BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 2 3 /1 1 vom 10. November 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung sgebühr - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Br a euer am 10. November 2011 beschlossen: D e r Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. April 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungs verfahren wird auf 22 5 e- setzt. Gründe: 1 . Die Klägerin beantragte unter dem 30. September 2009 ihre Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 forderte die Beklagte sie auf, die Gebühr für die Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 der Gebü h- renordnung der Rechtsanwaltskammer S . in Höhe von 225 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruc h ein, nachdem sie zuvor d as Geld auf das Konto der Beklagten überwiesen hatte. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 9. Oktober 2009/19. Mai 2010 sowie au f 1 - 3 - Rückzahlung der Gebühr. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstlich e Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , noch beruht das angefocht e- ne Urteil auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den angef ochtenen Bescheid der Beklagten ist § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung (GO) vom 23. November 2000 in der Fassung des Beschlusses vom 9. September 2008. Diese sieht - unverändert seit dem Jahre 2000 - einen Betrag von 225 erin ist diese Regelung nicht seit der Neufassung des § 192 BRAO im Jahre 2009 wegen Verletzung des sog enannten Kostendeckungsprinzips nichtig geworden . Nach § 192 Satz 1 BRAO n.F. können die Rechtsanwaltsk ammer n für die Bearbeitung von Anträgen auf Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erheben. Zuständig für die Festlegung der Gebühren tatbestände sowie Fälligkeit und Höhe der Gebühren ist die Kammerversammlung (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Hierbei findet nach § 192 S atz 2 BRAO n.F. das Verwaltungskostengesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für K ostenverordnungen (§§ 2 - 7 VwKostG) entsprechend gelten. § 3 Satz 1 VwKostG bestimmt insoweit , dass die Gebü h- rensätze so zu bemessen sind, dass zwisc hen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wir t- schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (sogenanntes Äquivalenzprinzip) . Ist g e- 2 3 4 - 4 - set zlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsau f- wands erhoben werden, sind nach § 3 Satz 2 VwKostG die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amt s- handlungen entfallenden durchschnittlichen Personal - und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt (sogenanntes Kostend e- ckungsprinzip) . Durch die Neufassung des § 192 BRAO gemäß Art. 1 Nr. 57 des Gese t- zes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Beruf s- re cht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 , 2455 ) ist mit Wirkung vom 1. Sep - tember 2009 eine rechtliche Änderung eingetreten . Vormals bestimmte § 192 BRAO a.F. lediglich allgemein, dass die Rechtsanwaltsk ammer n für Amtshan d- lungen nach der BRAO Verwaltungsgebü hren erh e ben konnte n . Insoweit war z war auch damals bereits das Verwaltungskostengesetz anwendbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG; siehe auch BT - Dr uck s. 16/11385 S. 46) . Allerdings war nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsau f- wands erhoben werden. Insoweit konnten die Kammern die Gebührensätze gegebenenfalls auch an § 3 Satz 1 VwKostG aus r ichte n (vgl. nur Feuerich/Wey - land/Vossebürger, BRAO, 7. Aufl., § 192 a.F. Rn. 8 f . ) , während nun mehr § 3 Satz 2 VwKostG Prüfungsmaßstab ist (vgl. nur Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 192 n.F. Rn. 4 ; siehe auch BT - Dr uck s. aaO ) . Hieraus folgt jedoch nicht, dass § 1 Abs. 1 GO seit dem 1. September 2009 nichtig geworden ist, da - wie es die Klägerin i n den Raum stellt - der B e- trag von 225 Z unächst ist zu beachten, dass dem Normgeber bei der Festsetzung von Gebühren im Rahmen der §§ 2 ff . VwKostG ein Entscheidungs - und Gesta l- 5 6 7 - 5 - tungs spielraum zusteht. Die Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits häufi g komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen vor aussetzt, darf ni cht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Verfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten oder Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vie l- fach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maße vergr ö- bert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungs gr ö- ßen , wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung , lassen sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren. Der Normgeber ist daher berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschali e- rende Regelungen zu treffen (vgl. nur BVerfGE 108, 1, 19). Dementsprechend beschränkt sich die jud ikative Kontrolle darauf, ob die maßgeblichen Grundsä t- ze der Gebührenbemessung gröblich verletzt worden sind ( vgl. BVerfGE aaO zur gerichtlichen Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigung; BVerwGE 12, 162, 166 und v. Dreising, VwKostG, § 3 Erl. 3 S. 39 zum Kostendeckungs - und Äquivalenzprinzip des § 3 VwKostG ; speziell zur Gebührenordnung von Rechtsanwaltskammern siehe auch Gaier/Wolf/ Göcken/Riedel, Anwaltliches Berufsrecht, § 192 BRAO Rn. 9 m.w.N.) . Dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Gebühr in einem ei n- deutigen Missverhältnis zu den bei ihr anfallenden K osten steht, ist nicht e r- sich t lich. Insoweit geht auch der Vorwurf der Klägerin fehl, der Anwaltsgericht s- hof habe seine Aufklärungspflicht verletzt , da keine konkrete Kosten kalkulation vorgelegen habe und kein Beweis über die genauen Kosten erhoben worden sei . Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung vom 11. August 2010 im Einze l- nen dargelegt, wie sich ihr Verwaltungsaufwand im Rahmen der Bearbeitung von Zulassungsanträgen darstellt. Unter Berücksichtigung dieser - von der Kl ä- gerin auch ni cht näher in Abrede gestellter - und im Übrigen plausibler Arbeit s- 8 - 6 - schritte und Zeitangaben ist , auch wenn die Personal - und Sachkosten nicht näher im Einzelnen ausge rechnet worden sind, kein ausreichender Anhalt s- punkt dafür gegeben, dass die Kosten in einem zu beanstandenden Verhältnis zur Höhe der streitgegenständlichen Gebühr stehen. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs . 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 3 GKG . Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 01.04.2011 - AGH 5/10 (I) - 9
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