ECLI:DE:BGH:2018:120318BANWZ.BRFG.21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 21 /1 7 vom 12. März 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Präsidentin des Bundesgerichts hofs Limperg , d i e Richter Seiters und Bellay, den Rechtsanwalt Dr. Lauer sowie die Rechtsanwältin Merk a m 12. März 2018 beschlossen: D er Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das am 2 0 . Januar 201 7 verkündete Urteil des 1 . Senats des Anwal t s- gerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abgelehnt. D i e Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 2 5 .0 00 t. Gründe: I. Die Beigeladene - seit 2000 von der Versicherungspflicht in der allg e- meinen Rentenversicherung durch die Klägerin befreit und Mitglied de s Verso r- gungswerks der Rechtsanwälte B . - ist seit 2011 im Bezirk der Beklagten als Rechtsan wältin zugelassen. Zur Zeit ist die Beigeladene aufgrund des Anste l- lungsvertrags vom 18./27. Oktober 2015 bei der S . Gesellschaft als " Administrative Direktorin " beschäftigt. Auf Antrag der Be i- 1 - 3 - geladenen hat die Beklagte diese mit Bescheid vom 3 0 . M ärz 2016 als Synd i- kusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwalt s- gerichtshof abgewiesen. D ie Kläger in beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag de r Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Kläger in macht in erster Linie geltend, dass e rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best ünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Z u- sammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung d er Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (vgl. nu r Senat , B eschl ü ss e vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6 ; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag d i e Kl ä- ger in, die in Frage stellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladen en durch anwaltliche Tätigkeit en im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO " geprägt " sei, nicht darzulegen. 2 3 4 - 4 - Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusre chtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwo rtliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO g e- prägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT - Dr uck s. 18/5201 S. 19, 29) ist i nsoweit entscheidend , dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungswe i- se Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, m ithin die im Rahmen des Anstellung s- verhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechts - anwalts ist und d amit das A nstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Die Klägerin rügt im Wesentlichen , dass die Annahme des Anwaltsg e- richtshof s , die Tätigkeit der Beigeladenen sei anwaltlich geprägt, angesichts der Geschäftsorganisation der S . Gesellschaft , wie sie sich bezüglich der Beigeladenen vor allem aus dem Organigram m zum Geschäftsbere ich der Administrativen Direktorin ergebe , nicht überzeugen könne . Denn die Beigel a- dene sei danach auch für eine ganze Reihe nicht anwaltlicher Aufgaben z u- ständig. Der Anwaltsgerichtshof hätte deshalb weitere Aufklärung betreiben und gegebenenfalls den Gen eraldirektor der Arbeitgeberin beziehungsweise dessen Stellvertreter vernehmen müssen. Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem G e- samtergebnis des Verfahrens g ewonnenen Überzeugung . Der Anwaltsgericht s- hof ist , wie im E inzelnen ausführlich unter Ziffer 1a (S. 5 - 7) des angefochtenen Urteils dargelegt, aufgrund der Anhörung der Beigeladenen und unter Berüc k- sichtigung der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Ans tellungsvertrag sowie der Schilderung der Tätigkeit im Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. A u- gust 2016 - dem Inhalt dieses Schriftsatzes ist die Klägerin im Übrigen ni cht 5 6 7 - 5 - entgegengetreten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Schwerpunkt an waltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben nur einen geringen Teil ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen. Die diesbezügl i- che Bewertung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Allein der U m- stand, dass zum Geschäftsbereich der Beigel adenen verschiedene Abteilungen - und nicht nur die Abteilung " Justiziariat /Compliance/Datenschutz " - gehören, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene sei im Schwerpunkt nicht anwaltlich tätig. Auch in den anderen Bereichen - etwa bei " Personal und Soz iales " - kann anwaltliche Tätigkeit nötig sein. So hat die Beigeladene unter anderem bei ihrer Anhörung angeführt, dass die Gesellschaft etwa 800 Mitarbeiter habe, für deren arbeitsrechtliche Fragen sie alleine zuständig sei. Die Klägerin ist, wie der A n- wa ltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 7) festgehalten hat, den Angaben der Be i- geladenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten . I n der Z u- lassungsbegründung heißt es insoweit übereinstimmend damit auch, dass die Klägerin " gar nicht in Zweifel zi eht, dass die Beigeladene auch die in der mün d- lichen Verhandlung anschaulich geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten verric h- tet " . Dass zum umfangreichen Mitarbeiterstab der Beigeladenen auch einzelne mit juristischer Qualifikation gehören - so der Leiter de r Abteilung " Justiziariat/ Compliance/Datenschutz " - besagt ebenfalls nichts dafür, dass die Beigeladene selbst im Wesentlichen nur Verwaltungs - beziehungsweise Managementaufg a- ben erledige . Dem Organigramm kann insoweit nicht die Bedeutung beigeme s- sen werd en, die die Klägerin diesem Schriftstück zubilligt . Die schematische Übersicht zeigt zwar den Verwaltungsaufbau des Geschäftsbereichs der Beig e- ladenen, enthält aber ersichtlich keine abschließende Auflistung ihrer einzelnen Tätigkeiten, wie bereits die Bes chreibung der Tätigkeit der Beigeladenen in der Anlage zum Anstellungsvertrag zeigt . - 6 - Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflic h- tet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keine n Beweisantr ag gestellt . Ein G e- richt verletzt sei ne Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligte r nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; s iehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW - RR 1998, 784, 785 ) . Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsr ü- ge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig auf g ezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne B eweisantrag eine weitere Sachv e rhaltsermittlung hätte aufdrängen m ü ss en (BVerwG aaO). Hieran fehlt es. Dafür, dass der I nhalt der o.a. Schriftstücke - die Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag ist im Übr i- gen vom Generaldirektor selbs t unterzeichnet - falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof unzutreffende Angaben gemacht hat, liegen keine Anhaltspunkte vor . Zu Unrecht zieht die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ge wichtung der anwaltlichen Tätigkeit in Zweif el , die die Beigeladene mit 4/5 zu 1/5 (nicht anwaltliche Tätigkeit) geschätzt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Zahl nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen begründet, weshalb er davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigelade nen im anwaltlichen Bereich liegt. Geht man von der Tätigkeitsbeschreibung in den o.a. Schriftst ü- cken und der Anhörung aus, mit deren Inhalt en sich die Klägerin im Einzelnen überhaupt nicht näher auseinandersetz t , ergibt sich ein so großes Feld anwaltl i- che r Bet ätig ung , dass diese Bewertung auch aus Sicht des Senats nicht zu b e- anstanden ist. Die Klägerin setzt im Ergebnis letztlich nur ihre eigene Würd i- gung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Wertung des A n- waltsgerichtshofs. Der Anwaltsgeri chtshof war - entgegen der Auffassung der 8 9 - 7 - Klägerin - nicht verpflichtet, zur Frage der Gewichtung den Generaldirektor b e- ziehungsweise dessen Stellvertreter von Amts wegen zu vern ehmen. A bges e- hen davon haben diese beide n in ihrer schriftlichen Erklärung vom 21. März 20 16 unter anderem bestätigt , dass die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigelad e- nen " den ganz eindeutigen Schwerpunkt " ihrer Beschäftigung ausma che und die administrativen Aufgaben " deutlich weniger " an Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Wieso sich dem Anwaltsgerichtshof - wie es die Klägerin weiter ge l- tend macht - hätte aufdrängen müssen, den Aufgabenbereich des etwaigen Amtsvorgängers/der Amtsvorgängerin der Beigeladenen aufzuklären, erschließt sich dem Senat nich t. 2 . Rechtsfragen von grundsätzl icher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unb estimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungs bedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allg e- meinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichts hofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16). 10 11 - 8 - Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich: " Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im A r- beitsverhält nis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam " zählend " ) oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam " we r- tend " ) durchzuführen? " " Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder si nd auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind? " Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit . D ie Erklärung der Klägerin " Da die Klägerin angesic hts der ihres Erachtens nicht ausreichenden Ermittlungen durch den AGH H . keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit eine r- seit s und bestimmter Managementaufgaben andererseits von der ei n- schlägigen Judikatur noch nicht vorgenommen worden ist, müssen letz t- lich Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben. " überzeugt den Senat nicht. Der A nwaltsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (s.o.). Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkr e- ten Fall. Ohne Darlegung der - auch nicht offenkundigen - Entscheidungserhe b- lichkeit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, z u deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist . 12 13 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO ; d ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2017 - 1 AGH 21/16 - 14
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