BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20 /1 5 vom 13. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des B undesgerichtshofs Limperg , die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 13 . Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bea ntragung der Z u- las sung der Berufung wird zurückge w i esen. Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen v om 31 . Oktober 201 4 wird als unzulässig verwo r- fen . De r Klä ger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der Streitw ert für das Zulassungs verfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe : I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 7. Juli 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläg er am 24. Januar 2015 zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2014 abgewi e- 1 - 3 - sen. Mit Telefax - Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 201 4 zuzulassen. Mit am gleichen Tag beim Anwaltsgerichtshof einge gangenem Schreiben vom 18. März 2015 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zulassung der Ber u- fung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Frist zur Beantragung der Zulassung der Ber u- fung versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Z ustellung des vollständigen Urteils, die hier am 24. Januar 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 24. Februar 2015 abgelaufen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 V wGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand o h- ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Antragsfrist nicht o hne sein Verschulden versäumt. Ein Rechtsanwalt kann zwar unter bestimm ten Voraussetzungen die B e- rechnung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an qualifiziertes Büropersonal delegieren (BVerwG, NJW 1995, 2122 , 2123 ; NJW 1992, 852; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 60 Rn. 2 1 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, 2 3 4 5 - 4 - VwGO, 14. Aufl., § 60 Rn. 17 m.w.N.). Wird ihm indes die Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung , zum Beispiel auf Grund der notierten Vorfrist vorgelegt , muss er den Fristablauf selbst nachprüfen, auch wenn dies sonst Sache des Hilfspersonals ist ( BVerfG , NJW 2002, 3014, 3015; BVerwG, NJW 1995, 2122, 2123; NJW 1991, 2096, 2097; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 2/92, NJW 1992, 1632; Kopp/Schenke aaO m.w.N.; Eyermann/Schmidt aaO ; Bier in Schoch/Sch neider/Bier, VwGO, § 60 [Oktober 2014 ] Rn. 46 ; Zöller/Grege r, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 " Fristenbehandlung " ) . Mit Eingang eines eine Rechtsbehelfsfrist auslösenden Urteils muss der Rechtsanwalt in zuverlässiger Weise den Zustellungszeitpunkt ermitteln u nd eine Wiedervorlage so rechtzeitig sicherstellen, dass eine fristgerechte Einreichung des Rechtsmittelschriftsatzes noch gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1995, 711 ; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 65). Der Kläger trägt zu seinem Wiedereinsetzungs antrag vor, ihm sei am Montag, den 26. Januar 2015, von einer sehr erfahrenen Mitarbeiterin die mit dem Eingangsdatum gestempelte Eingangspost mit den zugehörigen Akten vorgelegt worden, damit er die weiteren Verfügungen treffen könne. Die Mita r- beiterin ha be sich bei der Berechnung der Frist " vertan " und als Datum der Z u- stellung durch den Eingangsstempel den 26. Januar 2015 ausgewiesen. De m- gemäß habe er als Vorfristen den 9. Februar 2015 und 16. Februar 2015 sowie als Promptfrist den 25. Februar 2015 bestim mt. Den Umschlag mit dem Datum der Zustellung habe er nicht gesehen. Nach Wiedervorlage aus Anlass der n o- tierten Vorfristen hätten sowohl seine Mitarbeiterin als auch er nochmals übe r- prüft, ob die notierten Fristen richtig eingetragen worden seien. Mittels des elektronisch geführten Fristenkalenders könnten anhand der Akten - Nummer die notierten Fristen abgerufen und überprüft werden. Am 24. Februar 2015 sei ihm 6 - 5 - sodann die Akte zur weiteren Veranlassung wieder vorgelegt worden mit dem Hinw e i s auf die am 25. Februar 2015 ablaufende Promptfrist, sodass er darau f- hin den Antrag auf Zulassung der Berufung verfügt habe. Am 25. Februar 2015 habe seine Mitarbeiterin diesen Antrag vorbereitet. In der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Vers i- ch erung der Mitarbeiterin des Klägers wird ausgeführt, dass es eine dienstliche Anweisung gebe, die Eingangspost nach Durchsicht und Prüfung auf zu wa h- rende und zu notierende Fristen mit den zugehörigen Akten dem Kläger zu r Kenntnisnahme, Prüfung und gegeben enfalls weitere Veranlassung vorzulegen. Dabei prüfe der Kläger auch die von ihr, der Mitarbeiterin, vorgeschlagenen Fristen . Am 25. Februar 2015 habe der Kläger ihr die Akte mit einem Eilvermerk gegeben, verbunden mit der Verfügung, den Antrag auf Zulass ung der Ber u- fung zu fertigen mit dem Zusatz " vorab per Telefax " . Das von ihr in den Antrag eingesetzte Datum, den 24. Februar 2015 - gemeint sein dürfte das im Zula s- sungsantrag genannte zutreffende Zustellungsdatum 24. Januar 2015 - habe sie dem Umschlag entnommen, mit dem das Urteil zugestellt worden sei. Dieser vom Kläger vorgetragene Sachverhalt vermag eine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Nach den vorgenannte n Grundsätzen oblag es dem Kläger, den Zustellungszeitpunkt des Ur teils des Anwaltsgerichtshofs und den Fristablauf für den Antrag auf Zulassung der Ber u- fung anlässlich der Vorlage der betreffenden Akte an ihn selbst zu prüfen. D iese Pflicht traf ihn bereits anlässlich der erstmalig en Aktenvorlage nach der am 24. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs . Denn der Grund für die Vorlage war gerade die zutreffende Bestimmung der Antrag s- frist . Auch als dem Kläger anlässlich der für den 9. Febru a r 2015 und 16. Fe b- ruar 2015 notierten Vorfristen und s päter am 24. Februar 2015 die Akte zur 7 8 - 6 - Vorbereitung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, oblag ihm - am 24. Februar 2015 sofort - eine eigene Nachprüfung des den Zula s- sungsantrag betreffenden Fristablaufs. Dabei genügte nicht die Nachprü fung der notierten Fristen mittels Einsichtnahme in den elektronischen Fristenkale n- der. Denn hierdurch konnten Fristen, die aufgrund eines unzutreffend eingetr a- genen Zustellungsdatums fehlerhaft berechnet worden waren, nicht vollständig nachgeprüft werden. Vielmehr oblag dem Kläger, die Antragsfrist anhand der ihm jeweils vorgelegten Akte nachzuprüfen. Hierzu gehört e die Kenntnisnahme von dem Umschlag, mit dem das Urteil des Anwaltsgerichtshof s zugestellt und auf dem das zutreffende Zustellungsdatum, der 24 . Januar 2015, vermerkt wo r- den war. M it Hilfe des Umschlag s konnte das Zustellungsdatum sicher festg e- stellt werden. Hierauf wies das " Vorblatt zur Zustellungssendung " , auf d as die Mitarbeiterin des Klägers das unzutreffende Eingangsdatum gestempelt hatte, - teilweise im Fettdruck - ausdrücklich hin. Danach vermerkt der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag. Zugleich wird darum gebeten, den U m- schlag und das Vorblatt zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken aufzubewahren. Dass der Umschla g sich nicht in der dem Kläger vorgelegten Akte befand, sondern separat aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich und wird vom Klä ger nicht vorgetragen. Hätte der Kläger pflichtgemäß das auf dem Umschlag vermerkte Zuste l- lungsdatum zur Kenn t nis genommen, hätte er den Ablauf der Frist für den Z u- lassungsantrag korrigieren und letzteren rechtzeitig einreichen können. Sein entsprechende s Unterlassen begründet ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO. 9 - 7 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.10.2014 - 1 AGH 29/14 - 10
Full & Egal Universal Law Academy