ECLI:DE:BGH:2018:161018UANWZ.BRFG.20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 20/18 Verkündet am: 1 5 . Oktober 2018 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 7 Nr. 8; § 46 Abs. 2 bis 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; WDR - Gesetz a.F. § 53; WDR - Gesetz n.F. §§ 49 bis 51 a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsät z- lich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich. b) De r Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zula s- sung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 10 . Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK - Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügi gerer Maßstab a n- zulegen. - 2 - c) Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeau f- tragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats dieser Rundfunk anstalt) einer Zulassung als Syndiku s- rechtsanwa lt entgegensteht, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufg a- benbereichs der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt ang e- stellt ist, zu prüfen (Fortführung der Senatsbeschlü sse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO). d) Eine Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die für eine Zulassung als Syndiku s- rechtsa nwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch g e- prägt sein. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18 - AGH Hamm wegen Zulassung als Syndi kusrechtsanwältin - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Oktober 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechts - anwältin Schäfer und den Rec htsanwalt Dr. Wolf für Recht erkannt: Auf di e Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 10. November 2017 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. D ie Klägerin hat die Kosten des Rechts streits zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streit wert des Berufungsverfahrens wird auf 2 5.000 fes t- gesetzt. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem Jahr 20 09 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 wurde sie zum 1. August 2016 bei de m Westdeutschen Rundfunk (WDR; im Folgenden auch : Arbeitgeber) , einer A n- stalt des öffentlichen Rechts, als " Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Au f- gaben " angestellt. In einem Begleitschreiben , mit dem d e r Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zu geleitet wurde , wies der Arbeitgeber die Beigeladene darauf hin, dass s ie für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 im 1 - 4 - Rahmen ihres Arbeitsvertrags vo n dem Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftra g- ten bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 18 . August 2016 beantragte die Klägerin bei der B e- klagten zusätzlich zu der bereits bestehenden R echtsanwaltszulassung die Z u- lassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihre m Arbeitgeber. Dem Antrag waren der vorbezeichnete A rbeitsvertrag und eine von der Beigeladenen und ihrem A r- beit geber unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. In deren Ziffer III. ( " Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit " ) w erden die Tätigkeit der Beigeladenen als " Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte " und die Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen wie folgt beschrieben: " Die Durchführung von datenschutzrecht - lichen Vorabkontrollen, d.h. eine rechtliche Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten mit anschli e- ßender Folgenabschätzung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, sowie das Geben von Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Risiken. Das Erstellen von Gutachten zum Datenschut z. r- stellung des Datenschutzes. Beratung bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Vermit t- lung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Besti mmungen an die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Stellen. der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Unterstützung bei der Einführung von neuen Verfahre n und der Änderung von bestehenden Verfahren. Beteiligung bei der Erarbeitung von internen Regelungen. Als Rundfunkdatenschutzbeauftragte für den WDR trete ich aufgrund von § 53 WDR - Gesetz [a.F.] an die Stelle der Landesbeauftragten für den D a- tenschutz. Ic h bin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In me i- ner Aufsichtsfunktion unterstehe ich keinerlei Fachaufsicht und bi n damit fachlich völlig unabhängig. 2 - 5 - Durch die Funktion der Datenschutzaufsicht nach § 53 WDR - Gesetz (s.o.) bin ich in meinen Entscheidungen absolut unabhängig und besitze in diesen aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten alleinige Vertretungsbefugnis. Ich leite disziplinarisch und fachlich das D a- tenschutzreferat. " Gemäß Ziffer II . der Tätigkeitsbeschreibung ( " Fa chliche Unabhängigkeit " ) wird die Beigeladene " in der Organisationseinheit Datenschutzreferat als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt. " Weiter heißt es dort, d ie fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Die Beigeladene unterliege keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigte n. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigenverantwortlich. Im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und - vertretung sei sie den Pflichten des anwa ltlichen Beruf s- rechts unterworfen. In Ziffer IV. der Tätigkeitsbeschreibung ( " Erklärung zur Prägung der Tätigkeit " ) ist bei der Frage, ob sonstige Tätigkeiten in dem vorbezeichneten Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, die Antwort " nein " angekreuzt. In Ziffer V . der Tätigkeitsbeschreibung ( " Erklärung des Unternehmens/ Verbandes " ) bestätigte der Arbeitgeber, dass die Beigeladene in seinem Unternehmen als Syndikusrechtsanwältin tätig sei . Weiter heißt es dort, die u n- ter Ziffer II . und III . gemachten A ngaben seien zutreffend und würden " hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrag e s " und " e vtl. anderslautende Bestimmungen zur Tätigkeit aufgehoben . " 3 4 5 - 6 - Die Rentenversicherungsträgerin trat i m Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO dem Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale , insbesondere liege die Voraussetzung der Ge staltung von Rechtsverhältnissen nicht vor . Daraufhin teilte die Beigel a- dene der Beklagten , nachdem die se um eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen ( § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ) gebeten hatte, in eine m durch den Arbeitgeber bestätigten Schreiben vom 15. November 2016 folgendes mit: " Ich bin rechtsgestaltend tätig, indem ich für den WDR mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlu n- gen führe, beispielsweise über di e Umsetzung der Vorgaben nach § 11 DSG NRW. Ferner gehört zu meinen Aufgaben das Prüfen, Erstellen, A n- passen und Verhandeln von Verträgen, AGB, Datenschutzhinweisen (z.B. bei Gewinnspielen), Dienstvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug oder das En twerfen von Nutzungsvereinbarungen (z.B. für Smar t- phones oder E - Mail und Internetnutzung). Ich nehme gemäß § 53 WDR - Gesetz faktisch die Funktion der Landes - datenschutzbeauftragten für den WDR wahr. Damit bin ich in Ausübung meines Amtes unabhängig alleinen tscheidungsbefugt und nur dem G e- setz unterworfen. Ich überwache gemäß § 53 Abs. 2 WDR - Gesetz die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit des WDR. Bei Verstößen oder Mängeln unterrichte ich gemäß § 53 Abs. 3 WDR - Gesetz Rundfunkrat und Intendant und fordere letzteren zur Ste l- lungnahme unter Fristsetzung auf, die ich gemäß § 53 Abs. 5 WDR - Gesetz mit Vorschlägen zur Beseitigung oder sonstigen Verbesserung s- vorschlägen verbinden kann. Gemäß § 53 Abs. 7 WDR berichte ich alle zwei Jahre au sschließlich dem WDR - Rundfunkrat. Ich analysiere damit unabhängig betriebsrelevante konkrete Rechtsfragen und erarbeite selbst st ändig Lösungswege und stelle sie dar. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis habe ich damit Te il an wesentlichen Abstimmungs - und Entscheidungsprozessen des WDR in allen datenschutzrechtlichen Fragen. " Die Beklagte ließ daraufhin die Beigeladene mit Bescheid vom 6. D e- zember 2016 als Syndikusrechtsanwältin gemäß § § 46 f. BRAO bei dem A r- beitgeber z ur Rechtsanwaltschaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung an . 6 7 - 7 - Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenversicherungsträgerin die Aufhebung des vorstehend genannten Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandl ung zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt , sie sei als Hauptsachbearbeiterin mit besond e- ren Aufgaben bei ihrem Arbeitgeber tätig und für den oben genannten Zeitraum zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach ihrer Einschätzung seie n etwa 70 bis 80 Prozent ihrer Tätigkeit eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes, die übrige Zeit nehme ihre Tätigkeit als Date n- schutzbeauftragte in Anspruch. Dabei werde sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch al s Datenschutzbeauftragte wahrgenommen. Das heiße beispiel s- weise, dass sie, wenn etwa bei drei möglichen Gestaltungen die eine von ihr zu beanstanden wäre, schon auch ihre Aufsichtsfunktion als Datenschutzbeau f- tragte anführe und deshalb in der Praxis die vo n ihr favorisierten, nicht zu bea n- standenden Lösungen eher umgesetzt würden. Diese Kon stellation könne zwar vorkommen, ihre Tätigkeit sei aber eher so, dass es hierzu gar nicht komme, sondern sie im Vorfeld die Gesprächspartner von einer unproblematischen L ö- sung überzeuge. D er Anwaltsgerichtshof (BeckRS 2017, 145714) hat den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesen t- lichen ausgeführt: Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 110 JustG NRW) - zulässige Anfechtungsk lage sei begründet. De r angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sei z u Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 B R AO nicht vorlägen. Zwar lägen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 BRAO vor. Es sei alle r- 8 9 10 - 8 - dings bereits zweifelhaft , ob nicht ein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Diese Vorschrift, nach der die Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft zu versagen sei, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellu ng als unabhängiges Organ der Rechtspflege , nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in seine Una b- hängigkeit gefährden könne, diene der Sicherung der Anwaltstätigkeit als freiem und unabhängigem Beruf sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrun d- lage der Rechtsanwaltschaft. Tätigkeiten, welche die Unabhängigkeit und O b- jektivität des Anwalts beeinträchtigten oder die seine Integrität in den Augen der Rechtsuchenden in Frage stellten, seien mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht zu vereinbaren . G emäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR - Gesetz [a.F.] ) tr ete die Beigeladene als Beauftragte für den Date n- schutz des WDR an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. D ies er überwach e gem äß § 22 DSG NRW ( a . F . ) di e Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (DSG NRW) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der WDR sei als Anstalt des öffentlichen Rechts öffentliche Stelle i m Sinne des § 2 DSG NRW und unterlieg e somit der vollen Anwendung des Datenschutzgese t- zes. Deshalb regel e auch § 53 Abs. 2 WDR - Gesetz, dass die Beauftragte für den Datenschutz des WDR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR - Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein - Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt überwach e . Während dieser Tätigkeit d ü rf e die Datenschutzbeauftragte des WDR " keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen " . Gem äß § 53 Abs . 2 Satz 3 WDR - Gesetz n ehme sie auch die Aufgaben eines behördl i- chen Datenschutzbeauftragten gem äß § 32a DSG NRW wa h r. Auch wenn die Stellung des Datenschutzbeauftragten bei dem WDR - wovon die Beigeladene 11 - 9 - ausgeh e - als staatsferne datenschutzrechtliche Au fsicht angelegt sei , handel e es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild des unabhä n- gigen Beraters des Rechtsuchenden nicht in Einklang steh e . Die Tätigkeit der Beigeladene n sei zudem nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO g eprägt. Die Beigeladene erfüll e zwar die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO, da sie Angestellte einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person en oder Gesellschaft en , nämlich de s WDR, sei ; d aran änder e auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftr agte nach § 53 WDR - Gesetz nichts. Ihre Tätigkeit weis e auch grundsätzlich die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO bezeichneten Merkmale auf. In ihrer Tätigkeit als Angestellte des WDR w erde die Beigeladene rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestalten d und rechtsentscheidend tätig. S ie n ehme datenschutzrechtliche Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließe n- der Folgenabschätzung vor und g ebe Handlungsempfehlungen zum Date n- schutz ab. Dies sei eine Prüfung von Rechtsfragen. Durch die Sicherstellung des Datenschutzes erteil e sie auch Rechtsrat. Rechtsgestaltend sei sie tätig durch die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern un d d i e Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich sei sie durch die komb i- nierte Funktion als Datenschutzbeauftragte des WDR auch allein vertretungsb e- fugt. Dabei handel e sie frei von Weisungen ihres Arbeitgebers und sei fachlich unabhängig. Ergänzend zum Arbeitsvertrag, aus dem sich grundsätzlich eine Weisungsgebundenheit erg ebe , sei die Weisungsfreiheit der Beigeladene n ve r- einbart worden . Dieser Annahme steh e auch nicht die Stellung als interne D a- tenschut z beauftragte entgegen. D er Schwerpun kt der Tätigkeit der Beigelad e- 12 13 - 10 - nen lieg e a uf der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb des WDR und damit auf der anwaltlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei allerdings nicht durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeich neten Merkmale geprägt. Davon sei auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale " b e- herrscht " werde, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich lieg e. G rundsätzlich sei davon aus zugehen , dass eine Prägung der anwaltlichen T ä- tigkeit durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale vorlieg e , wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitg e- ber geleistete n Tätigkeiten ausüb e . Zwar ha be die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre beratende Tätigkeit mit etwa 70 bis 80 Prozent geschätzt, allerdings habe sie auch ein geräumt , dass sie in ihrer Beratungst ä- tig keit schon auch als Daten schutzbeauftra gte wahrgenommen werde. Ihre b e- ratende Tätigkeit w erde d amit nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unerheblich durch ihre aufsichtlichen Befugnisse " determiniert " ; die Beigelad e- ne üb e ihre Beratungstätigkeit auch mit der Macht ihrer Aufsichtsfunkti on aus. Auf grund dieser Doppelfunktion erfolg e eine Vermischung der unabhä n- gigen anwaltlichen Tätigkeit mit der aufsichtlichen Tätigkeit, bei der von einer " Beherrschung " durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr g e- sprochen werden k ö nn e . Es widerspr e ch e anwaltlichen Grundsätzen, eine Au f- sichtsfunktion über einen Arbeitgeber auszuüben und gleichzeitig in der gle i- chen Rechtsangelegenheit seine unabhängige und weisungsfreie Beratung und Vertretung wahrzunehmen. Entsprechend § § 1, 3 BRAO sei der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei sei er den Pflichten der B undesrechtsanwaltsordnung unterworfen. In ihrer Funkt i- on als Datenschutzbeauftragte de s WDR unterlieg e die Beigeladene insbeso n- 14 15 - 11 - dere den datensc hutzrechtlichen Bestimmung im WDR - Gesetz und im Date n- schutzgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen u nd üb e eine Aufsicht aus, we l- che in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht im Umgang mit seinen personenb ezogenen Daten dien e . Dabei gewährleiste sie grundrechtliche Schutzansprüche Dritter gegenüber i h- rem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch hieraus w erde die Prägung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsperson deutlich. Hinter diese Funktion als Dat enschutzbeauftragte des WDR tr ete ihre unabhängige anwaltliche Tätigkeit, wollte man sie überhaupt als mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte ve r- einbar ansehen, zurück. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof wegen grun dsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung , mit der sie die A bänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klag e- abweisungs begehren weiterverfolgt . Die Beigeladene ist mit Schreiben des I n- tendanten des WDR vom 27. September 2018 wä hrend des Berufungsverfa h- rens zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 49 Abs. 4 WDR - Gesetz (n.F.) be n annt worden. Eine Entpflichtung vom Amt der Rundfunkdate n- schutzbeauftragten ist bislang nicht erfolgt. Entscheidungsgründe: Die Berufung is t nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg. 16 17 - 12 - I. D er Anwaltsgerichtshof hat zu Unrecht d e r Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 20 16 aufgehoben . 1. D ie Klage ist allerdings , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ang e- nommen hat, als Anfechtungs klage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. D ie Klage ist jedoch - entgegen der Auffassung des Anwaltsgericht s- hof s - un begründet . D er angegriffene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Beigeladene vielmehr rechtmäßig als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, da alle Voraussetzungen für eine solche Zulassung ( § 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. §§ 4, 7, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ) erfüllt sind. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Zulas sung zur Rechtsanwal t- schaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zu gangs voraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO e r- füllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den An forderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sind alle diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben. a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend und von der Klägerin nicht b e- anstandet angenommen , dass die Beigeladene über die allgemeinen Zu gang s- voraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts verfügt ( § 4 i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Auch ist der Anwaltsgerichtshof - unausgesprochen - mit Recht davon ausgegangen, dass die seit dem Jahre 20 09 bestehende Zula s- 18 19 20 21 22 - 13 - sung der Beigeladenen als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusr echtsanwältin nicht entgegen steht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2 , Abs. 5 Satz 2 BRAO; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 25, 27 f., 35 ; Senat s- urteil vom 2 . Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 32; Henssler/ Deckenbrock, DB 2016, 215, 221 ). b) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht e i- ner Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht der Zula s- sungsversagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen. aa ) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges O r- ga n der Rechtspflege , nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhä n- gigkeit gefährden kann . D er Anwaltsgerichtshof ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Zulassungsversagungsgrund - in Übereinstimmung mit der in der Recht sprechung der Anwaltsgerichtshöfe einhellig ( vgl. nur AGH Mü n- chen, Urteil e vom 25. September 2017 - BayAGH I - 1 - 12/16, juris Rn. 29 ff.; vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, juris Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, juris Rn. 44 ff.; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, BRAK - Mitt. 2017, 193, 194 f.; AGH Hamm, Urte i- le vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 27 ff.; vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, DB 2018, 1591 f.; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, juris Rn. 31 f. ) und in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ( vgl. Löwe/Wallner/Werner, BRAK - Mitt . 2017, 102, 104 ; Pohlmann, BRAK - Mitt. 2017, 262; Kleine - Cosack, AnwBl. 2016, 101, 103 f.; ders., BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer II , § 46a Abs. 1 BRAO Rn. 2; Hartung in Hartung/Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46a BRAO Rn. 10; BeckOK BORA/ 23 24 25 - 14 - Günther, Stand 1. Juni 2018, § 46a BRAO Rn. 3 f.; a . A . Huff, AnwBl. 2017, 40, 42; AnwBl. Online 2018, 618) - auch für die Beantra gung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt ( so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt) . ( 1 ) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO. Dieser verweist hinsi chtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Zulassungsversagungsgründe des § 7 BRAO, ohne einzelne Tatbestände dieser Vorschrift auszunehmen. ( 2 ) Auch d en Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getr e- tenen Gesetzes zur Neuordnung d es Rechts der Syndikusanwälte und zur Ä n- derung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 7 BRAO hätte unterscheiden wollen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c) . Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des vorg e- nannten Gesetzes wird - ohne Einschränkung - ausgeführt, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolge auf Ant rag (§ 6 Abs. 1 BRAO) und dürfe " nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden " (BT - Drucks. 18/5201, S. 16) . Weiter heißt es dort im Rahmen der Da r- stellung des wesentlichen Inhalts des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Recht s- stellung angestellter Rechtsanwälte, ein Syndikusrechtsanwalt könne - ebenso wie ein nach § 4 BRAO zugelassener Rechtsanwalt " innerhalb der Grenzen des Berufsrechts (vgl. insbesondere § 7 Nr. 8, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) " - neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter anderem auch " eine sonstige mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbare Tätigkeit als Selbständiger oder Ang e- stellter (§ 7 BRAO) ausüben " (BT - Drucks. 18/5201, S. 19) . Speziell zu dem hier in Rede stehenden Zulassungsversagungsgrund nac h § 7 Nr. 8 BRAO wird in 26 27 28 - 15 - der Begründung des Gesetzentwurfs i m Rahmen der Prüfung des mit den zu erwartenden zusätzlichen Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verbundenen Erfüllungsaufwands unter anderem darauf abgestellt, dass die Rechtsanwaltsk ammern auch " nach bisheriger Rechtslage bereits die Verei n- barkeit einer Syndikustätigkeit mit dem Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 8 BRAO) zu pr ü- fen " gehabt hätten (BT - Drucks. 18/5201, S. 24) . Für die oben genannte Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Ve r- bin dung mit § 7 BRAO spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegrü n- dung zu § 46 a Abs. 1 BRAO. Dort wird ausgeführt (BT - Drucks. 18/5201, S. 3 1 ): " § 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO - E bestimmt die Voraussetzungen zur Z u- lassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein Bewe rber, der die Zulassungs - voraussetzungen nach § 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO - E erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständ i- ger Beruf ist, sondern eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs, knü pft die Zulassungsregelung an die §§ 4 und 7 des Berufs nicht genügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen des Rechtsuchenden. Die Zulassung wird daher nicht nur vom Nachweis der vo rgeschriebenen Ausbildung, sondern auch davon abhängig gemacht, dass in der Person des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 7 BRAO vorliegt. " ( 3 ) Hieraus ergibt sich zudem , dass der Sinn und Zweck der durch § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO angeordn eten A nwendung des § 7 BRAO ( auch ) im Rahmen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt darin besteht, auch bei dieser Form der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts einer Gefährdung der Rechtspflege und der Interessen der Rechtsuchenden vorzubeugen (vgl. hier zu auch Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO). bb ) Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Prüfung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO jedoch verkannt, dass die durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesv erfassungsgerichts entwickelten 29 30 31 - 16 - Grundsätze zu § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fall der Zulassung als Syndikusrecht s- anwalt nach §§ 46 f. BRAO nicht uneingeschränkt übertragen werden können . Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO auf den Fal l der Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Besonderhe i- ten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b und c ) . Zud em hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung des § 7 Nr. 8 BRAO zwar im Ansatz richtig gesehen, dass - anders als die Klägerin meint - allein der Umstand, dass die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsa n- wältin für eine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst erstrebt, noch nicht die Versagung dieser Zulassung rechtfertigt . E r hat jedoch zu Unrecht a n- genommen, die Tätigkeit der Beigeladenen erfülle aufgrund der von ihr in di e- sem Rahmen (auch) ausgeübten datenschutzrechtlichen Aufsichtsfun ktion - als Beauftragte für den Datenschutz des WDR (§ 53 WDR - Gesetz a.F.; §§ 49 ff. WDR - Gesetz n.F.) und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F. z u- gleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - die Voraussetzungen des Zulassungsversagungsg rund e s nach § 7 Nr. 8 BRAO, da die vorgenannte Aufsichtsf unktion - obwohl sie staatsfern angelegt sei - mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängige m Berater des Rechtsuchenden nicht in Ei n- klang stehe . Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs übt die Beig e- ladene keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts - hier als Sy n- dikusrechtsanwalt - , insbesondere seiner Stellung als unabhängige m Organ der Rechtspflege , nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann . (1) Bis zum Inkrafttreten des bereits erwähnten Gesetzes zur Neuor d- nung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgericht s- 32 33 - 17 - ordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) hatte der Senat das Zula s- sungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Wide r- rufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (B rfg) 68/17, aaO unter II 2 a ). Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsg e- richts schützen das Zulassungshindernis (§ 7 Nr. 8 BRAO) und der Widerruf s- grund (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) des mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbare nden Zweitberufs im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Der Rechtsanwal t soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängi g- keit vom Staat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2 011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK - Mitt. 2018, 41 Rn. 14; BVerfGE 87, 287, 324; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN) . Nicht jede Anstellung im öffentlichen Dienst ist jedoch mit dem Berufsb ild einer unabhängigen Advokatur unvereinbar. Für die Betroffenen ist die mit § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfa s- sungsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der U n- vereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird . Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistu n- gen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird . Eine Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffent lichen Dienst kann somit nur dann 34 35 - 18 - angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO; BVerfGE, aaO S. 324 f.; BVerfG, aaO; jeweils mwN) . Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsa n- walts kann - auch ohne konkreten Interessenko nflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden . Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsa n- walt könne wegen seiner " Staatsnähe " mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte . Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkr e- ten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Täti g- keit zu prüfen und kann insbeson dere dann zu bejahen sein, wenn der Recht s- anwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO ). Dabei ist auch der Aufgabenbereich d er Körpe r- schaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senat s- beschl u ss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO). (2) Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO lassen sich die vorbezeichneten Grundsätz e nicht uneingeschränkt übertragen. Der Syndikusrechtsanwalt ist - ungeachtet seiner anwaltlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu BT - Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35, 50, 60, 86) - gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 5 BRAO im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (allein) für seinen Arbei t- geber in dessen Rechtsan gelegenheiten anwaltlich tätig. Hieraus folgt zum e i- nen, dass sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nicht von seinem A r- 36 37 - 19 - beitsverhältni s trennen lässt und es deshalb bei dieser Tätigkeit für sich g e- nommen - anders als in den Fällen der oben genannten Rechtsprechung des Senats - bei der Prüfung des § 46a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO nicht um di e Frage eines zulässig en Zweitberufs geht (vgl. Senat s- urteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b aa ; vgl. auch Kleine - Cosack, aaO S. 104 ) . Zum anderen kann im Falle eines im öffentlichen Dienst tätigen Synd i- kusrechtsanwalts - wie der Beigeladene n - bei de n Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, d ieser könne wegen seiner " Staatsnähe " mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte . Einziger Mandant des Synd i- kusrechtsanwalts ist sein Arbeitgeber . Auf diesen beschränkt sich dementspr e- chend auch die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertr e- tung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) . Dieser Umstand ist für die Öffentlichkeit und den Rechtsverkehr auch ohne weiteres ersichtlich , da d er Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO ve rpflichtet ist , seine anwaltliche Tätigke it u n- ter der Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) " auszuüben. Tritt der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt - etwa bei Vertrag s- verhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitg e- ber auf, wird er als dessen Repräsentant wahrgenommen. I n der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum können daher keine Zweifel darüber au f- kommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt und zu d iesem - wirtschaftlich gesehen - in einem Abhängigkeitsverhäl t- nis steht . Aus demselben Grund kann der Syndikus rechts anwalt nicht gege n- über potentiellen Mandanten oder der Gegenseite den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Man danten erreichen als and e- re Rechtsanwälte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 b bb ; AGH München, Urteil v om 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 38 - 20 - 14/16, aaO Rn. 46; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 32; Pohlmann, aaO S. 263 f. ; Löwe/Wallner/Werner, aaO ) . (3) Aus den vor stehend genannten Grundsätze n folgt für den Zu la s- sungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO , dass eine Tätigkeit im ö ffentlichen Dienst (auch) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO entgegenstehen kann . Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschä f- tigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 10 . Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, aaO ; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (3) ; Löwe/Wallner/Werner, aaO ); hie r- bei ist auch der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Syndiku s- rechtsanwalt angestellt ist, zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Okt o- b er 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO). Bei der Beurteilung , ob danach im Einzelfall eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist indessen mit Rücksicht auf die oben genannten Besonderheiten der Tätigkeit des Synd i- kusrechtsanwalts grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab zugrunde zu legen als im Rahmen der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats zu § 7 Nr. 8 BRAO ( ebenso AGH München, Urteil vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO; AGH Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO S. 195; AGH Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO; Löwe/ Wallner/Werner, aaO ; vgl. auch Kleine - Cosack , aaO ; a . A . AGH Hamm, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592 ) . Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Beigeladenen - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Kl ä- gerin - den Zulassungsversag ungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Ve r- 39 40 41 - 21 - bindung mit § 7 BRAO nicht erfüllt. Dabei kommt es auf die zwischen den Pa r- teien im Berufungsverfahren streitige Frage nicht entscheidend an, ob im vo r- liegenden Fall für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen B e- scheids der Beklagten vom 6. Dezember 2016 auf den Zeitpunkt seines Erla s- ses oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, o b also die zum 25. Mai 2018 in Kraft getretene Neuregelung der gesetzlichen Bestimmu nge n über den Datenschutz beim WDR (§§ 49 ff. WDR - Gesetz n.F. anstelle des § 53 WDR - Gesetz a.F.) und die damit unter anderem einherg e- hende Trennung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz des WDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter) sowie des behördlic hen Datenschutzbeau f- tragten des WDR (§ 49 Abs. 4 WDR - Gesetz n.F. ; zuvor: § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F.) hier zu berücksichtigen ist. Denn auch unter - von der Kläg e- rin für richtig erachteter - Zugrundelegung des § 53 WDR - Gesetz a.F. liegen die Vorauss etzungen des Zulassungsversagungsgrund es nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO hier - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - nicht vor . ( a) Eine mit dem Beruf des Syndikus rechts anwalts unvereinbare Täti g- keit im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO kann zum einen außerhalb des Angestelltenverhältnisses liegen, für welches der Antragsteller die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erstrebt (vgl. Senat s- urteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c aa; Pohlmann, aaO) . Darum geht es hier nicht. ( b) Zum anderen kann das Angestelltenverhältnis selbst Merkmale auf - weisen, welche nach dem vorbezeichneten Zulassungsversagungsgrund die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § § 4 6 f. BRAO verbiete n . Eine Täti g- keit im öffentlichen Dienst - wie hier die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber, eine Anstalt öffentlichen Rechts - ist jedoch , anders als die Kläg e- 42 43 - 22 - rin meint, nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusr echtsanwalt un vereinbar. ( aa ) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndiku s- rechtsanwalt allgemein ausschließt ( vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Br fg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (1); ebenso im Ergebnis AGH Frankfurt am Main , Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16, aaO ; AGH München, Urteil e vom 11. Dezember 2017 - BayAGH III - 4 - 6/17, aaO Rn. 32; vom 30. April 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16, aaO Rn. 45 f . ; AGH Hamm, Urteil e vom 16. Fe b- ruar 2018 - 1 AGH 12/17, aaO S. 1592; vom 14. Mai 2018 - 1 AGH 81/16, aaO Rn. 31 f. ; Pohlmann, aaO S. 263; Löwe/Wallner/Werner, aaO; Huff, BRAK - Mitt. 2017, 203, 207; ders., AnwBl. Online 2018, 618, 619; a . A . wohl AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 66/16, juris Rn. 32). Nach § 46 Abs. 2 BRAO steht die Zulassung als Syndikus rechts anwalt den Angestell ten von " Personen oder Gesellschaften " offen. Das Gesetz unte r- scheidet hinsichtlich der vorbezeichneten Arbeitgeber weder zwischen natürl i- chen und juristischen Personen noch zwischen juristischen Personen des Pr i- vatrechts und des öffentlichen Rechts . D er WDR , d er Arbeitgeber der Beigel a- denen, ist als gemeinnützige (Rundfunk - ) Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 S atz 1 WDR - Gesetz) eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 31, 314, 322; Maunz/Dürig/Grabenwarter, Grundgesetz, Stand Januar 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 39 ff.; Bethge in Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 BVerfGG Rn. 147, 150) . Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist demnach grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts möglich. Zwar verwendet die Gesetzesbegründung für die Bezeichnung des Arbe itgeber s im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO durchgehend den 44 45 46 - 23 - Begriff des Unternehmens und spricht demgemäß auch von der durch das G e- setz beabsichtigten statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndiku s- rechts anwalt in einem Unternehmen (vgl. etwa BT - Drucks. 18/5201, S. 1) . Im Gesetzestext selbst wird der Begriff " Unternehmen " jedoch nicht verwandt; vielmehr spricht § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO von " Personen oder Gesellschaften " . Dass hiermit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gem eint sind, folgt neben dem allgemein gehaltenen und hinsichtlich der " Personen und Gesellschaften " nicht mit Einschränkungen versehenen Wortlaut der Vorschrift insbesondere aus der Bestimmung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO (vgl. Senatsurteil vom heutige n Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO) . Diese er laubt die Zulassung von Verbandssyndikusrechtsanwälten, die erlaubte Rechtsdienstlei s- tungen ihrer Arbeitgeber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber d e- ren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 A bs. 1 Nr. 2 RDG. In der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO heißt es hierzu , § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlaube Rechtsdienstleistungen, die " juristische Personen des öffentlichen Rechts " im Rahmen ihres Aufgaben - und Zuständigkeitsbereichs erbringen ; die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern sol l- ten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Woh l- fahrtsverbä nde der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen (BT - Drucks. 18/5201, S. 30 ) . ( bb ) Entgegen der Ansicht der Klägerin f olgt die Unvereinbarkeit der T ä- tigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst mit dem Beruf des Rechtsa n- walts (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 BRAO) nicht bereits aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Nach die ser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist. Sie gilt, wie sich aus § 46c Abs. 1 , 3 BRAO ergibt, auch für Syndikusrechtsan wälte. 47 48 - 24 - Ihre Vora ussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen Arbeit geber anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 BRAO setzen einen Funktionswa n- del voraus. Der Anwalt soll keine Mandate in e iner Angelegenheit übernehmen, mit der er früher in anderer Funktion beruflich befasst war. Ebenso ist ihm u n- tersagt, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben (BT - Drucks. 12/4993, S. 29 - zu § 45 B RAO ; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 45 BRAO Rn. 1 ). Das Tätigkeit s- verbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll verhindern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die R echtspflege schützen (BT - Drucks. , aaO ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 10 ; Träger in Feuerich/ Weyland, aaO Rn. 6 ). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt j edoch nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c bb (2)) . ( c ) Entgegen der Auffassu ng des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin führt die im Rahmen des Zulassungsversagungsgrundes nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anhand der konkreten Ausg e- staltung des Beschäftigungsverhältnisses und der im öffentlichen Diens t ausg e- übten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs des Arbeitgebers vorzunehmende Prüfung der Umstände des Einzelfalls , insbesondere bei Anwendung des oben (unter I 2 b bb (3)) genannten großzügigeren Maßstabs , nicht zu dem Ergebnis , dass die Tätigkeit der Beigeladenen mit dem Beruf des (Syndikus - ) Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege , nicht zu vereinbaren wäre oder das Vertrauen in seine Unabhä n- gigkeit gefährden könnte. E ine Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Be igeladenen 49 50 - 25 - für ihren Arbeitgeber mit ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin folgt hier insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer im Rahmen des Angestellte n- verhältnis ses ausgeübten hoheitli chen Tätigkeit. Dementsprechend hat auch der Anwaltsgericht shof ein hoheitliches Handeln der Beigeladenen nicht ang e- nommen . Er hat hierbei die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdate n- schutzbeauftragte - mit Recht - als eine staatsferne datenschutzrechtliche Au f- sichtsfunktion angesehen. Selbst die Klägerin hat Zweifel , ob die von der Beig e- ladenen ausgeübte Aufsichtstätigkeit als hoheitliche Tätigkeit eingestuft werden k ann . (a a ) Bei dem WDR, für den die Beigeladene als Angestellte tätig ist , handelt es sich zwar um eine (Rundfunk - )Anstalt des öffentlichen Rec hts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz) . Nach den von dem Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und des diese ergä n- zenden Schreibens der Beigeladenen vom 15. November 2016 getroffenen z u- treffenden Feststellungen ist die Beigeladene für ihren Arbeitgeber im Wesentl i- chen zum einen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR nach § 53 WDR - Gesetz a.F. (§§ 49 ff. WDR - Gesetz n.F.) - und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F. in Verbindung mit § 32a des Datenschutzgesetze s Nordrhein - Westfalen (DSG NRW a.F.; vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 WDR - Gesetz n.F.) zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR - und zum anderen , ebenfalls auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, in ber a- tender , vertragsgestaltender und verha nd lungsführender Funktion tätig. Nicht jede Befassung mit einer Frage aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts - wie hier - stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, unter II 2 c bb (3) ) . Einem ho heitliche n Handeln der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber steht bereits entgegen, dass 51 52 - 26 - dieser selbst in seiner Eigenschaft als Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht h o- heitlich handelt. D ie Rundfunkanstalten sind zwar als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert, nehmen die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung der Bevölk e- rung wahr und werden u nter anderem aus öffentlich - rechtlich erhobenen Run d- funkbeiträgen finanziert. D ie Veranstaltung von Rundfunksendungen und B e- reitstellung von Telemedienangebote n - wie sie gemäß § 3 Abs. 1 WDR - Gesetz Aufgabe des WDR als Arbeitgeber der Beigeladenen ist - stellt aber keine h o- heitliche Tätigkeit dar und ist nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurec h- nen. Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne vo raus ( vgl. BVerwGE 70, 310 , 316 ; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfGE 31, 314, 322 und 329; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 2 12, 318 Rn. 13; siehe ferner VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 27 - zur hoheitlich organisierten Ei n- ziehung öffentlich - rechtlicher Finanzierungsbeiträge einer Rundfunkanstalt). Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren aus den vorstehend genannten Gründen grundsätzlich nicht hoheitlich handelnden Arbeitgeber wird, wie der Anwaltsgerichtshof insoweit richtig erkannt hat, auch nicht etwa deshalb zu e i- ner hoheitliche n Tätigkeit, weil die Beigeladene nach § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz a.F. in ihrer Eigenschaft als Rundfunkdatenschutzbeauftragte an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Stellt die Beigeladene als Rundfunkdatenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen datenschutzrechtl i- che Vorschriften fest, steh t ihr das Mittel der Beanstandung gegenüber dem Intendanten - unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats - zur Verf ü- gung (§ 53 Abs. 3 bis 6 WDR - Gesetz a.F. ; § 51 Abs. 2 bis 4 WDR - Gesetz n.F.) . 53 54 - 27 - Hierin sieht auch die Klägerin - zu Recht - weder eine n Verwaltungsakt noch sonst ein hoheitliches Handeln. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder für ihren Arbeitgeber nach außen hin hoheitlich tätig geworden sei. Soweit die Beigeladene nach den Feststellungen des Anwaltsg e- richtshofs für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führt, unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines aufgrund eines Anwaltsvertrages für ei ne (Rundfunk - )Anstalt öffentlichen Rechts tätigen Rechtsanwalts. (b b ) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin weist die Tätigkeit der Beigeladenen schließlich - unter Zugrundelegung des oben (unter I 2 b bb (3)) aufgezeigten Maß stabs - auch keine Merkmale auf, die es rechtfertigten, den Zulassungsversagungsgrund nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen. Es besteht bereits unter Berücksichtigung des vorstehend (unter (a a )) dargestellten Aufgabe nbereich der Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR) , bei welcher die Beigeladene als Syndikusrechtsanw ä lt in angestellt ist (vgl. Senat s- beschluss vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, aaO), kein greifbarer A n- haltspunkt dafür, dass die Art der Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die von dem Anwaltsgerichtshof insoweit herangezogene Funktion als Rundfunkd a- tenschutzbeauftragte, geeignet wäre, das Vertrauen der Bevöl kerung in die U n- abhängigkeit der Syndikusrechtsanwältin zu erschüttern. Dies gilt erst recht a n- gesichts des Umstands, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR - Gesetz (§ 50 Abs. 1 WDR - Gesetz n.F.) in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. 55 56 57 - 28 - ( c c) Soweit der Anwaltsgerichtshof in diesem Zus ammenhang meint, die vorbezeichnete datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion sei - trotz ihrer S taat s- ferne - grundsätzlich nicht mit dem Bild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater des Rechtsuchenden in Einklang , vermag dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. D er Anwaltsgerichtshof hat hierbei bereits im Ansatz nicht hinreichend be dacht , dass auch ein als Datenschutzbeauftragter für s einen Mandanten tätiger selbständiger Rechtsanwalt an die datenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden ist , ohne dass hierdurch die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit oder die Eigenständigkeit seiner rechtlichen Analyse beei n- trächtigt würde (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12) . D ie von ihm in Ausübung dieser Vorschriften wahrgenommene datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der unabhängigen Beraterfunktion des Rechtsanwalts , weil der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion beauftragt hat. D iesbezüglich hat der Anwaltsgerichtshof zudem verkannt, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Aufsichtsfunktion des Rundfunkdatenschutzbeau f- tragten des WDR insbesondere der - gerade auch im Interesse des WDR als dem in seinem Bereich für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe Art. 4 Nr. 7, Art. 37 Abs. 1 Datenschutz - Grundverordnung; § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.; § 5 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. ; § 53 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz n.F. ) liegenden - Verbesserung des Datenschutzes dient (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR - Gesetz a.F. ; § 51 Abs. 3 und 4 WDR - Gesetz n.F.) . Für die nach § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F. (vgl. nunmehr hing e- gen § 49 Abs. 4 WDR - Gesetz n.F.) mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzb e- auftragten verbundene Aufsichtsfunkt ion als behördliche Datenschutzbeauftra g- te des WDR (§ 32a DSG NRW a.F.) gilt nichts anderes. 58 59 - 29 - c) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshof s und der Klägerin entspricht die Tätigkeit der Beigeladenen, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO dies verlangt, auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwä l- te, Patentanwälte oder rechts - oder patentanwaltliche Berufsa usübungsgesel l- schaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres A r- beitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrecht s- anwälte). Diese Voraussetzungen sind, wovon auch der Anwaltsgerichtshof i n- soweit zutreffen d ausgegangen ist, hier erfüllt (siehe oben unter I 2 b bb (3) (b) (aa) ). Eine anwaltliche Tätigkeit in d em vorbezeichneten Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz ei ndeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aa O Rn. 34; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. 60 61 62 - 30 - Die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber e ntspricht diese n Anforderungen . aa) Das Arbeitsverhältnis der Beigela denen ist - entgegen der Auffa s- sung des Anwaltsgerichtshofs und der Klägerin - durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten und Merkmale geprägt. (1 ) Der Anwaltsgerichtshof ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung alle r- dings noch zut reffend davon ausgegangen, dass die - fachlich unabhängige und eigenverantwortliche - Tätigkeit der Beigeladenen unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Täti g- keitsbeschreibung sowie deren Ergänzung vom 15. November 2016 sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt . Zu dieser Tätigkeit der Be i- geladenen ge hört, wie § 46 Abs. 3 BRAO es verlangt, die Prüfung von Recht s- fragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten un d Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten; d ie Beigel a- dene hat auch die Befugnis, nach auß en verantwortlich aufzutreten. (2) Dieser Beurteilung steht, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls noch zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass die Beigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ( auch ) als interne Datenschutzbeauftragte - sowoh l in ihrer Funktion als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR als auch in der damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F. verbundenen Funktion des behördliche n Datenschutzbeauftragte n dieser Rundfunkanstalt (§ 32a DSG NRW a.F.) - tätig ist. (a) Bei einem internen Datenschutzbeauftragten handelt es sich - wie vorliegend bei der Beigeladenen als Angestellte des WDR - um einen Beschä f- 63 64 65 66 67 - 31 - tigten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. nur Plath/von dem Bu s sche, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 37 DSG VO Rn. 57; Lembke in Henssler/ Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., Art. 39 DSGVO Rn. 14; Grobys/Panzer - Heemeier/Mengel, SWK Arb R , 3. Aufl., Stichwort " Datenschut z- beauftragter " Rn. 13 ; vgl. auch BAG, NZA 2011, 1036 ff.). (b) Der Senat hat die Frage, ob eine Tätigkeit als interner oder exte r- ner Datenschutzbeauftragter die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen kann sowie ob und unter welchen Voraussetzungen bejahendenfalls eine durch diese Merkmale erfolgende Prägung des Arbe itsverhältnisses ang e- nommen werden kann, bisher nicht zu entscheiden gehabt . Er konnte sie im Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35 ) offen lassen , da es in dem dort zugrundeliegenden Fall eines externen Datenschutzbeauftragten b e- reits an d er weiteren Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbi n- dung mit § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO fehlte, wonach der Syndikusrecht s- anwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sein muss. (aa) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nu nmehr - in Übereinsti m- mung mit dem Anwaltsgerichtshof - für die hier in Rede stehende Tätigkeit e i- nes internen Datenschutzbeauftragten dahin, dass die se grundsätzlich , je nach den Umständen des Einzelfalls, die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erf üllen und das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten hiervon auch geprägt sein kann ( vgl. ebenso Löwe/Wallner/Werner, BRAK - Mitt. 2017, 102, 104; Schröder, ZD 2018, 176, 178 f.; a . A . AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, juris Rn. 36 ff. - eine Prägung nach § 46 Abs. 3 BRAO bei einer für ihren Arbeitgeber ausschließlich als interne Date n- schutzbeauftragte tätigen Antragstellerin verneinend ; vgl. auch AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I - 6), juris Rn. 19 ff.; Grun e- 68 69 - 32 - wald, NJW 2017, 3627, 3630; jeweils für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend) . Dies gilt erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass sich durch die - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2 018 u n- mi t telbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende (vgl. hierzu BT - Drucks. 18/11325, S. 1, 69) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz - Grundverordnung; ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L 127 S. 2) sowohl die Bedeutung des Amtes des Datenschutzbeauftragten , des sen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikation ( vgl. Art. 37 Abs. 5 Datenschutz - Grund verordnung ; § 5 Abs. 3 BDSG n.F.; § 49 Abs. 1 Satz 4 WDR - Gesetz n.F. ) als auch der Kreis seiner Pflichten und die Komplexität der da mit verbundenen rechtlic hen Fragen gegenüber der bisherigen Rechtslage noch erhöht ha ben (vgl. nur Schröder, aaO S. 179; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO BDSG, 2. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 59, 62; Niklas/Faas, NZA 2017, 1091, 1097; Wybitul/von Gierke, BB 2017, 181) . (bb) Der Umsta nd, dass d as Amt des - hier internen - Datenschutzbeau f- tragten neben Rechtskenntnissen und Tätigkeiten, welche die Merkmale a n- wal t licher Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen, auch Sachku n- de in weiteren Bereichen erfordern mag (vgl. hierzu A GH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16 (I - 6), aaO Rn. 21; AGH München, Urteil vom 18. April 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17, aaO Rn. 38) , rechtfertigt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, keine andere Beurteilung. Denn d er Kern und der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftra g- ten liegen, wie der Anwaltsgerichtshof richtig gesehen hat, grundsätzlich in der 70 71 - 33 - Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Vorschriften nationalen Recht s und des Unionsrecht s über die Aufg a- ben des Datenschutzbeauftrag ten. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 WDR - Gesetz a.F. überwacht der Rundfun k- datenschutzbeauftragte des WDR die Ei nhaltung der Datenschutzvorschriften des WDR - Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein - Westfalen und and e- rer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Eine entsprechende Regelung enthält § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz n.F. u n- ter zusätzlicher Berücksichtigung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Date n- schutz - Grundverordnung. Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und b der Datenschutz - Grundverordnung obliegt dem D atenschutzbeauftragten neben der Beratung und Unterrichtung des datenschut zrechtlich Verantwortlichen und der Beschä f- tigten über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten vor allem die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Ver antwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG n.F.) . Dementsprechend sah en auch bereits § 4g Abs. 1 BDSG a.F. und § 32a Abs. 1 Satz 5 bis 7 DSG NRW a.F. vor, dass der Date n- schutzbeauftragte neben seiner Beratungsfunktion insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen hat. D iese Gesichtspunkte unterstreichen die Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshof s, dass dementsprechend auch die Tätigkeit der Beigelad e- nen als Datenschutzbeauftragte ihren Kern und Schwerpunkt eindeutig auf der rechtlichen Ebene hat und sie nach den hier gegebenen Umständen die Mer k- male des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllt. 72 73 - 34 - (c) Soweit die Klägerin das Vorliegen der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO zudem mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, die Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter könne auch deshalb nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO angesehen werden , weil der Mandant in diesem Fall nicht Herr des dem Anwalt erteilten Auftrags wäre, sondern dessen Aufsicht und Kontrolle unterläge , greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die Beigeladene durch ihren Arbeitgeber beziehung s- weise den Rundfunkrat mit der Wahrneh mung der Aufsichtsfunktion be traut worden ist und die se Aufgabe insbesondere auch den Interessen ihres Arbei t- gebers als datenschutzrechtlich Verantwortlichem dient (siehe oben I 2 b bb (3) (c) (cc) ) . ( 3 ) Ebenfalls v ergeblich wendet die Klägerin gegen di e durch den A n- waltsgerichtshof zu Recht erfolgte Bejahung der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ein, die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liege hinsichtlich der Tätigkeit der Be i- g e ladenen nicht vor, sei aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Der insoweit erh o- bene Einwand der Klägerin , die - von ihr nicht angezweifelte und von dem A n- waltsgerichtshof in der hier gegebenen Kombination aufsichtlicher und berate n- der Tätigkeiten für ausreichend erac htete - Vertretungsbefugnis der Beigelad e- nen als Rundfunk d atenschutzbeauftragte des WDR reiche für § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht aus, weil diese Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz folge, ve r- fängt bereits deshalb nicht , weil diese verengte Sichtweise auch hi er außer B e- tracht lässt, dass die Beigeladene (auch) im Rahmen ihre r vorgenannten Au f- gabe und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Vertretungsbefugnis i m Interesse ihres Arbeitgebers - als des für den Datenschutz Verantwortlichen (siehe oben unter (2) (c) ) - und in dessen Rechtsangelegenheiten (siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend unter cc) tätig ist. 74 75 - 35 - Zudem verkennt d ie Klägerin, dass der Arbeitgeber in der Tätigkeits - beschreibung bestätigt hat , dass die Beigeladene bei ihm als Syndikusrecht s- anwält in tätig sei und die Angabe zutreffe , wonach ihre Tätigkeit - ohne Ei n- schränkung , also auch hinsichtlich der Funktion als Datenschutzbeauftragte - d ie (damit jedenfalls auch vom Arbeitgeber verliehene) Befugnis zu verantwor t- lichem Auftreten nach außen bein halte. Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrer gegenteiligen Sichtweise außer Betracht, dass die von dem Arbeitgeber mit dem deutlich überwiegenden Teil von 70 bis 80 Prozent ihrer Arbeitskraft als Leiterin des Datenschutzreferats eingesetzte Beigeladen e nach den unangegriffenen Feststellungen des A n- waltsgerichtshofs insoweit für ihren Arbeitgeber mit Dienstleistern und Ve r- tragspartnern sowie mit gegnerischen Anwälten eigenständig Vertragsverhan d- lungen führt. Auch dies spricht - j edenfalls unter den hier gegebenen , vorst e- hend genannten Umstän den - für die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Beigeladene habe die Befugnis, nach außen für ihren Arbeitgeber verantwor t- lich aufzutreten (vgl. Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 217 ; vgl. auch AGH Hamm, NJW - RR 2 018, 829 Rn. 34 [juris Rn. 39] ). ( 4 ) Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshofs jedoch angenommen , die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübte T ätigkeit der Beigel a- denen werde nicht durch die vo m Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Me rkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ge prägt. (a) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist , dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arb eitsverhäl t- nisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Recht s- anwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit b e- herrscht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, 76 77 78 79 - 36 - aaO Rn. 5; Sena tsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 34; BT - Drucks. 18/5201, S. 19, 29). (b) Selbst wenn man, wie der Anwaltsgerichtshof, in der Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR eine nicht anwal t- liche Tätigkeit säh e, wäre das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen aufgrund des verbleibenden Teils der von ihr insgesamt geleisteten Arbeit durch Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt und läge daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Ab s. 2 Satz 1 BRAO vor. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie der Anwaltsgericht s- hof und die Beklagte meinen - es für die Annahme einer solchen Prägung b e- reits ausreich t , wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO g e- nannten Tät igkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber insg e- samt geleisteten Arbeit ausübt (so auch AGH Hamm, Urteil vom 13. Februar 2017 - 1 AGH 32/16, BB 2017, 914, 916; AGH Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2017 - AGH 1/2017 II, juris Rn. 62; jeweils m wN; Hartung in Hartung/Scharmer, aaO, § 46 BRAO Rn. 26; a . A . Henssler/Deckenbrock, aaO S. 218; wohl auch AGH Hamm, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 AGH 83/16, NJW - RR 2018, 829 Rn. 35 f. ( juris Rn. 40 f. ) ; Pohlmann, DB 2016, 1299, 1305 - für einen deutlich h öheren Anteil als 50 Prozent; siehe ferner Römermann/Günther in BeckOK BORA, Stand 1. Juni 2018, § 46 BRAO Rn. 14a mwN - die Möglichkeit einer Prägung auch bei weniger als 50 Prozent bejahend ). Denn nach den - weder von dem Anwaltsgerichtshof noch von d er Kläg e- rin in Zweifel gezogenen - Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Anwaltsgerichtshof erbringt sie im Rahmen ihres Arbeitsve r- hältnisses zu etwa 70 bis 80 Prozent eine beratende Tätigkeit f ür ihren Arbei t- geber auf dem Gebiet d es Datenschutzes und nimmt ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte (nur) die übrige Zeit in Anspruch (vgl. zu einer ve r- 80 81 82 - 37 - gleichbaren Verteilung der Tätigkeitsa nteile auch BAG, NZA 2011, 1036 ). Die vorbezeichnete beratende Tätigkeit erfüllt n ach den insowei t nicht zu beansta n- denden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sämtliche Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO . Angesichts der festgestellten , weit über der oben genannten Schwelle von 50 Prozent liegenden Höhe des Anteils dieser Täti g- keit an der v on der Beigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter B e- rücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeit s- verhältnis der Beigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt . (c) Einer Berücksichtigung de s beratenden Teils der Tätigkeit der Beig e- ladenen steht nicht der von dem Anwaltsgerichtshof angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 WDR - Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 5 WDR - Gesetz n.F.) der Rundfunkdatenschutzbeauftragte während seiner Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt, also des WDR, übe r- nehmen darf. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, was im Einze l- nen von dem Begriff der " weiteren Aufgaben " umfasst ist. Denn nach den z u- treffenden und unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ist die Beigeladene neben ihrer Tätigkeit als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR für diesen lediglich in ebenfalls datenschutzrechtlichen Ange legenheiten tätig, zum einen - wie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 WDR - Gesetz a.F. (anders als nunmehr in § 49 Abs. 4 WDR - Gesetz n.F.) für den Rundfunkdatenschutzbeau f- tragten des WDR vorgesehen - als behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32a DSG NRW a.F.; nunmehr Art. 37 ff. der Datenschutz - Grundverordnung i.V.m. § 31 DSG NRW n.F.) und zum anderen in beratender Funktion als Leiterin des Datenschutzreferats des WDR. Jedenfalls einer Übernahme dieser weiteren , ebenfalls datenschutzrechtlichen Aufgaben innerhalb des WDR steht § 53 83 - 38 - Abs. 2 Satz 2 WDR - Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 4 WDR - Gesetz n.F.) nicht entgegen. (d) Anders als der Anwaltsgerichtshof und die Klägerin meinen, steht e i- ner Prägung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen durch die festgestellten anwal tliche n Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO schließlich auch nicht etwa entgegen, dass die se Tätigkeit en in einem solchen Maße durch die aufsichtlichen Befugnisse der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte " determiniert " w ürde n , dass von einer Beherrschung des Arbeitsverhältnisses durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Diese Beurteilung vermag in mehrfacher Hi n- sicht nicht zu überzeugen. Der Anwaltsgerichtshof verkennt in diesem Zu sammenhang , dass die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der Beigeladene n - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - gerade hinsichtlich der Aufgabe als D atenschutzb e- auftragte durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße geschüt zt ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 WDR - Gesetz a.F. ; § 50 Abs. 1 WDR - Gesetz n.F.; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz - Grundverordnung; vgl. auch § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.) . Schon von daher gesehen ist - e ntgegen der Auffa ssung des Anwaltsgericht s- hofs - eine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit der Beigeladenen au f- grund einer " Ver mischung " ihrer beratende n Tätigkeit mit der Tätigkeit als D a- tenschutzbeauftragte nicht zu besorgen. Erst recht liegt die Annahme fern, die mit einem Anteil von 70 bis 80 Prozent festgestellte unabhängige beratende anwaltliche Tätigkeit der Beigeladene n könne das Arbeitsverhältnis nicht pr ä- gen, weil sie hinter der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte gänzlich zurücktr e- te, so dass insgesamt nic ht von einer anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausgegangen werden könne. 84 85 - 39 - Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, widerspricht es auch nicht etwa anwaltlichen Grundsät zen, eine Aufsichtsfunktion - wie hier in G estalt des von der Beigeladenen ausgeübten Amtes der Datenschutzbeauftragten - über den Arbeitgeber auszuüben. Diese Sichtweise verkennt, wie oben bereits ausg e- führt, dass vorliegend der WDR - mithin der Mandant selbst - im Rahmen seiner Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes die Beigeladene mit der Aufgabe der (Rundfunk - ) Datenschutzbeauftragten betraut hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz n.F.) . D ie der Beig e- ladenen von ihm übertragene Aufsichtsfunktion dient i nsbesondere der Verbe s- serung des Datenschutzes im Bereich des WDR (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 WDR - Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 WDR - Gesetz n.F.) und liegt damit insbesondere auch in dessen Interesse . bb) Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Beigeladenen ist vorliegend vertraglich und tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung (Ziffern II. und V. ), die der Anwaltsgerichtshof zutreffend seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und deren Richtigkeit auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Im Übrigen ist d ie fachliche Unabhängigkeit de r Beigeladen en aufgrund ihrer Stellung als Date n- schutzbeauftragte zusätzlich gewährleistet durch die oben erwähnten gesetzl i- chen Bestimmungen zum Schutz de r Unabhängigkeit sowohl des Rundfunk - datenschutzbeauftragten als auch des behördlichen Datenschutzbeauftragten des WDR. cc ) Schließlich erfüllt die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber auch die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten 86 87 88 - 40 - tätig sein muss. Die seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände gre i- fen nicht durch. ( 1) Der Senat hat sich mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 BRAO in seinem Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 36 ff.) eingehend befasst. Er hat in diesem Urteil entschieden, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO nicht tätig ist , wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter ei n- gesetzt wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die Beigeladene für ihren A r- beitgeber, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und u n angegriffen festgestellt hat, nicht als externe, sondern als interne Datenschutzbeauftragte (siehe oben unter I 2 c aa (2) (a) ) tätig ist. Ein interner Datenschutzbeauftragter wird (auch) im Rahmen der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten regelmäßig in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers - als für die Datenverarbeitung Verantwortlichem - tätig. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Klägerin grun d- sätzlich nicht in Zweifel. ( 2 ) D ie Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beigeladene nehme in ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte nicht ausschließlich Rechtsangelege n- heiten ihres Arbeitgebers wahr. An einer solchen Rechtsangelegenheit fehle es , soweit die Tätigkeit der Beigeladenen das Anrufungsrecht nach § 11 WDR - Gesetz betreffe , wonach jeder das Recht ha be , sich unmittelbar an den Run d- funkdatenschutzbeauftragten des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht sei , bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. In diesem Tätigkeitsbe reich könnten die Interessen der Anrufenden und des WDR gegenläufig sein, so dass Intere s- senkonflikte drohten, welche die Unabhängigkeit eines Syndikus rechts anwalts gefährdeten. § 46 Abs. 5 BRAO verlange aber, wie sich aus dessen Wortlaut und aus der Geset zessystematik ergebe, dass der Syndikusrechtsanwalt au s- 89 90 - 41 - schließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig sei ; hingegen reiche - anders als bei den Merkmalen nach § 46 Abs. 3 BRAO - eine Prägung des Arbeitsverhältnisse s durch Rechtsangelegenhei ten des Arbeitgebers nicht aus. ( 3 ) Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch . (a) Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich , wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 37 f. mwN) , bei dem vorstehend genannten Merkmal der Täti g- keit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als S yndikusrechtsanwalt handelt . Auch trifft es zu, dass der Gesetzgeber die se Beschränkung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers insbesondere als erforderlich ang e- sehen hat , um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder w irtschaftlicher Interessen zu verhindern (BT - Drucks. 18/5201, S. 30; Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f. und 62 ). (b) Es kann jedoch dahinstehen, o b § 46 Abs. 5 BRAO, wie die Klägerin meint, v oraussetzt, dass der Synd i kusrec hts anwalt im Rahmen der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausschließlich in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist und es nicht ausreich t , wenn das Arbeitsverhältnis durch Rechtsangelegenhe i- ten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) geprägt ist. Denn die Beigeladene ist , auch soweit es um ihre Anrufung als Rundfunkdatenschutzb e- auftragte ( § 11 WDR - Gesetz) geht , ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers , des WDR, tätig. Dieser ist für seinen Bereich der Veran t- wortliche für den Date nschutz . Der Datenschutz ist daher seine Rechtsangel e- genheit (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO 91 92 93 - 42 - Rn. 44) . Die Tätigkeit der Beigeladenen als Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR dient - wie bereits die durch den Gesetzgeber formulierte amtliche Gesetzesüberschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, NJW 2018, 2187 Rn. 37 mwN) sowohl des § 53 WDR - Gesetz a.F. als auch des § 49 WDR - Gesetz n.F. deutlich macht - der " Gewährleistung des Datenschutzes beim W DR " , indem sie die Einhaltung der Datenschutzvorschri f- ten überwach t (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WDR - Gesetz a.F.; § 51 Abs. 1 Satz 1 WDR - Gesetz n.F.). Damit ist d ie Beigeladene auch in ihrer Eigenschaft als Rundfun k- datenschutzbeauftragte des WDR in dessen Rechtsang elegenheiten tätig. (c) Hieran ändert der Umstand nichts, dass Dritte gemäß § 11 WDR - Gesetz das Recht haben, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeau f- tragten zu wenden . Durch dieses Anrufungsrecht nach § 11 WDR - Gesetz wird der Datenschutz des WDR nicht etwa insoweit zu einer Rechtsangelegenheit (auch) des Anrufenden, sondern bleibt vielmehr eine solche des WDR. Etwas andere s ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Gesicht s- punkt, wonach die Unabhängigkeit eines Syndikus rechts anw alts , deren Schutz gerade auch § 46 Abs. 5 BRAO diene (vgl. BT - Drucks. 18/5201, S. 30; Senat s- urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 49 f.), in einer solchen S i- tuation d urch einen möglichen Konflikt zwischen den Interessen des WDR und den Inte ressen des Anrufenden gefährdet sein könn t e. Die Klägerin lässt hierbei außer Betracht, dass der Gesetzgeber mögl i- che Interessenkonflikte, die im Rahmen der Ausübung des - der Objektivität verpflichteten - Amt es des Rundfunkdatenschutzbeauftragten auftr eten können, durchaus gesehen und deshalb zum Schutz der Unabhängigkeit des Rundfun k- datenschutzbeauftragten besondere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen hat . Danach ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des WDR in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 94 95 - 43 - WDR - Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 WDR - Gesetz n.F.) ; vergleichbare Schutzvo r- schriften enthalten die Datenschutzvorschriften auch für den be hördlichen D a- tenschutzbeauftragten (vgl. § 4f Abs. 3 BDSG a.F.; § 6 Abs. 3, 4 BDSG n.F.; Art. 38 Abs. 3 Datenschutz - Grundverordnung; § 32a Abs. 2 DSG NRW a.F.; § 31 Abs. 4 DSG NRW n.F . ) . Von daher gesehen ist insbesondere auch in dem von der Klägerin angeführten Fall des Anrufungsrechts nach § 11 WDR - Gesetz eine Gefährdung der Una bhängigkeit weder hinsichtlich des Rundfunkdate n- schutzbeauftragten des WDR noch hinsichtlich eines Syndikus rechts anwalts, der - wie die Beigeladene - dieses Amt im Rahmen seiner Tätigkeit für den WDR bekleidet , zu besorgen. II. Die Kostenentscheidung b eruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 AGH 97/16 - 96
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