ECLI:DE:BGH:2016:150816BANWZ.BRFG.19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/16 vom 15. August 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer a m 15. August 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das am 8 . März 201 6 zugestellte Urteil des I I . Senats des Anwaltsg e- richtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. De r Kläg er ist seit de m 14. November 1978 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 8. April 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage g e- gen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantr agt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die s ich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerf G , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüss i- gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihre r Bedeutung für eine unbestimmte Vielza hl von Fällen oder ihre r Auswi r- kung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigi e- rendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte - wie im Tatbestand des U r- teils des Anwaltsge richtshofs näher ausgeführt - eine auf die Forderung der D . bezogene Korrekturmeldung für unerheblich gehalten habe. Aus einem nicht vorgelegten Brief der Beklagten an die D . vom 25. April 2016 ergebe sich das Gegenteil. Eine grundsätzliche B edeutung der Rechtssache ist damit nicht dargelegt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs b e- ruht auch nicht auf Rechtsfragen, die mit der Forderung der D . zusamme n- hängen. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides wegen zah l- reicher Forderunge n verschiedener Gläubiger im Schuldnerverzeichnis des 2 3 4 - 4 - Amtsgerichts K . eingetragen. Der Vermögensverfall wurde aufgrund j e- der einzelnen Eintragung gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Der Kläger hat die Vermutung nicht widerle gt. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der anwaltlich vertretene Kläger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Dezember 20 15 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den 5. Februar 2016 um 16.00 Uhr geladen worden. In der Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch o h- ne ihn verhandelt werden kann (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 A bs. 2 VwGO). Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Prozessbevollmächti g- te des Klägers zugegen und hat verhandelt, nämlich einen Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben. Der Kläger selbst war nicht erschienen. Der Kläger behauptet, er habe an d er Verhandlung teilnehmen wollen und dies seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt; er habe sich jedoch wegen eines Verkehrsstaus verspätet und dann erneut in der Kanzlei seines Prozes s- bevollmächtigten angerufen, damit dieser das Gericht bitten möge zu wa rten. Dieser weder glaubhaft gemachte noch aus den Akten ersichtliche Vorgang ist unerheblich. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden. Er ist darauf hi n- gewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden wer den kann, und war im Termin zur m ündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. E i- nen Verlegungsantrag hat er nicht gestellt. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde auch im Übrigen nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat die ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten , sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt. Insbeso n- 5 6 7 - 5 - dere hat er seine Klage nicht begründet. Sein Prozessbevollmächtigter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er könne zur Sache nichts weiter ausführen. In seinem Zulassungsantrag b ehauptet der Kläger, seine Anhörung hätte zu einer anderen Lösung als derjenigen des Entzugs der Zulassung g e- führt. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Strei twertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 0 8 .0 3 .2016 - AGH 22/15 II - 8
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