BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/10 vom 10. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 10. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 I. Die von dem Kl344ger geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Fall eine kl344rungsbed374rftige Frage aufwirft. Das ist zu verneinen, wenn die Frage bereits h366chstrichterlich gekl344rt ist. Der Senat hat zu der Frage, wann ein Anstellungs-verh344ltnis des Rechtsanwalts, der sich im Verm366gensverfall befindet, eine Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschlie337t, bereits mehrfach grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442). Neue Umst344nde, die m366glicherwei-se eine Fortf374hrung oder Ab344nderung dieser Rechtsprechung erfordern w374rden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 3 2. Aus den vorstehenden Erw344gungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht (mehr), wenn - wie hier - die insoweit in Betracht kommende Frage bereits gekl344rt ist. 4 3. Schlie337lich ist die Berufung auch nicht nach 247 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die vom Kl344ger behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bun-desverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 - (NJW 2005, 3795) besteht nicht. Nach dieser Entscheidung kann eine T344tigkeit als angestellter Wirtschaftspr374fer mit verbindlicher Vereinbarung 374ber Beschr344nkung der T344tig-keitsfelder und Gegenzeichnungspflicht durch einen anderen Wirtschaftspr374fer zur Anerkennung einer Ausnahme im Sinne des Halbsatzes 2 des 247 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO f374hren, wenn eine hinreichend verl344ssliche Kontrolle gew344hrleistet ist. Soweit der Kl344ger daraus ableiten will, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anders als nach der Rechtsprechung des Senats auch die Anstellung in einer Einzelkanzlei zum Ausschluss der Gef344hrdung der Interessen der Auftraggeber bzw. der Rechtsuchenden f374hren kann, verkennt 5 - 4 - er, dass sich die Rechtslage bei Wirtschaftspr374fern und bei Rechtsanw344lten insofern grunds344tzlich anders darstellt, als eine Gegenzeichnungspflicht bei ei-nem Rechtsanwalt angesichts der erforderlichen beruflichen Unabh344ngigkeit (247 43a Abs. 1 BRAO) nicht in Betracht kommt. Im 334brigen w344re eine entsprechen-de Divergenz angesichts der sonstigen Umst344nde, die nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs gegen einen Gef344hrdungsausschluss sprechen, hier auch nicht entscheidungserheblich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ver-bindung mit 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 6 Ernemann Roggenbuck Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.05.2010 - 1 AGH 81/09 -
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