BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23 /1 2 vom 23. Juni 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bun desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 23. Juni 2012 beschlossen: D er Antr a g de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 8. März 2012 zugestellte Urte il des 1 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs w i rd abgelehnt. D ie Kläger in trägt d ie Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsverfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ih rer Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kl ä- ge r in auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. De r Antrag, mit dem die Klägerin den Zulassu ngsgrund ernstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend macht, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Über das Vermögen der Klägerin ist durch Beschluss des Amtsg e- richts W . vom 8. Juli 2010 ( IN ) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird deshalb ein Vermögensverfall der Klägerin kraft Gesetzes vermutet. Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist die Grund lage d ies er Vermutung nicht entfa l- len. Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenz gerichts die Restschuldb e- freiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgeric ht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenberein i- gungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat s- beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12 , vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012 , 106 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 ). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung ( vgl. Beschl ü ss e vom 29. Jun i 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . und vom 28. Oktober 2011 , aaO Rn. 7 ) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Bescheid der B e- klagten vom 26. Mai 201 1 - nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer - im Übr i- gen mit dem Zulassungsantrag nicht einmal behaupteter - Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter ihre An waltskanzlei am 30. August 2010 2 3 - 4 - nach § 35 Abs. 2 InsO frei gegeben hat, beseitigt dies weder die Insolvenz noch den Vermögensverfall (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 9, vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 20 11, 464 Rn. 7 , und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4). 2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wen n sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befi n- det . Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist insoweit nicht entsche i- dungserheblich. Maßgeblich für diesen ist allein, welche der gesetzlichen Alte r- nativen für die Masse vorteilhafter ist. Entscheidet e r sich für den Verbleib in der Masse, so fließen dieser die Erträge aus der selbständigen Tätigkeit zu. Sie haftet dann aber auch für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten. Gibt er hingegen die selbständige Tätigkeit frei, so fließt zwar dem Insolve nzschuldner der Neuerwerb aus ihr zu. Er haftet jedoch nunmehr auch für die entstehenden Neuverbindlichkeiten. Darüber hinaus unterliegt er der Ablieferungspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO. Hieraus folgt, dass eine Kanzleifreig abe regelmäßig dann erfolgen wird, wenn der Verwalter die Ei n- nahmen aus der selbständigen Tätigkeit eher niedrig einschätzt und das Risiko vermeiden will, dass die Masse mit Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit bela s- tet wird. In diesem Sinne hat auch hie r der Insolvenzverwalter seine Fre i- gabeerklärung vom 30. August 2010 darauf gestützt, dass die berufliche Täti g- keit der Klägerin "unter Vollkostengesichtspunkten nicht zur Erwirtschaftung eines Übererlöses für die Insolvenzmasse führen wird. Jedoch ist bei Führung zu Lasten des Verfahrens mit erheblichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Finanzbehörden, zu rechnen". Eine Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden wird damit allein durch die Freigabe weder ausgeschlossen noch ve r- 4 - 5 - mindert (vgl. nur Senats beschlüsse vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 und vom 21. März 2011, aaO Rn. 8). Auch der bloße Antrag auf Erteilung der Res t- schuldbefreiung genügt insoweit nicht; die Gefährdung entfällt erst mit dem B e- schluss nach § 289 InsO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 15 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass hier einer der seltenen Ausnahmefälle vo r- liegt, in denen ansonsten nach der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint werden k ann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 und 28. September 2011, aaO Rn. 5, jeweils m.w.N.) , sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruh t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Tolksdorf König Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08 . 03 .201 2 - 1 AGH 9/11 - 5
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