BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 23 /1 4 vom 4. Juli 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 4. Juli 2014 beschlossen : Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gege n das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 13. Dezember 2013 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 Gründe: Der Kläger wen det sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg; Prozesskostenhilfe konn te de shalb nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. a) Der Anwaltsgerichtshof durfte die Personalakten des Klägers beizi e- hen, die Beklagte war nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage verpflichtet. Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anwaltsgerichtshof ist die ihm zugewiesene ges etzliche Aufgabenerfüllung (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsord nung, 8. Aufl. , § 58 Rn. 17; Hartung in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. , § 58 Rn. 9 ; aA Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 58 R n. 15), zu der eine umfassende gerichtliche Sachaufklärung gehört. Der U m- stand, dass Personalakten Dritten gegenüber grundsätzlich geheimhaltungsb e- dürftig sind, steht ihrer Beiziehung in gerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanw altschaft nicht entgegen. Die Vorlage ist in diesen Fällen zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter - Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähi gen Rechtspflege - geboten. b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf recht - liches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die Personalakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ohne die Aktenbeiziehung a n- zukündigen. Er habe sich deshalb nicht durch vorherige Einsichtnahme darauf vorbereiten können. Damit ist der Zulassu ngsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger teilt nicht mit, was er vorgetragen hätte, wenn er vorab Einsicht in die Personalakten geno m- men hätte. Im Übrigen ist schon nicht erkennbar, dass im Urteil des A nwalts - gerichtshofs Tatsachen Eingang gefunden haben, deren Kenntnis allein aus den Personalakten gewonnen wurde, das Urteil mithin auf dem behaupteten 2 3 4 - 4 - Verfahrensfehler beruht. Dagegen könnte bereits sprechen, dass nach dem Vortrag des Klägers der Inhalt d er Personalakte in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht thematisiert wurde. c) Auch soweit der Kläger beanstandet, dass ihm in der mündlichen Ve r- handlung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird nicht da r- gelegt, was er geäußert hätte , wenn er die Gelegenheit ausdrücklich erhalten hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist - die er nicht einmal beantragt hat - nachg e- lassen worden wäre . 2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klag - abweisung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - im maßgeblichen Zei t- punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (B rfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu en t- ziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Ve r- mögenslage geraten ist (ständige Senat srechtsprechung; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK - Mitt. 1999, 270, 271; vom 15. Sep - 5 6 7 - 5 - tember 2008 - AnwZ (B) 78/05 Rn . 9; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09 Rn. 10). b) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Vorkehrungen, welche ausschließen könnten, dass weder Fremdgeld i n seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen, hat der Kläger nicht getroffen. Auf die Frage, ob er seinen Beruf bisher ohne jede B e- anstandung geführt hat (vg l. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f. ; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff.) und ob der Anwaltsgerichtshof Feststellungen der Staatsanwaltschaft S . aus einem gemäß § 206a StPO eingestellten Strafverfah ren u. a. wegen Untreue zum Nachteil von Mand anten verwerten durfte, kommt es demgemäß nicht mehr an. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung ist der Kläger, der einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung geltend macht, den Vorwürfen in der Sache im Übrigen nicht entgegengetreten. 3. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Der Senat hat, wie bereits der Anwaltsgerichtshof, im Hinblick auf die finanzielle 8 9 - 6 - und gesundheitliche Situation des Klägers den Regelstreitwert um die Hälfte herabgesetzt. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Kau Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2013 - AGH 23/13 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy