ECLI:DE:BGH:2018:030418BANWZ.BRFG.2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 /1 8 vom 3. April 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erteilung einer Information gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsident in des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwälte Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 3. April 2018 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsv erfahren wird abgelehnt. Gründe : I. Die Klägerin erhob gegen ein Mitglied der beklagten Rechtsanwalt s- kammer eine an diese gerichtete Beschwerde. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, ihre Beschwerdeabteilung habe bes chlo s- sen, den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft abzugeben. Die Forderung der Klägerin nach einer kurzen Darstellung der w e- sentlichen Gründe für ihre Entscheidung lehnte die Beklagte - zuletzt mit Schreiben vom 9. Dezember 20 14 - ab. Die daraufhin von der Klägerin erhob e- ne Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Nachreichung einer kurzen D arste l- lung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung ihrer Beschwerdeabteilung hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D ie Kläger in hat, vertreten durch ihren Liquidator, die Zulassung der Berufung gegen d en Gerichtsbescheid des A n- waltsgerichtshofs beantragt . Nach Hinweis der Beklagten auf den Vertretung s- zwang gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO beantragt die Klägerin, 1 - 3 - ihr Prozesskost enhilfe zu gewähren und eine von ihr benannte Rechtsanwältin beizuordnen. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere bestehen keine e rnstliche n Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des ang e- foc h tenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlus s vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m wN). Daran fehlt es. D ie Klage ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, jede n- falls unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Klägerin gerichtete Mitteilung de r Beklagten vom 22. Juli 2014 über die Abgabe des Vorganges an die Generalstaatsanwaltschaft zugleich eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für diese Entscheidung im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO enthält. Denn zum Zeitpunkt einer seitens der R echtsanwaltskammer erfolgenden A b- gabe der Beschwerdesache an die Generalstaatsanwaltschaft ist eine solche Begründung nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Mitteilung, dass das Verfa h- ren noch nicht abgeschlossen ist. Die Pflicht der Rechtsanwaltskamm er gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO, die Mitteilung über die von ihr getroffene Entscheidung kurz zu begründen, 2 3 4 - 4 - dient der Erhöhung der Transparenz des Beschwerdeverfahrens ( Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notarielle n Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft s o- wie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, BT - Drucks. 16/113 85, S. 39). Normiert we r- den sollte die schon zuv or von den Rechtsanwaltskammern geübte Praxis, b e- schwerdeführende Personen über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten. Dementsprechend sieht § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO vor, dass die Mitteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer an den Beschwe rdeführer nach Abschluss des Verfahrens erfolgt. Mitteilungen über einen Zwischenstand des Verfahrens - und erst recht die Darstellung der Gründe der dem Zwische n- stand zugrunde liegenden Entscheidungen - dienen angesichts ihrer Vorläufi g- keit, der weiteren Verfahrensentwicklung und des gegebenenfalls von dem Zw i- schenstand erheblich abweichenden endgültigen Verfahrensergebnisses nicht der Erhöhung der Transparenz. Sie können im Gegenteil den fehlerhaften Ei n- druck hervorrufen , dass - aus den mitgeteilten Gründ en - mit einem bestimmten Ver fahrensergebnis zu rechnen sei. Dies gilt nicht nur für den Fall eines allein in die Zuständigkeit des Vo r- stands der Rechtsanwaltskammer fallenden und von diese m abschließend en t- schiedenen Beschwerdeverfahrens, sondern auch bei einer Abgabe der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft. Auch in dieser Situation ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen und steht nicht fest, ob und in welcher Weise das von der Beschwerde betroffene Verhalten des Rechtsanwalts geahndet werden wi rd. Die Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgt oft, weil weitere E r- mittlungen erforderlich sind, die seitens der Rechtsanwaltskammer nicht in e i- gener Zuständigkeit durchgeführt werden können (Weyland in Feuerich/Wey - land, BRAO, 9. Aufl., § 7 6 Rn. 33a ; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches 5 - 5 - Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rn. 17 ). Sie stellt daher einen vorläufigen Stand des Verfahrens dar, dessen abschließendes Ergebnis noch nicht absehbar ist. Eine hierauf bezogene Mitteilung fördert die vom Gesetzg eber angestrebte Transp a- renz des Beschwerdeverfahrens nicht (Weyland in Feuerich/Weyland , aaO). D ie Generalstaatsanwaltschaft kann zudem nach Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen zu dem Schluss gelang en , dass das R ü- gerecht des Kammervorstandes (§ 74 BRAO) zur Ahndung der Pflichtverle t- zung ausreicht. Sie kann in diesem Fall von der Einleitung des anwaltsgerichtl i- chen Verfah rens (§ 121 BRAO) abseh en und stattdessen das Verfahren mit bindender Wirkung wieder an den Vorstand der Rec htsanwaltskammer zurüc k- ge b en (vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; Reelsen in Feuerich/ Weyland, aaO § 122 Rn. 13). Ein " Abschluss des Verfahrens " i.S.v. § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO mit eine r dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entsche idung liegt daher in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwal t- schaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor, das heißt bei Abschluss entweder des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, des von der Generalstaatsanwaltschaft eingele iteten anwaltsgerichtlichen Verfa h- rens (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2015 - AnwZ (Brfg) 44/15, juris Rn. 1, 12: Der Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO wird genügt, wenn die Rechtsanwaltskammer de m Beschwerdeführer da s Ergebnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mitteilt; so auch Weyland in Feuerich /Weyland, aaO § 7 6 Rn. 33a; a.A. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 73 Rn. 49a ) oder, falls die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskamm er zurückgibt, bei Abschluss des dort fort g e- führten Verfahrens. Eine Mittei lung ( erst) zu diesen Zeitpunkten dient der Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Sie wahrt die Pflicht des Vorstandes nach § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO. - 6 - III. Der Antrag auf Prozess kostenhilfe ist auch deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der Klägerin als juristischer Person die Voraussetzungen des - g e- mäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO anwendbaren - § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, da ss die Prozes s- kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wir t- schaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde auch nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Limperg Lohmann Remmert La uer Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2017 - 2 AGH 14/14 - 6
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