ECLI:DE:BGH:2018:250618BANWZ.BRFG.18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 8 / 1 8 vom 25. Juni 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 25. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 2 2 . Februar 201 8 an Verkündungs s tatt zugestellte Urteil des 2 . Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abg e- lehnt. D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D ie Kläger in ist se it 19 85 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- sch eid v om 1 . M ärz 201 6 widerrief die Beklagte die Zulassung de r Kläger in zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat de r Anwaltsgerichtshof ab gewiesen . D ie Kläg e- r in beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 1 2 - 3 - Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Re chtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 19 0, 187 Rn. 9 ff . und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). 2. D ie Kläger in hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 1 . M ärz 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellunge n des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vol l- streckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) zwe i d ie Kläger in betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). a) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgebl i- chen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Au gust 2016 - AnwZ (Brfg) 30/1 6, juris Rn. 6 mwN und vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Dies en Nachweis hat die Kläger in indes 3 4 5 - 4 - nicht geführt. Soweit sie meint, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seien die Einträge nicht mehr durch entsprechende Schuldverpflichtu n- gen belegt, trif ft dies nicht zu. Vielmehr bestanden die Eintragungen nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt des Wide r- rufsbescheides vom 1. März 2016 zu Recht (S. 6 der Entscheidungsgründe). b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverze ichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nac h- halt ig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat d ie Kläger in trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise d er Beklagten n icht getan. 3. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer dera r- tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine a n- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit di e- ser recht lich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 6 7 - 5 - 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreff end erkannt hat, nicht gegeben. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch nicht durch eine - von der Klägerin angeführte - langjährige beanstandungsfreie A n- walts tätigkeit ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN). I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. K ayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 22 .02.2018 - AGH 7/16 (II 3/5) - 8 9
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