ECLI:DE:BGH:2019:180119BANWZ.BRFG.19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1 9/1 8 vom 18 . Januar 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie d ie Rechtsanw ä lt in Schäfer und de n Rechtsanw a lt Prof. Dr. Schmittmann am 18 . Januar 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des A n- trags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 19. Januar 2018 in der Fassung des Beric h- tigungs - beschlusses vom 3. August 2018 wird als unzulässig ve r- worfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. Mai 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer vom Kläger abgegebenen Ve r- 1 - 3 - zichtserklärung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), die dieser vor Bescheiderlass ang e- fochten, hilfsweise widerrufen hatte. Die Anfechtungsklage wies der Anwaltsg e- richtshof durch Urteil vom 19. Januar 2018, dem Kläger zugestellt am 21. Fe b- ruar 2018, ab. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 21. März 2018 die Z u- lassung der Berufung. Er wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 darauf hi n- gewiesen, dass bislang keine Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingegangen sei, dass aber nach vorläufiger Bewertung Bedenken gegen die Richti gkeit der Rechtsmittelbelehrung bestünden, so dass gegenwä r- tig - bis zu einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch den Anwaltsg e- richtshof - für die Rechtsmittelbegründung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO i . V . m . § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO laufen dürfte. Gleichzeitig wurde der Anwaltsgerichtshof um Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung gebeten. Diese erfolgte mit Beschluss vom 3. August 2018, der dem Kläger zusammen mit dem berichtigten Urteil am 11. August 2018 zugestellt wurde. Als eine Rechtsmi tte l- begründung bis zum 11. Oktober 2018 nicht eingegangen war, wurde der Kl ä- ger mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Antrags hingewiesen. Der Kläger nahm zu dem Hinweis mit Schriftsatz vom 19. November 2018 Stellung . Er ist der Ansicht, dass im Hinblick auf das Verfahren AnwZ (Brfg) 39/18 - das den Widerruf der Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 betrifft - doppelte Rech tshängigkeit bestehe, im Übrigen die Jahresfrist zur Antragsbegründung laufe. Vorsorglich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. - 4 - II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die B e- gründungsfrist von zwei Monaten (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) begann zwar noch nicht mit Zustellung des ursprünglichen U r- t eils zu laufen, da die erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO), wohl aber mit Zustellung des Beric h- tigungsbeschlusses nebst des berichtigten Urteils am 11. August 2018 (HK - VerwR/Kastner, 4. Aufl. , § 58 VwGO Rn. 16; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 53 [Stand: Mai 2018]; jeweils mwN). Sie ist folglich gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 11. Oktober 2018 abg e- laufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Auf die Frage einer doppelten Rechtshängigkeit kommt es hierfür nicht an. 2. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Das Versäum nis der Antragsbegründungsfrist erfolgte nicht unverschuldet. Dem Kläger wurde am 11. August 2018 eine berichtigte Rechtsmittelb e- lehrung zugestellt. Der Kläger musste daher von einem Fristanlauf ab diesem Zeitpunkt ausgehen, zumal die berichtigte Rech tsmittelbelehrung - für den Kl ä- ger aufgrund der Verfügung vom 26. April 2018 erkennbar - den vom Senat g e- äußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der ursprünglich erteilten Rechtsmi t- telbelehrung vollumfänglich Rechnung trug. In dem dem Kläger erteilten Hi n- w eis war im Übrigen ausdrücklich ausgeführt, dass für die Rechtsmittelbegrü n- 2 3 4 - 5 - dung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO i . V . m . § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO " bis zu einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch den Anwaltsg e- richtshof " laufe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Wöstmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 49/17 - 5
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