BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 21/14 vom 4. Juli 2014 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau a m 4. Juli 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshof s vom 18. Februar 2014 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltsc haft zugela s- sen. Mit Be scheid vom 1 6 . Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Ab s. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) wa r der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die g esetzl i- che Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gilt auch im Falle nur einer einz i- gen Eintragung und auch dann, wenn die zugrunde liegende Forderung gering ist. Tatsachen, welche geeignet wären, die ge setzliche Vermutung des Verm ö- gensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Der pauschale Hinweis auf Außenstände reicht insoweit nicht aus. 2 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Kau Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 18.02.2014 - AGH 11/13 (I) - 4
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