ECLI:DE:BGH:2018:200718BANWZ.BRFG.2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 /1 8 vom 20 . Juli 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erteilung einer Information gemäß § 73 Abs. 3 BRAO - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2018 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und de n Recht s- anw a lt Dr. Wolf beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgericht s- hofs vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe : I. Die Klägerin begeh rt von der Beklagten die Erteilung einer Information über ein von ihr angestrengtes Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kl ägerin, vertr e- ten durch ihren Liquidator, auf Zulassung der Berufung. Den Antrag auf Gewä h- rung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 a b- gelehnt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, w eil die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist. 1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO steht der Bundesgerichtshof im Rechts - mittelverfahren gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei der Ausgang s- instanz. Vertretungsbefugt sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fallgruppen des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 7 i . V . m . Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - 7 VwGO - Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerk annten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europä i- schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eur o- p ä ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richte r- amt besitzen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3 i . V . m . Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Vertretung durch Personen mit Befähigung zum Richte r- amt lässt die Verwaltungsgerichtsordnung nur bei Behörden und Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber bei solchen des Privatrechts zu (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO). 2. Eine Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgte nicht. Hierauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hingewiesen. 2 3 4 - 4 - III. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2017 - 2 AGH 14/14 - 5
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