BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 2 1 /1 1 vom 20 . Dezember 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten de s Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof . Dr. Stüer am 20 . Dezember 2011 beschlossen: D e r Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2 1. Januar 2011 wird a bgelehnt . D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungs verfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: 1. Der Klä ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltsz u- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger persönlich am 16. April 2011 zugestellt. Soweit die Geschäftsste lle des Anwaltsgerichtshofs das Urteil gegen Empfangsbekenntnis auch an den Sozius und Prozessbevol l- mächtigten des Klägers abgesandt hat, ist ein Empfangsbekenntnis nicht z u den Akten gelangt . Mit Fax vom 16. Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte 1 - 3 - beim An waltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Beru fung g estellt und dabei angemerkt, dass die Wohnanschrift des Klägers im angefochtenen Urteil falsch wieder gegeben sei. Mit Fax vom 16. Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründu ng der Zulassung um einen Monat zu verlä n- gern. U nter Bezugnahme auf den Senatsbe schluss vom 12. Oktober 2010 [ AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N. ] ist ihm daraufhin mitgeteilt worden , dass die Fris t des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer Verlängerung nicht z ugänglich sei (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO) . Gleichzeitig ist er unter Hinweis auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebeten worden , das Empfangsbekenntnis zum angefochtenen Urteil zurück zusenden oder mitzuteilen, was dem entg e- genstehe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt . 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Z ulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). 2 - 4 - Die Frist begann im vorliegenden Fall spätestens am 16. Mai 2011 zu laufen. Die Zustellung an den Kläger persönlich ist insoweit ohne Bedeutung, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter b e- stellt ist, Zustellungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen zu erfolgen haben . Zwar fehlt im vorliege n- den Fall - m angels Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses - ein Nachweis über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten . Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2011, in de r der Prozessbevol l- mäch tigte darauf hingewiesen hat, dass die im Rubrum des Urteils angegebene Privatanschrift des Klägers falsch sei, dass d em Prozessbevollmächtigten das Urteil damals vorlag, sei es infolge der Übersendung durch den Anwaltsg e- richtshof, sei es infolge einer Aushändigung durch den Kläger. Im erstere n Falle wäre eine ordnungsgemäße Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten e r- folgt, im letzteren Falle Heilung nach § 117c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO eingetreten. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zu lassung der Berufung li ef damit sp ätestens im Juli 2011 ab. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. September 2011 hingewiesen worden; eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. 3 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V .m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 78/10 - 4
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