ECLI:DE:BGH:2019:050419BANWZ.BRFG.2.19. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/19 vom 5. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch die Pr äsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Re mmert sowie de n Rechtsanw alt Dr. W olf und die Rechtsanwältin Merk a m 5. April 2019 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. Novembe r 2018 zugestellte Urteil des 1 . Senats des An- walts gerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abge- lehnt. D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 0 Gründe: I. Die Klägerin wurde am 2. Juli 1997 im Bezirk der Beklagten zur Rechts- anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. März 2018, der Klägerin zuge- stellt am 24. März 2018, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin we- gen Vermögensverfalls. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit neun Verfah- ren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage der Klägerin gegen den 1 - 3 - Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. De r Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36 /16, ju ris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtspre- chung des erkennenden Senates. a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. d azu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall. Sie war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird d er Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann widerlegbar vermutet. Eine Forderung, die einer der insgesamt neun Ein- tragungen zugrunde lag, war im Zeitpunkt des Widerrufs zwar schon erledigt; eine zweite Forderung ist kurz nach dem Widerruf vollständig bezahl t worden; eine dritte Forderung bezeichnet die Klägerin - die nicht gegen die Eintragung vorgegangen ist - als unberechtigt. An der gesetzlichen Vermutung des Vermö- 2 3 4 - 4 - gensverfalls, die bereits an eine einzige Eintragung anknüpft, ändert dies indes nichts. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzule- gen und konkret darzulegen, dass s eine Vermögens - und Einkommensverhält- nisse nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10; st. Rspr.). Das ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin ha t Raten- zahlungsvereinbarungen zu einzelnen Forderungen eingetragen, nicht aber zu allen gegen sie gerichteten Forderungen. b) Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet auch die Interessen der Rechtsuchenden. Die Klägerin verweist darauf, dass si e sich niemals eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Sie nehme keine Mandate an, in denen es um Geld- forderungen gehe. Dies reicht nicht aus. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermö- gensverfa ll eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen e ines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derar ti- gen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine 5 6 7 - 5 - anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diese n rechtlich abgesicherte n Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefähr- dung der Mandanten effektiv verh indern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). Selbst aufe rlegte Be- schränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN; vom 21. Dezem- ber 2018, aaO). 3. Dem Anwal tsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anwaltsgerichtshof h abe sein Urteil auf mehrere Ge- sichtspunkte gestützt, zu denen sie, die Klägerin, nicht angehört worden sei. Dies gelte insbesondere für ihre Tätigkeit als Einzelanwältin, die Tatbestands- wirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis und das von ihr angem eldete Gewerbe " Handel mit Diamanten, Silber und Gold " , welches sie niemals aus- geübt habe. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht schlüssig dargelegt. Das Gewerbe " Handel mit Diamanten, Silber und Gold " wird im Tatbestand des angefochte- nen Urteils erw ähnt, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen. Für die Frage des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war dieser Umstand uner- heblich. Ob die Forderung des Vermieters, welche einer der neun Eintragungen 8 9 10 - 6 - im Schuldnerverzeichnis zugrunde lag, berechti gt war oder nicht, war ange- sichts der Vielzahl der Eintragungen ebenfalls unerheblich; wie ausgeführt , löst schon eine einzige Eintragung die Vermutung des Vermögensverfalls aus. Im Übrigen stellt eine gerichtliche Entscheidung nur dann ein unzulässi- ges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Ge s ichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei- dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundig er Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Ver- lauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 BN 4/11, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 28. Janu- ar 2019 - 10 A 267/18, juris Rn. 1 4 f. mwN). Das ist hier nicht de r Fall. Der An- waltsgerichtshof hat seinem Urteil die oben zitierte ständige Senatsrechtspre- chung dazu zugrunde gelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Damit musste die Klägerin rechnen. Daran, dass sie i m maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs als Einzelanwältin tätig war, ließ sich nachträglich zudem nichts mehr ändern. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Z ulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinhei t an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind v om Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum 11 12 13 - 7 - ein k orrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin hält di e Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs " in ab- sehbarer Zeit " für klärungsbedürftig, nachdem der Anwaltsgerichtshof die von ihr in Aussicht genommene Tilgung einzelner Forderungen in zwei Jahren und sechs Monaten, in zehn Jahren und sechs Monaten und in mehr als 13 Jahren für nicht ausreichend gehalten hat. Die angefochtene Entscheidung beruht aber nicht allein darauf, dass eine Tilgung dieser drei Forderungen nicht " absehbar " sei. Dazu, wie die weiteren Forderungen getilgt werden sollen, hat die Klägeri n keinerlei Angaben gemacht. Es geht damit nicht um die Klärung einer abstrak- ten Rechtsfrage. Die Klägerin hat vielmehr nur einzelne Elemente eines Sub- sumtionsvorgangs hinterfragt. 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Wolf Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 02.11.2018 - 1 AGH 19/18 - 15
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