BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/13 vom 27 . Mai 201 3 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter S eiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 27 . Mai 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 27. November 1998 zur Rec htsanwaltschaft z u- g e lassen. Mit Be scheid vom 19. Oktober 2011 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerruf s- b escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung g egen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der statthafte Antrag des Klägers bleibt ohne Er folg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Gemäß § 1 4 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind . E in Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsan walt in ungeordnete, schlec h te finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstr e- ckungsmaßnahm en gegen den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4) . Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Be schluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9) waren diese Voraussetzu ngen erfüllt. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sah sich der Kläger titulierten, teils in e- setzt. Seine monatlichen Ausgaben überstiegen seine Einnahmen. Eine Gebü h- ren dargelegten Zeitpunkt, realisiert worden sein soll, ist nicht geeignet, den durch die zahlre i- chen Vollstreckungen indizierten Vermögensverfall in Frage zu stellen . Wie sich aus dem Widerrufsbescheid vom 19. Oktober 2011 ergibt, war die fragliche Forderung durch ein englisches Versäumnisurteil tituliert; die Gegenseite hatte jedoch Einspruch eingelegt, um dessen Rechtzeitigkeit gestritten wurde. Ob die Forderung bestand und durchgesetzt werden konnte, war danach offen. 2 3 4 - 4 - b ) Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb satz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm ö- gensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den U mgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Z u- griff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Der Kläger verweist ohne we i- tere Erläuterung oder Mitteilung einer Fu ndstelle (Datum des Schriftsatzes pp . ) auf seinen Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof " zur Verwaltung fremder Gelder durch eine eigene Gesellschaft " . Aus dem Widerrufsbescheid vom 19. Oktober 2011 ergibt sich, dass der Kläger Geschäftsführer un d/oder Gesellschafte r zahlreicher Gesellschaften war , welche überwiegend in der Rechtsform einer Limited nach eng lischem Recht bestanden . Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger (u.a.) die Abschrift eines an die Beklagte gerichteten Schriftsatz es gleichen Datums zu den Akten gereicht , in welchem dargelegt wird, dass der Kläger seinen Zahlungsverkehr über eine F . Limited betreibt ; dabei handel e es sich um eine Abrechnungsgesel l- schaft, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch äftsführer er sei. Eine Gefäh r- dung der In teressen der Rechtsuchenden wurde durch die Einschaltung der Abrechnungsgesellschaft nicht ausgeschlossen. Der Kläger selbst hat te Zugriff auf de ren Vermögen; seine Gläubiger ko nnten zwar nicht die Konten der G e- sell schaft, wohl aber die Anteile des Klägers hieran pfänden und verwerten. 5 - 5 - 2 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede utung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit ein e entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung d es Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüss i- gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungs fähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre r Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre r Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht s erforderlich ist. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Die von ihr ohne weitere Erläuterung aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen der Einschaltung einer Abrechnungsgesellschaft lässt sich übe r- dies auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ohne weiteres beantworten. 3 . Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Termin zur mündli chen Verhandlung am 3. September 2012 haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger der Beklagten eine " vollständige Auflistung seiner Vermögensverhältnisse " vorzulegen habe; die Beklagte werde auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheiden, ob der angefochtene Bescheid zurückgenommen werde. Im Fall der Rücknahme des Bescheides sollte der Kläger die Verfahrenskosten tragen. Nach Ablauf der 6 7 8 - 6 - vorgesehenen Fristen hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass der B e- scheid nich t zurückgenommen wer den könne. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Nunmehr rügt der Kläger, dass nicht klar gewesen sei, welche Anforderungen an eine " vollständigen Auflistung der Vermögensverhältnisse " gestellt würden. Er meint, der Anwaltsgerichtshof sei verpfli chtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Ve r- fahrens war die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 19. Oktober 2011, welche nach der Sach - und Rechtslage im Zeit punkt des Widerrufs zu beurteilen war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) . Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung g e- troffenen Übereinkunft war hingegen die Frage, ob es dem Kläger zwischenzei t- lich gelungen war, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen. Nur so ist die in Aussicht genommene Kostenübernahme zu erklären; der zu den Akten gereichte Schriftwechsel der Parteien , insbesondere der Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2012 bezieht sich überd ies auf die gegenwärtigen Verm ö- gensverhältnisse des Klägers, nicht auf dessen Vermögensverhältnisse in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt des Widerruf s- bescheides. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die in ihnen enthalt e- nen Angaben ohne Bedeutung. Der Streit der Parteien darüber, ob die Verm ö- gensverhältnisse des Klägers nunmehr als geordnet angesehen werden kö n- nen, ist im Rahmen eines neu zu stellenden Antra gs auf Zulassung zur Recht s- anwaltschaft auszutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 18 ff . ). 9 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzun g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2 AGH 17/11 - 10
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