BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/11 vom 10. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Abwicklerbestellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Vorsitzende R ichter in Dr. Kessal - Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 10. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewi e- sen. Gründe: I. Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestand s kräftig. Mit Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R . Z . - beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahr en - zum A b- wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwal t- lich vertreten wa r; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zw i- schenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger persönlich ein als " sofortige Beschwerde " bezeichnetes Recht s- mittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhi n gegen die Bestellung des A b- 1 - 3 - wickler s wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. 1 . Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO. Da s vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die ang e- fochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzunge n für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthafte n Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltung sgericht gleichsteht, dur ch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn e des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten la s- sen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 S atz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erl e- digt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember 2 3 - 4 - 2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Kläge rs, insbesond e- re dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Bra e uer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -
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