BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 22 / 1 2 vom 31 . Januar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur A nwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundegerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31 . Januar 2013 beschlossen : Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgericht shofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen. Gründe: Der Kläger, der von 1996 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen war und sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zuwandte, ist seit 1. September 2010 als Unternehmens - und Personalbera ter selbständig tätig, namentlich als lizensierter Partner der F . GmbH. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 stellte er bei der Bekla g- ten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von dieser mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Recht s- satz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in 1 2 3 - 3 - Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, B eschluss vom 23. März 2011 AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsg e- richtshofs, aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Unternehmens - und Pers o- nalberater bestehe die Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren a l- lein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat. 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetz t; der Einlegung e i- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 4 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründ ung ist beim Bu n- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begrü n- dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im E inzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufung s- gründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu la s- sen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erforde rnisse, so ist die Ber u- fung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 12/11 - 5 6
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