BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20/10 vom 16. Mai 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten de s Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 1 6. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 24. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. festgesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Mai 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. November 2010 und seinen Prozessbevollmächtigten am 26. November 2010 zugestelltem Urteil abgewi e- sen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. 2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, denn der Kläger hat ihn nicht begründet. Die Fris t zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Ber u- fung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief 1 2 - 3 - hier am 26. Januar 2011 ab. Eine Antragsbegründu ng ist weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 1 AGH 57/10 - 3 4
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