ECLI:DE:BGH:2018:180418BANWZ.BRFG.20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 0 /1 7 vom 18. April 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanw alt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Präsidentin des Bundesgerichtsho fs Limperg , d i e Richter Seiters und Bellay, den Rechtsanwalt Dr. Lauer sowie die Rechtsanwältin Merk a m 18. April 2018 beschlossen: D er Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- r hein - Westfalen vom 13. Februar 2017 wird abgelehnt. D i e Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten de s Beigeladenen werden nicht erstattet. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 2 5 .0 00 Grün de: I. D er Beigeladene ist seit 20 05 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanw a l t zugelassen und seit 2015 bei der D GmbH als Geschäftsführer (neben den beiden anderen Geschäftsführern) und als Director Human Resources Operations DSC GHO tätig . Auf Antrag de s Beigeladenen hat die Beklagte diese n mit Bescheid vom 3. M ai 2016 als Syndikusrechtsa n- 1 - 3 - w alt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwalts gerichtshof abgewiesen. D ie Kläger in beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag de r Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. Für die Zulassungsbegrü n- dung gelten dabei g rundsätzlich die gleichen Anforderun gen wie für die B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15 , juris Rn. 3 mwN). Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmitte l- begründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlü s- se vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f . ; vom 7. Jan uar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW - RR 2006, 142). Entscheidend sind deshalb nur die (fristgerecht) geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulass ungsgründe bleiben außer Betracht (vgl. auch Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112e Rn. 96; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, 2. Aufl., § 112e Rn. 73; siehe zum Zulassung s- verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Roth in Poss er/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 63 mwN). 1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass e rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best ünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). 2 3 - 4 - Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat , B eschl ü ss e vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg ) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6 ; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag d i e Kl ä- ger in, die in Frage stellt, dass das Rechts verhältnis de s Beigeladenen zu der D . GmbH durch anwaltliche Tätigkeit en im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO " geprägt " sei, nicht darzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT - Dr uck s. 18/5201 S. 19, 29) ist entscheidend , dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die qualitativ und q uantitativ einde u- tig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und d amit das Rechts verhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, " dass der AGH auge n- scheinlich nicht hinreichend sauber getrennt haben dürfte zwischen dem A r- beitgeber des Beigeladenen, der D . GmbH, und den sonstigen Beteiligungsgesellschaften der De . " bezi e- hungsweise " den Arbeitgeber des Beigeladenen auf der einen Se ite und die Konzerngesellschaften auf der anderen Seite unzulässig vermengt und ve r- wechselt hat " , weshalb an der Beurteilung der Prägung ernstliche Zweifel b e- stünden. Diesen Einwand vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Anwalt s- gerichtshof ist au f der Grundlage der Tätigkeit s beschreibung in den Erkläru n- gen der D . GmbH vom 11. Februar und 26. April 4 5 6 7 - 5 - 2016 - beide von den beiden anderen Geschäftsführern unterzeichnet - sowie aufgrund der Anhörung des Beigelad enen im Termin am 28. Oktober 2016 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben im Rahmen seiner Funktion als G e- schäftsführer / Director nur einen geringen Teil seiner durchschnittliche n Arbeit s- zeit ausmachen. Zwar enthalten die Tätigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils den Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der D . GmbH, nämlich im Wesentlichen das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich d er Führungs - , Verwaltungs - und Beratungsfunktionen für Beteil i- gungsgesellschaften beziehungsweise im Konzern der De . . Auch wird der Unternehmensgegenstand im Tatbestand des angefoc h- tenen Urteils erwähnt (S. 4) und in den Gründen (S. 7) angesprochen. Daraus lässt sich jedoch nicht die - von der Klägerin an anderer Stelle (V I I) selbst nur als Vermutung bezeichnete - Annahme ableiten, der Anwaltsgerichtshof habe bei der Gewichtung irrtümlich angenommen, die im Mittelpunkt de s Streits st e- henden anwaltlichen Tätigkeiten des Beigeladenen im Personalbereich bez ö- gen sich auch auf die Beteiligungsgesellschaften. Zu diesen verhalten sich bei der Schilderung der anwaltlichen Tätigkeit weder die Erklärungen vom 11. Fe b- ruar und 26. Apr il 2016 noch die Anhörung des Beigeladenen, auf deren jewe i- ligen Inhalt der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat. Die diesbezügl i- chen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8 - 11 ) stellen insoweit gerade nicht (auch) auf etwaige anwaltliche Tätigk eiten im Zusammenhang mit den Beteiligungsgesellschaften ab. Soweit die Klägerin meint, dass die bei der D . GmbH anfallenden a nwa ltl ichen Tätigkeiten - den anwaltlichen Charakter der in den Erklärungen angeführten Au fgaben stellt die Klägerin nicht in Frage - keinen Umfang von 90% ausmachten, richtigerweise " bei weitem nicht aben d- 8 - 6 - fü l len d " seien, sodass von einer Prägung nicht aus zugehen sei , setzt sie nur ihre persönliche Meinung an die Stelle der Wertung des Anwaltsg erichtshofs , ohne dabei ernstliche Zweifel an dieser aufzuzeigen. Dass der bei einem U n- ternehmen mit 180 Mitarbeitern in den Tätigkeitsbeschreibungen angesproch e- ne n und dort als wesentlich eingestufte n anwaltliche n Bearbeitung sämtlicher personalrelevante r rechtliche r Themen - u.a. Betreuung der arbeits - und sozia l- rechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und Interessenvertretung gege n- über dem Betriebsrat - tatsächlich keine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Prägung zukomm t, ist für den Senat nic ht schlüssig . Nach dem Inhalt der Erklärung vom 26. April 2016 , der mit den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof übereinstimmt und auf die im angefochten en Urteil bei der Gewichtung Bezug genommen wird, machen d ie in der Beschreibung vom 11. Februar 2016 im Einzelnen dargelegte n a n- waltliche n Tätigkeit en " einen Großteil " der vom Beigeladenen ausgeübten T ä- tigkeit aus . Demgegenüber machen die mit der Geschäftsführerstellung einhe r- gehenden administrativen Aufgaben au fgrund der Funktions verteilung in der Geschäftsführung, nach der der Beigeladene nur mit administrativen Aufgaben in Personalsachen befasst ist , nur " einen untergeordneten Teil " seiner Gesam t- tätigkeit aus . Diesen haben d ie beiden anderen Geschäftsführer in soweit auf " weniger als 10 % " der Arbeits zeit des Beigeladenen geschätzt , was auch de s- sen Bewertung vor dem Anwaltsgerichtshof entspricht. Unabhängig davon, ob diese Schätzung exakt zutrifft, bestehen jedenfalls nach A uffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Tätigkeit des Beteiligten durch die streitgegenständlichen Aufgaben geprägt ist. 2 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht. 9 - 7 - Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse de r Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bed eutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allg e- meinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 , aaO Rn. 10 un d vom 1. August 2017 , aaO Rn. 16). Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich: " Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im A r- beitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam " zählend " ) oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam " we r- tend " ) durchzuführen? " " Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind? " Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit . D ie Erklärung der Klägerin " Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden (und vermutlich Fakten irrtümlich ve rmengenden) Ermittlungen durch den AGH H . keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit de s Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter M a- nagementaufgaben andererseits von der einschlägigen Judikatur noch 10 11 12 - 8 - nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur En t- scheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben. " überzeugt den Senat nicht. D ie Frage, ob der Anwaltsgerichtshof seine Aufkl ä- rungspflicht verletzt hat, ist von der Klägerin, die insoweit die zitierte Passage aus der Zulassungsbegründung im Verfahren AnwZ (Brfg) 21/17 inhaltlich übernommen hat, im hiesigen Verfahren überhaupt nicht konkret thematisiert worden (siehe Z iffer 3) . Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedenfalls w e- der hinreichend dargelegt noch ersichtlich , genauso wenig de r vermutete Irrtum (siehe Ziffer 1) . Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der - auch nich t offenkundigen - Entscheidungserheblic h- keit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist . 3. So llte die o.a. Passage ( " angesichts der ihres Erachtens nicht ausre i- tlungen durch den AGH " ) in Verbindung mit de n " allgemeinen Bemerkungen " unter Ziffer III der Zulassungsbegründung, die unter anderem auch eine allgemeine Kritik an der Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungsverfahren enthalten, so zu verstehe n sein, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (i . V . m . § 112e Satz 2 BRAO) geltend machen will, würde auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg ve r- helfen. Denn es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung, welche konkr e- te n weiteren Ermittlungen der Anwaltsgerichtshof hätte vornehmen sollen und warum, soweit die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Amtsermittlung dem Anwalt s- gerichtshof hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997 , 3328; NJW - RR 1998, 784, 785). 13 14 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO ; d ie Streitwertfestse tzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017 - 1 AGH 32/16 - 15
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