BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/14 vom 3. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer a m 3. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des An waltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit April 1 976 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Mit Be scheid vom 16. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der K läger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Der Kläger benennt in der Begründung seines Zulassu ngsantrags ke i- nen der in § 124 Abs. 2 VwGO au fgeführten Zulassungsgründe. Im Schriftsatz vom 14. April 2014 legt er dar, aus welchen Gründen er sich am 16. August 2012, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides, nicht in Verm ö- gensverfall befunden habe. Damit beruft er sich auf den Zulassungsgrund der e rnstliche n Zweifel an der Richtigkeit des angefoch tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht. 2 . Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fr a- ge gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Ju n i 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 , 543 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). a ) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Dann, wenn - wie hier - nach dem maßgebl i- chen Landesrecht kein Widerspruchsverfahren s tattfindet, kommt es folglich auf den Ausspruch der Widerrufsverfügun g an (BGH, Beschluss vom 29. Jun i 2011, 2 3 4 5 - 4 - aaO Rn. 9). Diese datiert vom 16. August 2012. Die Beurteilung danach eing e- tretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. b) Am 16. August 2012 bestanden die vom Anwaltsgerichtshof festg e- stellten offenen Forderungen gegen den Kläger. aa) Hinsichtlich der Forde rung Nr. 99 verweist der Kläger auf ein Schre i- ben des gegnerischen Anwalts vom 18. Dezember 2012, aus welche m sich s o- gar eine Überzahlung ergebe. Über den Stand der Forderung am 16. August 2012 folgt hieraus nichts; die in Bezug genommene Anlage ist nicht beigefügt. Am 31. Juli 2012 hatte der zuständige Gerichtsvollzieher der Beklagten mitg e- teilt, dass in dieser Sache ein Vollstreckungsauftrag gegen den Kläger vorlag . bb) Hinsichtlich der Forderung 98 erläutert der Kläger ebenfalls nur die Entwicklung der gegen ihn gerichteten Forderung nach dem 16. August 2012. Dass die Kreissparkasse S . am 23. Juli 2012 beantragt hatte, dem Kläger die eidesstattlichen Offenbarungsversicherung abzunehmen , wird damit n icht in Frage gestellt. cc) Hinsichtlich der Forderung 95 verweist der Kläger auf einen Ve r- gleichsschluss und eine am 20. November 2012 erfolgte Zahl ung. Die mit Urteil des Amtsgerichts D . vom 18. Juni 2012 titulierte Forderung war danach am 16. August 2012 noch offen. Schon dass ein Anwalt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, kann ein Indiz für einen Vermögensverfall darstellen, au ch dann, wenn es danach nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. dd) Hinsichtlich der Forderung 94 behauptet der Kläger, es habe sich um eine unberechtigte Forderung gehandelt. Auch hier gilt jedoch, dass es sich um 6 7 8 9 10 - 5 - eine durch Urteil des Amtsgerichts D . vom 8. August 2012 ausgeurteilte Forderung handelte, die am 16. August 2008 noch offenstand und die erst sp ä- ter beglichen wurde . c ) Der Kläger meint weiter, der Anwaltsgerichtshof hätte von einer posit i- ven Zukunftsprognose ausgehen müssen, davon also, dass - bezogen auf den Zeitpunkt 16. August 2008 - abzusehen gewesen sei, dass und wie sämtliche offenen Forderungen in absehbarer Zeit erfüllt werden würden. Der Anwaltsg e- richtshof hat eine positive Prognose verneint, weil es nachträglich, als o nach dem 16. August 2008, wegen weiterer Forderungen zu weiteren Vollstrecku n- gen gegen den Kläger gekom men sei . Der Kläger trägt unter Darlegung von Einzelheiten vor, dass die aufgeführten Forderungen bezahlt worden seien; dass es zu den betreffenden Tit eln und Vollstreckungen gekommen ist, bestre i- tet er jedoch nicht . d) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Vortrag zu vorhandenen Vermögenswerten nicht berücksichtigt habe . Dies trifft nicht z u. Der Anwaltsgerichtshof hat seinen V ortrag zur Kenntnis genommen, jedoch für unerheblich gehalten , weil es trotz des nach Darstellung des Klägers vorhand e- nen Vermögens zu Titeln und Vollstreckungen gegen den Kläger gekommen ist. e ) Der Kläger meint schließlich, Fremdgelder - damit die Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - seien niema ls gefährdet g e- wesen. Auch hinsichtlich dieses Punktes entspricht das angefochtene Urteil jedoch der ständigen Senatsrechtsprechung. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsa tz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grun d- sätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist rege l- 11 12 13 - 6 - mäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwa lts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, B e- schluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Umstände, die eine abweichende Beurteilung des Falles rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20. 12.2013 - 1 AGH 35/12 - 14
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