BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 /1 4 vom 18. Februar 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , d en Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 18. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichts hofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 13 . Septem ber 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50 . 0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalts chaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Hiergegen richtet sich der Klä ger mit seinem Antrag auf Zulass ung der B e- rufung . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstl i- chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rec htsuchenden nicht gefährdet sind. E in Verm ögensverfall ist gegeben , wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 ; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (B rfg) 53/12 , juris Rn. 4). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit e i- nes Widerrufs infolge des ab 1. S ep tember 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid der Bek lagten vom 1 0 . April 201 3 - abzustellen; danach ei n- getretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff . ; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/ 11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5). a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 1 0 . April 201 3 vorgelegen haben. Soweit der Kläger in seiner 2 3 4 - 4 - Zulassungsbegründung einleitend auf einen Kontokorrentkredit bei seiner Bank er im Weiteren ausdrücklich ein, dass er auf den Kredit a ufgrund einer Pfändung des Finan z- amts nic ht habe Zugriff nehmen können und er insoweit nicht liquide war. En t- scheidend ist aber, ob de r Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zula s- sungswiderrufs liqu ide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung ha tte (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 ). Auf die v om Kläger angesprochenen Hintergründe der Pfändung des Finanzamts kommt es dabei nicht an. Im Übr i- gen deckte der Kredit die bestehenden Schulden nicht und hat die Erwirkung von Schuldtiteln und diversen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht verhin dert. Die Auffassung des Klägers, zum Zeitpunkt des Zulassungsw i- derrufs seien seine finanziellen Verhältnisse wieder konsolidiert beziehung s- weise deren Ordnung absehbar gewesen, ist reines Wunschdenken. Dies zeigt auch deutlich der Umstand, dass es in der Zeit danach wiederum zu diversen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - auch wegen Altforderungen - und unter dem 7. Juni 2013 sogar zum Erlass eines Haftbefehls (AG M . 34 M ) gegen den Kläger gekommen ist. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verste hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint we rden (st. R spr. ; vgl. nur Senatsbe schlüsse vom 5 - 5 - 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 , aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüs se vom 8. Fe - bruar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013 , aaO ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die pauschale Behauptung des Klägers, eine Gefährdung habe nicht bestanden, ist schon angesichts der diversen Zwangsvollstreckungen nicht nachvollziehbar. 2 . Die Kostenentscheidung beru h t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die F estsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 20/13 - 6
Full & Egal Universal Law Academy