BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 8 /1 5 vom 13. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w älte Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats d es Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Januar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe : I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid v om 15. Mai 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der A n- waltsgerichtshof mit am 27. Februar 2015 zugestelltem Urteil vom 26. Januar 2015 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine B e- gr ündung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfr ist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 27. April 2015 ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 26.01.2015 - BayAGH I - 1 - 8/14 - 2 3
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