ECLI:DE:BGH:2016:220316BANW ZBRFG18.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 18/14 vom 22. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Fortsetzungsfeststellungsklage - 2 - Der Bundesgerichtshofs , Sen at für Anwaltssachen, h at durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie d en Rechtsanw alt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer a m 22. März 201 6 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem 29. Januar 2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 8. September 2010 erging Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gegen sie. Dieser wurde im November 2010 in das Schuldnerv erzeichnis eingetragen. Mit B e- scheid vom 11. Juli 201 2 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin w e- gen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Gegen diesen Bescheid hat die Kläge rin Anfechtungsk lage erhoben. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Anwalt sge richtshof widerrief die Beklagte den Widerrufsbescheid nach §§ 32 BRAO, 49 Abs. 1 VwVfG, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 die Löschung des Haftbefehls vom 8. September 2010 nachgewiesen sowie belegt habe, dass die Kostenei n- ziehungss telle der Justiz keine Forderungen mehr gegen sie hatte. Die Klä gerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass der Widerrufsbescheid der Beklagte n vom 11. Juli 2012 hi n- sichtlich der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Erledi gung durch den Bescheid vom 30. Oktober 2013 rechtswidrig war und weder die Beklagte noch der Anwalt s- gerichtshof durch die Änderung der BRAO in Bezug auf die A n- wendung der VwGO gemäß § 112c BRAO auf Streitigkeiten über die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft daran gehindert waren oder sind, dies in einem entsprechenden Recht s- streit über die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berüc k- sichtigen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Anwalts g e- richtshof hat den Festst ellungsantrag als unbegründet abgewiesen, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides betraf. Den we i- tergehenden Antrag hat er als unzulässig angesehen . Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urte il. 2 3 - 4 - II. Der Klägerin wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewährt. III. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er hat jedoch keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgericht s- hofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . a ) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ei n zum Widerruf der Zulassung führender Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Die Eintragung hat im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung. Ob sie rechtmäßig war, was d ie Klägerin bezweifelt, wird im Verfahren über den Widerruf der Z u- lassung daher nicht geprüft. Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Recht s- mitteln und Rechtsbehelfen des Zwangs vollstreckungsrechts die Aufhebung des Haftbefehls und Löschung der Eintragung erwir ken . Der Gläubiger der Fo r- derung, welche der Eintragung zugrun de liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden. Eine vollständige B e- gl eichung der titulierten Forderung vor Erlass des Widerrufsbescheids behau p- 4 5 6 7 - 5 - tet die Klägerin im Übrigen auch in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht. b ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ ( Brfg) 1/12, juris Rn. 3; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 22/13, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 4 und vom 18. November 2013 - AnwZ (Brfg) 63/13, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichke i- ten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens - und Einkommensverhäl t nis se nachhaltig geordnet sind. Die s hat die Klägerin - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides - nicht getan. Sie beruft sich darauf, dass ihr die im Tatbestand des anwaltsgerichtlichen Urteils wiedergeg e- bene Mitteilung der Ko steneinziehungsstelle der Justiz über Forderungen von insgesamt 7.031,50 die Mitteilung der Kosteneinziehungsstelle an, sondern auf die Vermögensve r- hältnisse der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufsbesc heids . 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Wide r- rufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzula s- sungsverfahren vorbehalten ( BGH, Senatsbeschlüsse vom 29. J uni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7; vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 8 9 - 6 - 65/13, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 3) . Klärungsbeda rf besteht insoweit nicht mehr . 3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtl i- chen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn die Sache wegen einer erheblich über dem Durchschnit t liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtli chen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, B e- schluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 10). Das ist hier nicht der Fall. 10 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 29.01.2014 - I AGH 9/12 - 11
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