ECLI:DE:BGH: 2016:120716BANWZ.BRFG.22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 22 /1 6 vom 12. Juli 2016 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie de n Rechtsanw alt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk am 12. Juli 2016 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. März 2016 an Verkündungs s tatt zugestellte Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der am 8 . Janu ar 19 62 geborene Kläger ist seit 19 96 als Rechtsanwal t zugelassen. Mit Bescheid vom 24. September 2015 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hier gegen erhob ene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger bea ntragt nunmehr die Zula s- s ung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann , wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststell ung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4 . April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/1 2 , juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 6 5 /1 3 , juris Rn. 2 , jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger , nach desse n Meinung kein Vermögensverfall vorlieg t , mit seiner Antragsb e- gründung nicht darzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurc h die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetz es vermutet, wenn ein Insolvenz verfa h- ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu füh rende Verzeic hnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Ab - 2 3 4 - 4 - schlusse s des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ; vom 4. April 2012 , aaO Rn. 4 ; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6 . Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83 /1 3, juris Rn. 3 ). Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Insowe it bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensve r- falls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die de r Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgebl i- chen Zeitpunkt bereits getilgt wa r (Senatsbeschluss vom 2 6. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) . Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger , g e- gen den neun Haftbefehle eingetragen waren, hat den Nachweis nur in einigen , nicht in allen neun Fällen geführt. Nach der ständigen Senatsr echtsprechung (vg l. nur Beschlüsse vom 4. April 2012 , aaO Rn. 3 ; vom 14. November 2013 , aaO Rn. 4 ; vom 6. Februar 2014 , aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8 ) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehb a- ren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens - und Ei n- kommensverhältnisse nachhal tig geordnet sind. Dies hat d e r Kläger - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe scheid s - auch nach Auffassung des Senats nicht getan. 5 6 - 5 - Soweit der Kläger insoweit unter anderem vorträgt, die Forderungen der Finanzverwaltung seien zum 31. Dezember 2015 insgesamt ausgeglichen g e- wesen, ist diese - zudem nicht belegte - Behauptung bereits deshalb unerhe b- lich, weil der vollständige Ausgleich nach dem maßgeblichen Zeitraum erfolgt sein soll. Abgesehen davon handelt es sich bei der Finan zverwaltung nicht um den einzigen Gläubiger des Klägers. Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsg e- richtshof hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er die aus den Jahren 2000 und 2004 stammenden Wertgutachten zu den beiden Immobilien des Klägers wegen ihres Al ters als nicht aussagekräftig ansehe und insoweit aktuellere B e- wertungen erforderlich seien , ist diese Rüge ebenfalls nicht entscheidungs e r- heblich . Abgesehen davon, dass be reits die Be klagte in ihrer Klagerwiderung auf die fehlende Aussagekraft der alten G utachten hingewiesen und der Kläger auch jetzt keine aktuelle re n Bewertungen vorgelegt hat , kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 14. November 2013 , aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014 , aaO Rn. 6) darauf an, ob die Immobil ien dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Ve r- fügung gestanden haben. Dies ist weder vom Kläger dargetan noch anderweitig ersichtlich . Dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen lässt sich letztlich auch na ch Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids entgegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nachhaltig geordnete V ermögensverhältnisse vorlagen. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 S atz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Merk Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2016 - 1 AGH 11/15 (1/1) - 8
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