BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23 /1 5 vom 28. September 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert s o- wie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Martini und Dr. K au am 28. September 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsger ichtshofs Mecklenburg - Vorpommern v om 6 . Februar 201 5 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 11. Februar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zug e- lassen. Mit dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestellte m Besch eid v om 29. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widers pruch des Klägers wies die Beklagte mit dem Kläger am 1. Oktober 201 3 zugestelltem Bescheid vom 27. September 2013 zurück. Die gegen den Wide r- rufsbesch eid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat de r 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Kläg er beantragt die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuz u- lassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müss en die aus Sich t des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die V o- raussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darg e- legt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m . w . N . ). Nach Maßgabe dieser an die Begründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen bestehen bereits Bedenken gegen di e Zulässigkeit des klägerischen Antrags . Dort wird weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung ge nommen . 2 3 4 - 4 - 2. Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantr ag auch in der Sache ke i- nen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - A nwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider spruchs b e- scheids vom 27. September 2013 in Vermögensverfall befunden. Ein Verm ö- gensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlec h- ten finanziellen Verhältnisse n befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisa n- zeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstr e- ck ungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Hierbei ist nach der ständigen Senat s- rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsb e- scheid vom 27. September 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entw ic k- lungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbeha l- ten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3). 5 6 7 - 5 - Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zut reffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens vorgelegen haben , da zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger die im Urteil des Anwaltsg e- richtshofs angeführten Zwangsvollstreckungs maßnahmen betrieben wurden . Hiergegen wendet sich der Kläger nicht. Damit war von schlechten, ungeordn e- ten finanziellen Verhältnissen im vorgenannten Sinne und mithin einem Verm ö- gensverfall des Klägers auszugehen. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt , er habe zum Zeitpunkt des angegri f- fenen Urteils über ein seine Verbindlichkeiten bei weitem übersteigendes Ve r- mögen , unter anderem über Grundbesitz mit einem Verkehrswert von 270.000 verfügt, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil n ach der neueren Recht sprechung des Senats - wie ausgeführt - allein auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens , d.h. vorliegend auf den dem Kläger am 1. Oktober 20 1 3 zugestellte n Widerspruchsbescheid vom 27. Se p- tember 2013 und damit nicht auf den Ze itpunkt des angefochtenen Urteils vom 6. Februar 2015 abzustellen ist . Im Übrigen ist Immobilienvermögen nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liqu i- der Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gesta n- den hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach stä n- diger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, jur is Rn. 5). Eine solche Verfügbarkeit seines Immobilie n- vermögens bereits zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hat der Kläger nicht dargelegt. 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Limperg König Remmert Martini K au Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 06.02.2015 - AGH 6/13 (II/2) - 10
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