BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 22/12 Verkündet am: 25. November 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Anwalts chaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsa n- wä l te Prof. Dr. Stüer und Dr. Martin i für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfah ren wird auf 50.000 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) zu Recht versagt worden ist. Der Kläger war von 199 6 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsa n- walt zugelassen und wandte sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zu. Seit 1. September 2010 ist er als Unternehmens - und Personalberater sel b- 1 2 - 3 - ständig tätig, bis zum 30. Juni 2013 namentlich als lizensierter Pa rtner der F . GmbH. Er wird von seinen Auftraggebern (Rechtsanwaltskanzleien, zumindest vormals auch Wirtschaftsunternehmen) damit betraut, geeignete Juristen für frei werdende Stellen (im Folgenden: B e- werbe r) zu suchen, und hierfür teils erfolgsbezogen, teils erfolgsunabhängig und in Abhängigkeit vom Bruttojahresgehalt des eingestellten Bewerbers en t- lohnt. Weder seinen Kunden noch den Bewerbern schuldet er Rechtsberatung. Es kommen ihm jedoch seine Erfahrung en als vormaliger Wirtschaftsjurist in Großkanzleien und Unternehmen bei der Auswahl und Ansprache der Bewe r- ber, bei der Führung und Auswertung von Bewerberinterviews, bei dem von ihm so genannten " Kündigungsmanagement " , d.h. der Begleitung des Bewerbers b ei der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sowie bei der Begle i- tung der Integration eines ausgewählten Bewerbers in die Auftrag gebende Rechtsanwaltskanzlei oder das Auftrag gebende Unternehmen zugute. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 stell te der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von dieser mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Sena t mit Beschluss vom 31. Januar 2013 die Berufung gegen das Urteil des A n- waltsgerichtshofs zugelassen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit 3 4 5 - 4 - gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Unabhängi g- keit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können indessen bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein (BVerfG, aaO, S. 329). Die Regelung zielt darauf ab, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfG, aaO, S. 321). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integri tät des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden können, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publ ikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfG, aaO, S. 320 f.). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätig ungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelu n- gen unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abz eichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen ba n- nen lässt (BVerfG, aaO, S. 330). 2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die B e- klagte dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ergebnis mit Recht versagt. Die vom A ntragsteller konkret ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Personalberater ist entgegen seiner Auffassung mit dem Anwaltsberuf unve r- einbar. 6 - 5 - a) Für die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG, aaO, S. 316) - Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist ebenso wie für die des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 BRAO darauf abzustellen, ob die zweitberufl i- che Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten - und Int e- ressenkollisionen nahelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, BRAK - Mitt. 1995, 163, 164; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99, BRAK - Mitt. 2000, 307, 308; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212). Dabei liegen Interess enkollisionen zwischen der Anwaltstäti g- keit und dem Zweitberuf besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse untrennbar verbunden ist, Gewi nn zu erwir t- schaften (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 5, 7 und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW - RR 2011, 856 Rn. 7; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung Senat, Urteil von heu te - AnwZ (Brfg) 10/12). b) Dass der Kläger akquisitorisch tätig ist, steht außer Frage. Mit Recht hat es der Anwaltsgerichtshof dabei als unerheblich angesehen, dass er nicht in einem Angestelltenverhältnis für ein Unternehmen steht, sondern seinen Zwei tberuf als selbständiger Kaufmann in eigener Gewinnerzielungsabsicht ausübt. c) Soweit dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sein sollte, die erne u- te Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft scheitere wegen der Gefahr, dass dieser künftige Mandanten aus seiner Anwaltstätigkeit mit Blick auf seine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit als Personalberater gewissermaßen " abwe r- ben " und an seine Kunden vermitteln oder einen in seiner Tätigkeit als Recht s- anwalt erlangten Wissensvorsprung für seinen Zweitberuf n ützen werde, könnte 7 8 9 - 6 - der Senat einer solchen Wertung im Ergebnis nicht folgen. Die Gefahr solcher Interessenkonflikte erscheint nach der Art der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit hier so fernliegend, dass sie die in die Berufsausübungsfreiheit ei n- greife nde Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht rech t- fertigen würde (vgl., mit zahlreichen Nachweisen, Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12). d) Trotz weiterer missverständlicher Formulierungen zu die Entscheidung nicht tragenden Gesichtspunkten hat der Anwaltsgerichtshof gleichwohl im E r- gebnis zutreffend die Gefahr von Interessenkollisionen namentlich in Bezug auf die Gewinnung und weitere Betreuung von Fachkräften für seine Auftraggeber gesehen. Nach dem Klagevortrag vermag der K läger für die Tätigkeit als Pe r- sonalberater seine Berufserfahrung als Wirtschaftsjurist unter anderem in Großkanzleien fruchtbar zu machen. Sie kommt ihm bei der Auswahl und A n- sprache geeigneter Kandidaten, bei der Führung und Auswertung von Kandid a- teninte rviews, bei dem von ihm so genannten " Kündigungsmanagement " , also der Begleitung des Kandidaten in Bezug auf die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sowie bei der Begleitung der Integration eines ausgewäh l- ten Kandidaten in die Auftrag gebende R echtsanwaltskanzlei oder das Auftrag gebende Wirtschaftsunternehmen zugute. Es mag dabei sein, dass Rechtsb e- ratung nicht den Kern der Tätigkeit des Klägers bildet und von diesem auch nicht geschuldet wird. Andererseits erscheint es in Einklang mit der Auff assung des Anwaltsgerichtshofs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kl ä- gers in der Berufungsverhandlung vor dem Senat, wonach er in manchen Fä l- len ähnlich einem Makler tätig werde, nicht vorstellbar, dass die Erörterung und Beleuchtung von Rechts fragen in Bezug auf das neue und das alte Arbeitsve r- hältnis vor allem im Rahmen des " Kündigungsmanagements " ausgeklammert werden können. Unter solchen Vorzeichen besteht jedoch - ohne dass der S e- nat die persönliche Integrität des Klägers in irgendeiner Wei se in Frage stell t - 10 - 7 - bei objektiver Betrachtung die Gefahr, dass sich der in Abhängigkeit vom kün f- tigen Gehalt des Kandidaten, teils auch erfolgsabhängig entlohnte (vgl. Nac h- richt des Klägers vom 3. Februar 2011; Bl. 62 AGH) Berater von eigenen wir t- schaftl ichen Interessen oder von Interessen seiner Auftraggeber mitbestimmen lässt. Mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhä n- giges Organ der Rechtspflege wäre dies nicht vereinbar; auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängig keit des Rechtsanwalts erscheint gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 f .). Die Tätigkeit ist geeignet, beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhä n- gigkeit des zugelassenen Rechtsanwalts zu wecken und dadurch da s Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, aaO, S. 320 f.). 3. Die dargestellten Gefahren lassen sich, was der Anwaltsgerichtshof entgegen dem Vortrag des Klägers nicht außer Acht gelassen hat , nicht mit Hilfe von Berufs ausübungsregelungen ausräumen. Im Hinblick darauf, dass die " Betreuung " des Bewerbers bei dessen Kündigung und Integration einen w e- sentlichen Teil seiner Tätigkeit darstellt, könnte den damit verbundenen Gefa h- ren nur durch Aufgabe der Tätigkeit des Klägers als solcher hinreichend sicher begegnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 1994, aaO). 11 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kays er König Seiters Stüer Martini Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 12/11 - 12
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