ECLI:DE:BGH:2019:250119BANWZ.BRFG.21.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 21 /1 8 vom 25. Januar 201 9 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie die Recht s- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 25. Januar 201 9 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. Februar 2 018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hans e- stadt Hamburg w i rd abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 es t- gesetzt. Gründe: I. De r 19 47 geborene Kläger wurde erstmals 19 76 als Rechtsanw a lt zug e- lassen. Nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuvor wegen Ve r- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden war (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553) , ließ die Beklagte ihn am 11. Juni 2012 wieder zur Rechtsanwaltschaft zu . Am 29. Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht H . den Kläger wegen eines im Mai 2011 begangenen Betruges zu einer Geldstra fe von 120 Tagesätzen in ; das Urteil ist seit dem 20. November 2015 rechtskräftig. 1 - 3 - Die Beklagte nahm daraufhin m it Bescheid vom 1 1 . Juli 201 6 die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO zurück . D er hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ist dem Kläger am 26. Oktober 2016 zugestellt worden. Die gegen die vorgenannten Bescheide der Beklagten g e- richtete Klage schrift vom 26. Novembe r 2016 (Samstag) trägt den Eingang s- stempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit dem Datum 29. November 2016, 9 - 10 Uhr. Der Kläger macht geltend , er habe die Klage schrift am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr persönlich ni cht bei der vorstehend genan n- ten Annahmestelle, sondern bei der "Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht H . , das Amtsgericht H . und weitere Gerichte und B e- hörden" (im Folgenden: Gemeinsame Annahmestelle) im Ziviljustizgebäude abgeg eben. Den Eingang habe er sich allerdings nicht quittieren lassen. D as Datum des Eingangsstempels müsse auf einem Fe hler der Poststelle beruhen. Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat die Annahmestelle des Hanse a- tischen Oberlandesgerichts - deren Eingan gsste mpel die Klageschrift trägt - in einer dienstlichen Erklärung die Arbeitsabläufe beim Abstempeln von Eingä n- gen dargestellt und erläutert, dass Eingänge noch in Anwesenheit des Übe r- bringers abgestempelt würden, nachdem vorher auf einem separaten Papie r- blatt ein Probestempelabdruck gemacht worden sei. Auf diese Weise würden mehrfach am Tag die Stempelungen kontrolliert. Die von dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls um Stellungnahme gebetene Gemeinsame Annahmestelle hat darauf verwiesen, die Klageschrift tra ge nicht ihren Eingangsstempel. Im Übrigen sei ihr Eingangsstempel am 28. November 2016 - dem vom Kläger vorgetragenen Tag der Einreichung - richtig eingestellt gewesen. 2 3 4 - 4 - In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kl ä- ger ange ge ben, e r habe die Klageschrift a m 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr in das Eingangsfach der Gemeinsamen Annahmestelle g e- legt. Nach seiner Erinnerung sei ein männlicher Bediensteter zugegen gew e- sen. Er habe gesehen, dass der Bedienstete das Schriftstüc k herausgezogen habe, könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob in seiner Gegenwart ein Stempel angebracht worden sei. Auf eine daraufhin erfolgte weitere Anfrage des Anwaltsgerichtshof s hat die Gemeinsame Annahmestelle mitgeteilt, Probleme mit de n Abläufen habe es am 28. November 2016 nicht gegeben. Am Eingangsschalter sei zu der von dem Kläger angegebenen Zeit (und insgesamt in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr) Frau N . eingeteilt gewesen. Alle am Eingangsschalter abgegebenen Schriftstücke erh ielten einen Eingangsstempel. Eine besondere Sicherung s- maßnahme gebe es insoweit zwar nicht, es werde jedoch bei der Verteilung der Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob alle Schriftstücke einen Eingangsstempel erhalten hätten. Täglich dreimal, um 8 Uhr, um 9 Uhr und um 12 Uhr werde die Post zum Oberlandesgericht transportiert. Ein Problem hinsichtlich dieses Transport s habe es am 28. N o- vember 2016 nicht gegeben, so dass eine - wie von dem Kläger vorgetragen - zw ischen 9 Uhr und 9.30 Uhr eingegangene Klageschrift um 12 Uhr mit de m Transportwagen zum Oberlandesgericht befördert worden wäre. In der G e- meinsamen Annahmestelle werde "tagfertig gearbeitet", so dass zum Diens t- schluss eines jeden Arbeitstages alle am Eing angsschalter abgegebenen Schriftstücke abgestempelt und in die Fächer der angeschriebenen Dienstste l- len verteilt seien. Rückstände oder nicht gestempelte Schriftstücke habe es am 28. November 2016 nicht gegeben . 5 6 - 5 - Die vorstehend genannte Bedienstete N . hat in ihrer dienstlichen E r- klärung angegeben, sich wegen der großen Menge von Eingängen an eine b e- stimmte am 28. November 2016 abgegebene Klageschrift nicht erinnern zu können. Störungen an diesem Tag seien ihr jedoch nicht bekannt. Zeitabstände bei der Abstempelung gebe es nicht . A lle Eingänge würden durchgehend abg e- stempelt ; Ausnahmen gebe es nur bei größeren Mengen, aber auch dann wü r- den die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt. D er Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof (AGH Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZU 17/16 (I - 9), juri s) im Wesentlichen ausgeführt: Der Eingangsstempel beweise (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO), dass die Klage am 29. November 2016 bei der Annahm e- stelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingegangen sei. Der von dem Kläger vorget ragene Verfahrensgang sei damit zwar nicht ausgeschlossen, der Anwaltsgerichtshof sei von ihm indes nicht überzeugt. Dieser Verfahrensgang könne nur dann zutreffend sein, wenn sich - was äußerst fernliegend erscheine - mehrere Fehler bei der Gemeinsamen An nahmestelle und bei der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts ereignet hätten, nämlich ein versehentlich unterbliebenes Abstempeln und eine mangelnde Aufmer k- samkeit im Rahmen der Sichtkontrolle bei der Verteilung in die Fächer bei der Gemeinsa men Annahmestelle sowie ein verspäteter Transport zum Oberla n- desgericht oder ein verspätetes Abstempeln bei der dortigen Annahmestelle. Dies sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Überdies bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubh aftigkeit der - durch keine Beweismittel gestützten - Angaben des Klägers zum Verfahren s- 7 8 9 10 - 6 - ablauf. Dieser habe klar angegeben, es habe ein männlicher Bediensteter an der Gemeinsamen Annahmestelle Dienst gehabt. Tatsächlich sei es nach Au s- kunft der Gemeinsamen Annahmestelle aber Frau N . und damit eine weib - liche Bedienstete gewesen. Zudem habe der Kläger zunächst mitgeteilt, ges e- hen zu haben, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe, sei hiervon im weiteren Verlauf seiner Einlassung aber abgerückt und habe eingeräumt, sich hierüber nicht mehr sicher zu sein. Schließlich e r- scheine es auch wenig plausibel, dass sich der Kläger den Eingang bei der A n- nahmestelle nicht habe bestätigen lassen; es bestehe zwar keine Pflicht, sich eine Quittung geben zu lassen, bei einer so wichtigen Klage hätte dies aber nahegelegen. Eine weitere Sachaufklärung erscheine nicht möglich. Die Unerweislic h - keit der rechtzeitigen Klageeinreichung gehe zu Lasten des Klägers, weil er aus ihr eine günst ige Rechtsfolge herleite. Auch wenn Feststellungen zur Zulässi g- keit der Klage im Freibeweisverfahren getroffen werden könnten, gälten für das Beweismaß keine Besonderheiten ; es bleibe vielmehr dabei, dass die bewei s- bedürftige Tatsache zur vollen Überzeugun g des Gerichts feststehen müsse. Soweit dies in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt werde, folge der Anwaltsgerichtshof dieser Auffassung nicht. Letztlich bedürfe dies indes keiner Vertiefung, weil der Anwaltsgerichtshof die rechtzeitige Klag eeinreichung nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich ansehe, sondern die Aussage des Kl ä- gers als unglaubhaft beurteile. Die Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen . Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urtei l des Anwalt s- gerichtshofs. 11 12 - 7 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. D er von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgr und lieg t nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). E inen Verfa h- rensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beru hen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht darg e- legt. 1. Der Kläger rügt einen Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen die ric h- terliche Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) und gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO ; vgl. BVerwG, NJW 2008, 3588 Rn. 6 ff.) . Der A n- wal tsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die - anwaltlich und eidesstattlich versicherten - Angaben des Klägers als unglaub haft gewertet und sich mit schriftlichen Stellungnahmen der Annahmestelle des Hanseatischen Oberla n- desgerichts sowie d er Gemeinsamen A nnahmestelle und der dort eingesetzten Bediensteten N . begnügt, ohne Frau N . und einen "Vertreter des G e- bäudemanagements" (von letzterem ist die Stellungnahme der Gemeinsamen Annahmestelle verfasst worden) als Zeugen zu vernehmen. Damit habe der Anwaltsgerichtshof nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt au f- zuklären. Diese Rügen greifen nicht durch. a) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen . G emäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet es nach seiner freien, aus dem Gesamterge b- nis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Einen Fehler des Anwaltsg e- 13 14 15 16 - 8 - richtshofs bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften vermag der Kläger in der Begründung seine s Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzul e- gen. b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu beweisen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - R R 2014, 179 Rn. 10 mwN; BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - B 6 KA 59/16 B, juris Rn. 5; Funke - Kaiser in Bader/Funke - Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 74 Rn. 9). Der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne de r § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO erbringt B e- weis dafür, dass das Schriftstück an dem in dem Stempel angegebenen Tag bei dem Gericht e ingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 30. März 2000, IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18; BVerwG, NJW 1969, 1730, 1731; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI A 1.77, juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 83/96, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 1993, 254, 255; jeweils mwN). Hi ergegen ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ; d ieser erfordert jedoch die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeit i- gen Eingang des Schriftsatzes und damit von der Unrichtigkeit der durch die Urkunde - hier den Eingangsstempel - bezeugten Tatsachen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 30. März 2000 IX ZR 251/99, aaO; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, aaO; Beschl üsse vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 33/00, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03, juris Rn. 6 ; vom 25. Septe m- ber 2008 - AnwZ (B) 107/06, juris Rn. 5 ; BVerwG, NJW 1969, aaO; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI A 1.77, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1/01, juris Rn. 11; v om 11. Oktober 2017 - 1 WNB 17 18 - 9 - 3/17, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 83/96, aaO Rn. 10; BVerfG, aaO ; jeweils mwN ) . Dabei reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung Fehler unterlaufe n, zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen P rozessp artei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Auße n- stehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtlichen Abläufe bei der B e- handlung eingehender Schriftstücke und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufkl ä- rung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt eile vom 30. März 2000, IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, aaO Rn. 20 ; jeweils mwN ) . c) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausg e- gangen , hat die zur Aufklärung des Eingangs der Klageschrift nötige n Ma ß- nahmen ergriffen und ist verfahrensfehlerfrei zu der - auch an sonst en nicht zu beanstandenden - B eurteilung gelangt, dass dem Kläger der Gegenbeweis e i- nes bereits am 28. November 2016 erfolgten Eingangs der Klageschrift nicht gelungen ist und damit fe ststeht, dass die Klageschrift erst am 29. No vember 2016 eingegangen ist. aa) Ohne Erfolg rügt der Kl äger , der Anwaltsgerichtshof hätte sich nicht mit den eingeholten, oben (unter I) genannten dienstlichen Stellungnahmen b e- gnügen dürfen, sondern hätte d ie am 28. November 2016 am Eingangsschalter der Gemeinsamen Annahmestelle tätige Bedienstete N . sowie eine n Vertr e- ter des für die Gemeinsame Annahmestelle zuständigen Gebäudemanag e- ments als Zeug en vernehmen müssen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs . 1 VwGO) . 19 20 - 10 - (1) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedar f bestanden hat, welche für geeignet und erforde r- lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. We iterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tats a- chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hing e- wirkt worden ist oder dass sic h dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (S e- natsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW - RR 2018, 827 Rn. 9, u nd AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). (2) Diesen Voraussetzungen genügt d er Zulassungsantrag des Klägers nicht. Es ist im Übrigen auch sonst nicht zu erkennen, welcher Erkenntnisg e- winn durch die von dem Kläger nunmehr über die vorhandenen - aussagekräft i- gen - dienstlichen Erklärungen hinaus erstrebte n Zeugenvernehmung en erzielt werden könnte . Die am 28. November 2016 - dem Tag der von dem Kläger b e- haupteten Einreichung der Klageschrift - an d em Eingangsschalter der Gemei n- samen Annahmestelle tätige Bedienstete N . hat bereits in ihrer dienstlichen Erklärung bekundet, aufgrund des täglichen Eingangsvolumens sich an eine bestimmte an diesem Tag abgegebene Klagesc h rift nicht erinnern zu könne n. Inwieweit ein - von dem Kläger im Zulassungsantrag ohne namentliche Bene n- nung zusätzlich angeführter - Vertreter des Gebäudemanagements hinsichtlich des hier in Rede stehenden konkreten Vorgangs weitergehende Erkenntnisse 21 22 - 11 - als die unmittelbar mit der Ent gegennahme der Schriftstücke am Eingang s- schalter befasste Bedienstete N . haben könnte, hat der Kläger nicht darg e- legt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Letzteres gilt in gleicher Weise für die in den eingeholten dienstlichen Erklärungen ausführlic h dargestellten allgeme i- nen Abläufe bei der Behandlung eingehender Schriftstücke in der Gemeins a- men Annahmestelle. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwaltsgerichtshof im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Ab s. 1 VwGO) auch nicht deshalb gehalten, die Bedienstete N . als Zeugin zu ve r- nehmen, weil diese in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben hat, dass bei größeren Mengen von Eingängen Schriftstücke beiseitegelegt und erst später abgestempelt würden. Der Kläger lässt hierbei unerwähnt, dass die Bedienstete N . diesbezüglich präzisere als die vorgenannten Angaben gemacht und bekundet hat, auch bei größeren Mengen eingehender Schriftstücke würden die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempel t. Von daher gesehen ist dem Vorbringen des Klägers ein weiterer Aufklärungsbedarf (auch) hinsichtlich der Vorgehensweise der Gemeinsamen Annahmestelle bei dieser Art von Ei n- gängen nicht zu entnehmen. (4) Mit seiner gegenteiligen Sichtweise, wonach die von dem Anwaltsg e- richtshof eingeholten dienstlichen Erklärungen zur Aufklärung de r Behandlung eingehender Schriftstücke bei der Gemeinsamen Annahmestelle nicht ausreic h- ten, verkennt der Kläger insgesamt den Aussagegehalt d ieser Erklärungen . Durch die se sin d - zumal der Kläger einen weiteren Aufklärungsbedarf nicht aufzuzeigen vermocht hat - die Verfahrensabläufe sowohl in der Gemeinsamen Annahmestelle als auch in der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlande s- gerichts so weitgehend aufgeklärt, dass d ie Einsc hätzung des Anwaltsgericht s- 23 24 - 12 - hofs, wonach eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheine, nicht zu beanstanden ist. bb) De m Kläger gelingt schließlich auch nicht, einen Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshof s hinsichtlich der richterlichen Überzeugu ngsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) aufzuzeigen . Der Anwalt s- gerichtshof ist vielmehr verfahrensfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass der Gegenbeweis eine s Eingangs der Klageschrift bereits am 28. November 2016 nicht zur vollen Ü berzeugung des Gerichts geführt ist . Entgegen der Au f- fassung des Klägers begegnet auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, wonach durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des - von dem Anwaltsgerichtshof persönlich angehörten - Klägers zum Verfahrensablauf bestünden , keinen Bedenken . (1) Nach den von dem Anwaltsgerichtshof eingeholten dienstlichen Erkl ä- rungen der Gemeinsamen Annahmestelle und der dort tätigen Bediensteten N . erhalten alle am Eing angsschalter der Gemeinsamen Eingangsstelle abgegebenen Schriftstücke grundsätzlich durchgehend und ohne Zeitabstände, bei größeren Mengen an Eingängen jedenfalls aber innerhalb der nächsten M i- nuten einen Eingangsstempel. Der Umstand, dass es im Zusammenha ng mit der Abstempelung - wie der dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Anna h- mestelle vom 15. November 2017 zu entnehmen ist - eine besondere Sich e- rungsmaßnahme nicht gibt, vermag den von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensgang, wonach er die Klagesch rift am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr in der Gemeinsamen Annahmestelle abgegeben habe und es auf einem Fehler der Poststelle beruhe n müsse , dass die Klageschrift einen Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts v om 29. November 2016 erhalten habe, nicht maßgeblich zu stützen. Denn nach der vorgenannten dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Annahmeste l- 25 26 - 13 - le wird bei der anschließenden - nach der Abstempelung erfolgenden - Verte i- lung der eingegangenen Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob jedes Schriftstück einen Eingangsstempel erha l- ten hat; überdies wäre bei einer Einreichung der Klageschrift am 28. November 2016 zu der von dem Kläger angegebenen Zeit zwischen 9 Uhr und 9. 30 Uhr die Klageschrift noch am selben Tag mit dem um 12 Uhr erfolgenden Transport zu dem Hanseatischen Oberlandesgericht, bei dem sich der Anwaltsgerichtshof befindet, gebracht worden. Hiervon ausgehend ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu der Beur te i- lung gelangt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensgang de s- halb fernliegend i st , weil er mehrere - insgesamt drei - Fehler bei der Behan d- lung der Klageschrift voraussetze. So müsste erstens die Abstempelung in der Gemeinsamen Annahmestelle unterblieben sein, zweitens müsste dieser Fehler bei der anschließenden Sichtkontrolle im Rahmen der Verteilung der Eingänge auf die Postfächer nicht aufgefallen sein und drittens müsste die nicht abg e- stempelte Klageschrift sodann entweder außerplanmäßig nicht am selben, so n- dern verspätet erst am nächsten Tag, dem 29. November 2016, zum Hanseat i- schen Oberlandesgericht transportiert und dort abgestempelt worden sein, oder die Klageschrift müsste zwar noch am selben Tag, dem 28. November 2016, zu dem Hanseat ischen Oberlandesgericht transportiert, dort aber verspätet erst am nächsten Tag mit einem Eingangsstempel versehen worden sein. E ine so l- che Häufung von Fehlern der Annahmestellen zweier Gerichte liegt, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung de s Klägers zu Recht angeno m- men hat, fern . (2) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, sein Vorbringen zu der Einreichung der Klageschrift sei unglaubhaft. Der Anwaltsgerichtshof hat sowohl die schriftliche n Ausführu n- 27 28 - 14 - gen des Klägers als auch dessen im Rahmen der persönlichen Anhörung e r- folgte Angaben umfassend gewürdigt. Einen Verfahrensfehler hinsichtlich der dieser Würdigung zugrunde liegenden richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. (a ) Der Versuch des Klägers, die von dem Anwaltsgerichtshof im Ra h- men der Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Recht herangez o- genen Widersprüche und Ungereimtheiten dieser Angaben zu relativiere n, ist unbehelflich. So handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem Umstand, dass er angegeben hat, bei der von ihm behaupteten Einreichung der Klageschrift am 28. November 2016 habe in der Gemeinsamen Annahmestelle ein männlicher Bedienste ter Dienst gehabt - während es tatsächlich die weib - liche Bedienstete N . gewesen ist - , keineswegs um ein "völlig unwichtiges Detail" . Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe in seiner fast vie r- zigjährigen Rechtsanwaltstätigkeit "hund erte, wenn nicht tausende Schrift - stücke" bei der gemeinsamen Annahmestelle abgegeben und überwiegend hä t- ten dort Männer Dienst gehabt , letztlich achte man aber nicht auf das G e- schlecht dieser hinter einer Glasscheibe sitzenden Person, sondern lege die Sch riftstücke in ein Schubfach und habe von da an nichts mehr mit der Sache zu tun. W ie der Kläger an anderer Stelle - insoweit zutreffend - a us führt , hande l- te es sich bei der vorliegenden Klage und dementsprechend auch bei deren Einreichung um einen für den Kläger persönlich "äußerst wichtigen " Vorg ang . Bei einem solchen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sowohl die Aufmerksa m- keit als auch die Erinnerung stärker ausgeprägt sind als bei alltäglichen Vo r- gängen. Zudem hat der Anwaltsgerichtshof - was der Klä ger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung weder berücksichtigt noch angreift - 29 30 31 - 15 - die Angaben des Klägers nicht nur aufgrund des zu vor genannten Gesicht s- punkt s für unglaubhaft erachtet , sondern hat diese Würdigung auch auf weitere Widers prüche und Ungereimtheiten gestützt, die ihm - mit Recht - ebenfalls A n- lass zu durchgreifende n Zweifel n an der Richtigkeit der Angaben des Klägers gegeben haben. So hat der Kläger nach den insoweit unangegriffenen Festste l- lungen des Anwaltsgerichtshofs zun ächst angegeben, er habe gesehen, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe . Dieser vom Kläger geschilderte Vorgang entspräche zwar dem in der dienstlichen E r- klärung der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts bes chrieb e- n en Verfahrensablauf, wonach Eingänge dort noch in Anwesenheit des Übe r- bringers abgestempelt w ü rden, nachdem vorher ein Probestempelabdruck zur Kontrolle der Richtigkeit der Stempelung gefertigt worden sei . Der Kläger will jedoch die Klageschrift ni cht bei dieser Annahmestelle, deren Eingangsstempel vom 29. November 2016 , 9 - 10 Uhr s ie trägt, abgegeben haben, sondern bei der Gemeinsamen Annahmestelle , und zwar bereits am 28. November 2016 zw i- schen 9 Uhr und 9.30 Uhr . Dementsprechend ist er - was der A nwaltsgericht s- hof mit Recht als einen gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers sprechenden Gesichtspunkt bewertet hat - im weiteren Verlauf seiner Einla s- sung von der eingangs erwähnten Schilderung abgerückt und hat angegeben, sich nicht mehr sicher zu sein, die Abstempelung der Klageschrift gesehen zu haben. ( b ) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge des Klägers, der A n- waltsgerichtshof habe " offenbar nicht gewürdigt " , dass die Klageschrift auf den 26. November 2016 (Samstag) datiert sei und es - zumal es sich um eine für den Kläger " äußerst wichtige Klage " handele - wenig Sinn ergebe, die se nicht am darauf folgenden Montag, den 28. November 2016, sondern - wie durch den Eingangsstempel dokumentiert - erst am Dienstag, den 29. November 2016 32 - 16 - e inzureichen. Der Kläger meint, es sei abwegig anzunehmen, er habe diese wichtige Frist versäumt. Diese Rüge geht aus mehreren Gründen fehl. Der Kläger verkennt b e- reits im Ausgangspunkt, dass nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in de m Urteil (nur) die Gründe anzugeben sind, die für die richte r- liche Überzeugung leitend gewesen sind. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Anwaltsgerichtshofs, auch wenn es sich nicht ausdrüc k- lich mit dem vo n dem Kläger angeführten Ge sichtspunkt des Datums der Kl a- geschrift auseinandersetzt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Gericht - auch unter dem von dem Kläger gerügten Gesichtspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) - nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidung s- gründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - dessen Erfüllung die vorstehend genannte Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 - 10 B 10/08, juris Rn. 6; vom 10 . Juni 20 13 - 1 B 1 / 13 , juris Rn. 1 3 ; jeweils mwN) - kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 20 mwN ). Solche besonderen Umstände zeigt de r Kläger nicht auf ; sie sind auch sonst nicht ersic htlich . Es liegt vielmehr fern, dass dem Anwaltsgerichtshof das Datum der Klageschrift, auf deren erster Seite sich auch der hier in Rede st e- hende Eingangsstempel befindet, entgangen sein könnte. Im Übrigen rechtfe r- tigt das Datum der Klageschrift nicht die von dem Kläger hiermit verknüpften , oben genannten Schlussfolgerungen und steht damit auch nicht der verfahren s- 33 34 - 17 - fehlerfrei getroffenen Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs entgegen, dass di e- ser Schriftsatz , wie durch den Eingangsstempel bewiesen wird , erst am 29. N o- vember 2016 eingegangen und dem Kläger der Gegenbeweis eines rechtzeit i- gen Eingangs am 28. November 2016 nicht gelungen ist. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Anwalt s- gerichtshof festgestellte Versäumung der Klagef rist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte der Kläger bei m Anwaltsgerichtshof nicht beantragt. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 6) . I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Wöstmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13 .02.2018 - AGH I ZU 17/16 (I - 9) - 35 36
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