ECLI:DE:BGH:2018:240418BANWZ.BRFG.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 /1 7 vom 24 . April 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 d urch Richter Dr. Remmert als Berichterstatter beschlossen: Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen: 1. K . S . D . , B . , 2. J a . H . , B . , 3. A . H i . , B . , 4. Dr. M . Mo . , B. , 5. J . Sch . , B . , 6. Dr. M i . V . , B. . Gründe : I. Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B . vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wah l der Beigelad e- nen zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insg e- samt für ungültig zu erklären. 1 - 3 - II. Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefoc h- ten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmitte l- bar eingegriffen würde (BGH, Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - AnwZ (B) 16/08, juris Rn. 3; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Beruf s- recht, 2. Aufl. , § 112f BRAO Rn. 27 mwN; Kiliman in Feuerich/Weyla nd, BRAO, 9. Aufl., § 112f BRAO Rn. 55). Bislang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Beiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl g e- wählten Vorstandsmit glieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Porz in HK - VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn. 2; Kautz/Schäfer in HK - VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie Bier in Schoch/ Schneid er/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. III. Zum Sachstand wird ausgeführt: Der Anwaltsgerichtshof hat die K lage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergerich t- lichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 die Berufung wegen gr undsätzl i- cher Bedeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) Beteiligten haben Gel e- genheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. Bislang haben nur die Beigeladenen zu 2 u nd 7 erwidert. Der Beklagten wurde insoweit Fristverläng e- rung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt. 2 3 4 - 4 - Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des Anwaltsgerichtshofs Be r- lin vom 26. Oktober 2 016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018, die Berufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die B e- rufungserwiderungen der Beigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 Bezug genommen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Dr. Remmert Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 - 5 6
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