BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 2 2 / 1 3 v om 9 . Juli 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Pr äsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Se nats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 6. März 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich ge gen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen . Hiergegen richtet sich der Klä ger mit seinem Zula s- sungsantrag . II. Der nach § 11 2 e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Vermö gensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier ge geben. Gegen den Kläger w a- ren zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses de s Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis mehrere Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begrü n- dete Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Da r- leg ung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse ist weder im Verwa l- tungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erfolgt. Auch dem Zulassungsantrag ist hierzu nichts zu entnehmen. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommende n We r- tung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen U m- gang mit Fremdgeldern und den d arauf möglichen Zugriff von Gläubigern g e- rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m . w . N . ). Es bestehen keine A n- haltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen K läger ausnahmsweise nicht gegeben war. c) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht g e- gen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfa s- sungsgemäß (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 A bs. 1 Nr. 6 B N ot O ; BGH, Urteil vom 2. Juli 2012 AnwZ (Brfg) 16/11, juris Rn. 18 m . w . N . ); die V oraussetzungen für den Widerruf l a gen wie ausgeführt vor. 3 4 5 6 - 4 - 2 . Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers zu einer fehle r- haften Durchführung ein es Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Recht s- anwaltsversorgungswerk die Erhebung einer Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte ( § 86 Abs. 1 VwGO) , ist den insoweit bestehenden Darlegung spflic h- ten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 10 m . w . N . ) . Der Senat vermag den Ausführungen des Klägers schon nicht zu entnehmen, aus welchem Grund ein nicht näher bezeichneter Bescheid des Rechtsanw altsversorgungswerks " offensichtlich fe h- lerhaft " gewesen sein soll und warum sich demgemäß der Anwaltsgerichtshof zu Ermittlungen in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2013 - AGH 23/12 (II) - 8
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