ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.22.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 22 /1 7 vom 29. Mai 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgericht shofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, den Rechts an wa lt Dr. Lauer sowie die Rechtsanwältin Merk am 29. Mai 201 8 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das der Klägerin an Verkündungs statt am 18. April 2017 zugestellte Urtei l des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - West - falen zugelassen. Gründe: I. Der Beigeladene ist seit dem 29. August 2015 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war nach Maßgabe eines Arbeitsve r- trags vom 2. S eptember 2014 seit dem 1. Oktober 2014 bei der G . GmbH & Co. KG als Gener a l Counsel beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2015 im Wege des Betriebsübergangs auf die A . GmbH über. Der Beigeladen e und seine neue Arbeitgeberin schlossen am 1. Dezember 2015 einen Anschluss - Arbeitsvertrag, wonach der Beigeladene weiter als General Counsel dort beschäftigt war. Anfang Deze m- ber 2015 änderte die A . GmbH ihre Firma in "H . GmbH". Der Beigeladene beantragte am 13. Januar 2016 bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Nach Anhörung der Kl ä- 1 - 3 - gerin ließ die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2016 den Beigeladenen "als Rechtsanwalt (Syndiku srechtsanwalt) gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei H . GmbH zur Rechtsanwaltschaft zu". Zum Zeitpunkt des Bescheid e s war der Beigeladene Mitgeschäftsführer der H . GmbH und mehrerer Tochtergesellschaften. Die gegen den B escheid gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hier gegen richtet sich der Antrag der Kl ä- gerin auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112 e Satz 2 BRAO, § 1 24 a Abs. 4 VwGO statthaft e Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO). Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung des Beigeladenen aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsve r- fahren. III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Ein legung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 2 3 - 4 - Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim B undesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzufü hrenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrü n- de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer s taatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. M angelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.03.2017 - 1 AGH 26/16 -
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