BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 3 /1 3 vom 9. Juli 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bu ndesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Hessis chen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitw ert für das Zulassungsv erfahren wird auf 5 0.0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerr uf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hierg egen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend mach en will (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerru fen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. Se ptember 2009 geltenden Verfahren s- recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senat s- rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff., vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn . 6 und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 lagen die Vorau s- setzungen für einen Widerruf vor. Dies stellt der Kläger in der Begründung se i- nes Zulassungsantr ags vom 22. April 2013 auch nicht in Abrede. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass zwischenzeitlich am 17. April 2013 vor dem Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung stattgefunden h a- be, in der eine große Mehrheit der Gläubiger für den vom Inso lvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan gestimmt und das Insolvenzgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung über die Feststellung des Insolvenzplans auf den 22. Mai 2013 bestimmt habe . Hieraus leitet der Kläger ab, dass seine Ve r- mögensverhältni sse relativ kurzfristig wieder geordnet werden könnten, so dass dem Widerruf der Anwaltszulassung danach die Grundlage entzogen wäre. Diese im Übrigen ohne Vorlage entsprechender Nachweise behaupt e- te Entwicklung ist für die Beurteilung der Rechtmäß igkeit des angefochtenen 3 4 5 6 - 4 - Widerrufs aber ohne Bedeutung; der Kläger ist insoweit auf ein Wiederzula s- sungsverfahren zu verweisen (siehe Senat aaO) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwer tfes tsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2012 - 2 AGH 13/12 - 7
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