Verfahren " im Hinblick auf das Bank - und Kapitalmarktrecht geklärt sehen. Diese Frage ist jedoch nich t entschei dungserheblich. Nach § 5 Satz 1 lit. s Satz 1 FAO muss der Antragsteller im Bereich " Bank - und Kapitalmarktrecht " 60 Fälle nachweisen, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Auf di e- se Voraussetzung kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 2 - aus drei Bereichen mindestens fünf Fälle - nicht hinreichend dargelegt hat. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2011 - 1 AGH 5/11 - 10
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