ECLI:DE:BGH:2016:180716UANWZ.BRFG.22.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 2 2 /1 5 Verkündet am: 18. Juli 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erteilung eine r missbilligenden Belehrung wegen Pflichtverstoßes gegen § 1 1 Abs. 2 BORA - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2016 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert , de n Rechtsanw a lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 (AGH 3/14 (I)) abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mär z 2014 (C/635/2013) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. Tatbestand : Der Kläger wendet sich gegen eine ihm durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2014 erteilte missbilligende Belehrung wegen eines Pflichtve r- st oß es gegen § 11 Abs. 2 BORA. Dem l iegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wurde am 28. März 2012 von Frau G . W . mit der Vertretung in einer erbrechtlichen Angelegenheit mit vier Erben beau f- tragt. Mit Schreiben vom 21. März 2013 übersandte er Frau W . e i- 1 2 - 3 - nen Erbauseinandersetzungsvertrag, nachdem ein erstes, ebenfalls diesen Ve r- trag enthaltendes Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2012 Frau W . nicht zugegangen war. Frau W . reichte mit Schreiben vom 31. M ärz 2013 vier, ihr vom Kläger übermittelte Vertragsexemplare unte r- schrieben zurück und bat den Kläger bei der Zusendung der Vertragsexemplare an die beteiligten Parteien um Erwähnung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. März 2013 zugegangen sei. Daraufhin übersandte der Kläger, ohne dieser Bitte nachzukommen, die Vertragsexemplare mit Schreiben vom 5. April 2013 an die Gegenseite mit der Bitte um Rückübersendung dreier gegengezeichneter Ausfertigungen. Frau W . bat den Kläger mit ihm am 9. April 2013 zugegangenem Schreiben vom 8. April 2013 erneut, die Miterben über den Posteingang des Erbauseinandersetzungsvertrags am 23. März 2013 zu unte r- richten. Weiterhin sei für sie die dreifache Ausfertigung des Vertrags als Rüc k- sendung nicht verständl ich. Sie bitte um Prüfung der Angelegenheiten. Der Kl ä- ger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 21. April 2013 übersandte der neue Verfahrensbevollmächtigte von Frau W . dem Kläger per Tel e- fax ein Kündigungsschreiben vom 18. April 2013 betreffend das Mandatsve r- hältnis mit Frau W . . Mit Schreiben vom 2. September 2013 beschwerte sich Frau W . bei der Beklagten über den Kläger. Nach Anhörung des Klägers belehrte ihn die Beklagte i n dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2014 darüber, dass jede Anfrage eines Mandanten unverzüglich zu beantworten sei, una b- hängig davon, ob diese als unwichtig angesehen werde. Sie warf ihm vor, g e- gen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben der Frau W . vom 8. April 2013 nicht geantwortet habe, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der dreifachen Ausfertigung des Vertrags geb e- ten habe. 3 - 4 - Gegen die ihm am 22 . März 201 4 zugestellte Belehrung vom 19 . März 201 4 hat der Kläger fristgerecht Kl age erhoben. Der Anwaltsgerich tshof hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weite r- hin die Aufhebung des Bescheides vom 19 . März 201 4 . Er ist der Auffassung, in dem Mandantens chreiben vom 8. April 2013 sei keine Anfrage gestellt worden, die zu beantworten gewesen sei. Auch die Ausführungen des Anwaltsgericht s- hofs zur Unverzüglichkeit der Beantwortung ein er Anfrage seien unzutreffend. Insofern sei von einer Mindestfrist von zwei Wochen a uszugehen. Er habe si ch vom 15. - 17. April 2013 einem stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Daher habe er selbst unter Zugrundelegung der vom Anwaltsgericht s- hof errechneten Frist von zehn Tagen nicht rechtzeitig reagieren können. S o- weit der Anwaltsgerichtshof da rauf abhebe, er, der Kläger, habe ohnehin nicht beabsichtigt, auf das Schreiben vom 8. April 2013 zu reagieren, führe dies zu einer Art " Gesinnungsstrafrecht " , das in § 11 Abs. 2 BORA keinen Niederschlag finde. Der Anwaltsgerichtshof könne seine Entsch eidung nicht auf den Vorwurf stützen , der Kläger habe des Weiteren gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen, weil er seiner Mandantin nicht erläutert habe, warum er ihrer Bitte, die Gege n- seite vom verspäteten Zugang des Erbauseinandersetzungsvertrags in Kenn t- nis z u setzen, nicht nachgekom men sei. Denn dieser Vorwurf sei nicht Gege n- stand der in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochenen Missbilligung gewesen. Zudem handele es sich auch insoweit um keine Anfrage der Mandantin. 4 5 6 - 5 - Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Anwaltsgerichtshof habe das Schreiben der Mandantin des Klägers vom 8. April 2013 zutreffend als Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA gewertet. Die Mandantin habe sowohl eine Erläuterung erwartet, warum der Kläger die Gegenseite um Rüc ksendung nur von drei unterzeichneten Ausfertigungen gebeten habe, als auch eine Begrü n- dung, warum er ihrer Bitte nicht nachgekommen sei, die Gegenseite über die erstmalige Zustellung des Erbauseinandersetzungsvertrags am 23. März 2013 zu informieren. Der Anwaltsgerichtshof sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung gemäß § 11 Abs. 2 BORA verletzt habe. Unverzüglich in diesem Sinne sei eine Beantwortung nur, wenn sie innerhalb einer Woche, späte stens innerhalb von zehn Tagen erfolge. D ie vom Kläger vorgelegte Be s tätigung des J . Krankenhauses B . über eine stationäre Behandlung vom 15. - 17. April 2013 führe zu keiner and e- ren Sichtweise. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vorgetragen habe, dass er eine Beantwortung der Anfrage seiner Mandantin nicht für erfo r- derlich gehalten habe und die Anfrage nicht beantwortet hätte. Dabei handele es sich nicht um einen hypothetischen, sondern um einen tatsächlich festg e- stellten Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BORA. Dies gelte auch , weil die Pflicht zur Beantwortung der im Rahmen des laufenden Mandats erfolgten Anfrage durch die Mandatskündigung nicht erledigt sei, sondern fortbestehe. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Sa tz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 Vw GO ) . Sie hat auch in der Sache E rfolg. 7 8 9 - 6 - I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der B e- rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überw a- chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Recht s- anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Recht s- anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seine r Berufspflichten belehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine m Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung , so stell t diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist , den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; a ls solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; BGH, Urteil e vom 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15, juris Rn. 9 ; vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14, juris Rn. 11 und vom 23. April 2012 - AnwZ ( Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5) . II. Das im Bescheid der Beklagten vom 19 . März 201 4 beschriebene Ve r- halten des Klägers verstieß nicht gegen § 1 1 Abs. 2 BORA. 1. Nach § 11 Abs. 2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworte n. In dem angefochtenen Bescheid wirft die Beklagte dem Kläger vor, gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben 10 11 12 - 7 - der Frau W . vom 8. April 2013 nicht geantwortet habe, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der d reifachen Ausfertigung des (Erbausein - andersetzungs - )Vertrags gebeten habe. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt: a) Allerdings ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen , dass es sich bei de m Mandantenschreiben vom 8. April 2013 um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA handelt. Das darin geäußerte Unverständnis der dreifachen Vertragsausfertigung als Rücksendung und d ie hiermit verbu n- dene Bitt e um Prüfung der Angelegenheit ließ en unmissverständlich erkennen, dass die Mandantin des K lägers von ihm nich t nur eine Prüfung, sondern a n- schließend auch eine Erklärung der Rücksendung von drei Vertragsausfert i- gung en und mithin eine Antwort erwartet e . Eine besondere Satzstellung und die Verwendung eines Fragezeichens sind - entg egen der Auffas sung des Kl ä- gers - zur Annahme einer " Anfrage " im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA nicht e r- forderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn - wie vorliegend - aus der Äuß e- rung des Manda n ten deutlich wird, dass dieser eine Antwort des Rechtsanwalts erwartet. b) Dem Kläger ist jedoch nicht vorzuwerfen, die Anfrage seiner Manda n- tin vom 8. April 2013 nicht unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA bean t- wortet zu haben. Die Anfrage eines Mandanten wird unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaft e s Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs - und Überlegungsfrist ( Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 BR AO/ § 11 BORA Rn. 18, 34; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9 . Aufl., § 11 BORA Rn. 5 , 8 ; vgl. 13 14 15 - 8 - zu § 121 BGB: BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 5 . Aufl., § 121 Rn. 3 ). a a) Vorliegend ist d er Ze itraum vom 9. April 2013 (Dienstag ; Zugang des Mandantenschreibens vom 8. April 2013 ) bis zum 21. April 2013 (Sonntag ; Z u- gang der Mandatskündigung ) zu betrachten. Jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ha t- te sich die an den Kläger zur dreifachen Vertragsausfertigung gestellte Anfrage der Mandantin mit der Beendigung des Mandats am 21. April 2013 erledigt (zur Frage, ob § 11 Abs. 2 BORA auch für nach Mandatsbeendigung erfolgende Anfragen von Mandanten gilt, vgl. Zuck aaO Rn. 3 2; Römermann/Günther in BeckOK BORA, § 11 Rn. 15 [01.01.2015]). Die Mandantin hatte bereits einen anderen Rechtsanwalt mandatiert und dürfte, nachdem der andere Rechtsa n- walt nicht seinerseits die Anfrage aufgriff, vom Kläger keine Auskunft mehr e r- wartet hab en , zumal die Erbsache - ausweislich ihres an die Beklagte gericht e- ten Schreibens vom 2. September 2013 - nach dem Anwaltswechsel innerhalb von drei bis vier Tagen abgeschlossen wurde. Ein h ypothetisches Verhalten des Klägers in Ge sta lt ein er von ihm von Anfang an beabsichtigten Nichtbeantwortung der Mandantena nfrage hat außer Betracht zu bleiben . Denn n ur ein tatsächlich erfolgter objektiver Verstoß gegen die Pflicht aus § 11 Abs. 2 BORA , nicht hingegen ein lediglich subjektiv bea b- sichtigter , indes b is zur Erledigung der Pflicht mangels Zeitablaufs nicht bega n- gener Verstoß vermag eine missbilligende Beleh rung zu begründen . 16 17 18 - 9 - b b ) Die Anfrage vom 8. April 2013 betreffend die Rücksendung von drei Vertragsausfertigung en war - entgegen der Auffassung de s Anwaltsgericht s- hofs - nicht von besonderer Eilbedürftigkeit und Bed eutung. Zwar war, wie aus dem S chreiben vom 8. April 2013 erkennbar wird, die Information der anderen Erben über den erst späten Posteingang des Erbauseina ndersetzungsvertrag s bei der Man dantin des Klägers für letztere wichtig. D ie s gilt indes nicht für die anlässlich des vorgenannten Anliegens eher beiläufig erfolgende Äußerung der Mandantin , " weiterhin " sei die dreifache Vertragsausfertigung als Rücksendung nicht verständlich. Der Kläger durfte diese Anfrage dahin verstehen, dass ihre Beantwortung nicht umgehend erwartet wurde . c c ) Ob, wie die Beklagte meint, eine im Zeitraum vom 9. - 21. April 2013 nicht erfolgte Antwort auf die Anfrage eines Mandanten als schuldhaft verzögert im Sinn e von § 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn eine nicht unverzüglich erfolgte An t- wort ist vorliegend jedenfalls angesichts des Krankenhausaufenthalts des Kl ä- gers vom 15. - 17. April 2013 zu verneine n . Der Kläger hat mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung die Ablichtung eines Schreibens des J . Krankenhauses B . vom 17. April 2013 vorgelegt, aus de m sich ergibt, dass er sich dort vom 15. - 17. April 2013 in stati onärer Behandlung befand. Sein insoweit neuer Vortrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 128 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen und dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Angesichts der durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Abwese n- heit des Klägers erg ibt sich im Hinblick auf seine Pflicht nach § 11 Abs. 2 BORA Folgendes: 19 20 21 - 10 - Die Beantwortung de r - nicht besonders eilbedürftigen - Anfrage vom 8. April 2013 hatte , um das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA zu wahren, noch nich t bis zum Beginn des Krankenhausaufen t- halts des Klägers am 15. April 201 3 , d . h . innerhalb von vier T agen nach Ei n- gang der Anfrage am 9. April 2013 bis S onntag , den 1 4 . April 2013 , zu erfolgen. E in schuldhaftes Zögern kann auch nicht darin gesehen werd en , dass der Kläger nach Rückkehr aus dem Krankenhaus und Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 18. April 2013 (Donnerstag) nicht an diesem Tag und den folge n- den zwei T agen bis zum Zugang der Kündigung des Mandatsverhältnisses am Sonntag, dem 21. April 2013 , die Anfrage seiner Mandantin b e antwortet hat. Vielmehr wäre in Anbetracht des zu diesem Zeitpunkt seit dem Zugang der A n- frage verstrichenen Zeitraums von insgesamt sieben T agen (unter Abzug der Dauer des Krankenhausaufenthalts) , seiner Unterbrechung durch den Kra n- kenhausaufent halt und d er fehlenden besonderen Eilbedürftigkeit der Anfrage zumindest eine Beantwortung am ersten Werktag der Folgewoche, d.h. am 22. April 2013, noch unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA gewesen . Ab diesem Tag war indes - wie ausgeführt - eine Beantwortung der Anfrage ang e- sichts der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Mandats und der Neu - mandatierung eines anderen Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. 2. Soweit der Anwaltsgerichtshof dem Kläger vorwirft, er habe ge genüber seiner Mandantin auch nicht erläutert, warum er ihrer Bitte nicht entsprochen habe, die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass ihr der Erbauseinanderse t- zungsvertrag erstmals per Post am 23. März 2013 zugegangen sei, ist bereits 22 23 24 - 11 - fraglich, ob es sich bei der Bitte der Mandantin überhaupt um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA handelte und nicht um eine schlichte Handlung s- anweisung. D er vorgenannte Vorwurf ist darüber hinaus nicht G egenstand der missbilligenden Belehrung der Beklagten vom 19. Mä rz 2014 . Er durfte daher v om Anwaltsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der missbi l- ligenden Belehrung nicht herangezogen werden. Denn d urch einen andernfalls erfolgenden Austausch der Begründung des angefochtenen Bescheids d urch das Gericht erh ie lt e der - an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfende - B e- scheid eine n anderen Regelungsgehalt und wü rd e in seinem Wesen ver ändert (vgl. zum unzulässigen Nachschieben von Gründen durch die (belehrende) Rechtsanwaltskammer : Senat, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 16 f . mwN) . Die m it einem nicht zutreffenden Verhalten s- vorwurf begründete missbilligende Belehrung würde mit einem gänzlich neuen Verhaltensvorwurf aufrechterhalten . Ein solches Nachschieben von Gründen ist b ereits nicht zulässig , wenn es seitens der Rechtsanwaltskammer erfolgt ( S e- nat, Urteil vom 23. April 2012 aaO ). Es ist erst recht nicht zulässig, wenn es im Anfechtungsprozess seitens des Gerichts vorgenommen wird ( zu den Grenzen der " selbständigen Rechtsan wendung durch das Gericht " vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand Mai 1997 , § 113 Rn. 21, Fn. 112 mwN; K opp/Schenke , VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 60 ). - 12 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Bünger Remmert Braeuer Merk Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 3/14 (I) - 25
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