ECLI:DE:BGH:2016:150616BANWZ.BRFG.20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20 /1 6 vom 15. Juni 2016 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 15. Juni 2016 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Ur teil des II . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der am 15. Dezember 1937 gebor ene Kläger ist seit 1967 als Rechtsa n- walt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen le g- te der Kläger Widerspruch ein. Am 27. Juli 2015 eröffnete das Amtsger icht E . wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren. Mit Bescheid vom 2. September 2015, dem Kläger am 1 - 3 - 4. September 2015 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hie r- gegen erhob der Kläger Klage, die erst am 7. Oktober 2015 bei Gericht einging. Mit Fax vom 26. Februar 2016 - drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 - beantragte der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wi es der Anwaltsg e- richtshof mit Beschluss vom 8. März 2016 mit der Begründung zurück, der Kl ä- ger, der sowohl durch die Klagerwiderung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 als auch vom Gericht im Termin am 5. Februar 2016 auf die verspätete Klageerhebung hinge wiesen worden sei, habe den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Zwei - Wochenfrist (§112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO) eingereicht. Mit dem Kläger am 11. März 2016 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig . I m Übrigen wäre sie im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das ang e- fochtene Urteil . II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vo r. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, die Vorausse t- zungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO seien nicht gegeben . Dazu, dass die Klage verfristet erhoben wurde und der Anwaltsgerichtshof keine Wiedereinsetzung gewährt hat mit der Folge, dass die Klage unzuläs sig war, verhält sich die Z u- lassungsbegründung nicht. Eine Zulassung scheidet bereits deshalb aus. Mithin kommt es n icht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 2 - 4 - zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen, was im Übrigen auch nach Auffassung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Fall war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2016 - AGH 23/15 II - 3
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