ECLI:DE:BGH:2016:281116BANWZ.BRFG.23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/16 vom 28. November 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer a m 28. November 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil de s I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2016 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 19. Juli 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 26. Mai 2014 und am 17. Juni 2014 wurde er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Zentrale Hessische Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wegen Untreue zum Nachteil von Manda n- ten in z wei Fällen wurde er durch das Amtsgericht F . zu einer Gesam t- geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 u- 1 - 3 - ßerdem vom Anwaltsgericht wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt. Mit einer Anschuldigungsschrift vom 7. September 2015 warf die Generalstaatsanwaltschaft F . dem Kläger neben wei t e- ren Berufspflicht verletzungen erneut Untreue zum Nachteil von Mandanten vor. Mit Be scheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Be scheid ist erfolglos g e- blieben. Nu nmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . D er Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger ist mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Montag, den 8. Februar 2016, 11.00 Uhr, geladen worden. In der Ladung heißt es: " Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Im Falle einer krankheitsbedingten Ve rhinderung einer Teilnahme am Verhandlungste r- min sollten Sie durch amtsärztliches Attest oder durch qualifiziertes ärztliches 2 3 4 5 6 - 4 - Attest, das dem Senat eine Überprüfung und Bewertung der Verhandlungsf ä- higkeit erlaubt, darlegen, dass Sie krankheitsbedingt an de r Verhandlung nicht teilnehmen können. Der Senat wird auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob auch ohne Sie verhandelt werden kann. " Am Freitag, den 5. Februar 2016 beantragte der Kläger die Verlegung des auf den 8. Februar 2016 anberaumten Verhandlun gstermins, weil er e r- krankt sei. Dem Antrag beigefügt war ein Arztbericht des M . krankenhauses F . vom 29. Januar 2016 , nach welchem sich der Kläger vom 13. bis zum 30. Januar 2016 in stationärer Behandlung befunden hatte, sow ie eine " ärztliche Bescheinigung " des M . krankenhaus es vom 5. Februar 2016 . Der Vorsitzende des Anwaltssenats teilte dem Kläger am selben Tag mit, dass der Senat in die mündliche Verhandlung eintreten und dann über den Ve r- legungsantrag entscheiden w e rde. Am 8. Februar 2016 beschloss der Senat, ohne den Kläger zu verhandeln. Wenn der Kläger schon seit dem Kranke n- hausaufenthalt krank und verhandlungsunfähig gewesen sei, habe er ausre i- chend Zeit gehabt, einen Vertreter zu beauftragen und zu instruiere n. Die B e- scheinigung vom 5. Februar 2016 lasse eine Überprüfung der Verhandlungsf ä- higkeit nicht zu. Sie lasse nicht erkennen, ob sie auf einer ärztlichen Unters u- chung am selben Tage beruhe oder ob sie auf dem Befund beruhe, der wä h- rend des Krankenhausaufen thalts erhoben worden sei. In seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, es sei bereits am 30. Januar 2016 absehbar gewesen, dass er den Verhandlungstermin nicht würde wahrnehmen können . Den Verl e- gungsan trag habe er gestellt, nachdem sich sein Gesundheitszustand zwischen dem 30. Januar 2016 und dem 5. Februar 2016 " eher verschlechtert " habe. 7 8 9 - 5 - b) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO kann ein Termin aufgehoben od er vertagt werden, wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftm a- chung str enge Anforderungen zu stellen (BGH, B eschluss vom 12. März 2015 - Anw Z (Brfg) 43/14, juris Rn. 5). Mit dem Attest vom 5. Februar 2016 hat der Kläger keine erheblichen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen. Der Arztbericht vom 29. Januar 2016 ändert daran nichts. Danach ist der Kläger am 13. Januar 2016 notfallmäßig in das Kr ankenhaus eingewiesen und wegen mehrerer Erkrankungen stationär behand elt worden. Am 30. J anuar 2016 ist er jedoch in stabilem Zustand entlassen worden. Im Arztbericht steht nichts dazu, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung arbeits - oder verhandlungsunfähig war. Die Empfehlung, sich möglichst umgehend in der Abteilung für Wirbelsä u- len - und Neurochirurgie operieren zu lassen, bedeutete d en eigenen Angaben des Klägers zufol ge nicht, dass er am 8. Februar 2016 nicht verhand lungsfä hig sein würde . Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich dieser Operat i- on zwischen zeitlich unterzogen hätte. Der Erklärung des behandelnden Arztes vom 5. Februar 2016, die allein auf der Be handlung bis zum 30. Januar 2016 beruht , kann keine weitergehende Bedeutung zugemessen werden als dem Arztbericht vom 29. Januar 2016 . Eine ern eute Untersuchung hat nach dem Inhalt der Bescheinigung vom 5. Februar 2016 nicht stattgefun den. D as behauptet der Kläger jedenfalls nicht. Soweit der 10 11 12 - 6 - Kläger eine Verschlechterung seines Zustandes behauptet, ist diese nicht glaubhaft gemacht. Warum der Klä ger, der immerhin am 30. Januar 2016 in stabilem Zustand nach Hause entlassen wurde und sich selbständig entweder zur Operation oder nach Ablauf von vier Wochen zur Kontrolluntersuchung wi e- der vorstellen sollte, nicht in der Lage gewesen sein soll, seine W ohnung zu verlas sen, hätte einer Erläuterung bedurft, an der es aber fehlt . 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des A nwaltsgerichtshofs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, dass der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Eintragungen im Schuldnerve r- zeichnis im Zeitpunkt der Verhandlung bereits gelöscht gewesen seie n, ist dies unerheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190 , 187 Rn. 9 ff . ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mw N ) kommt es auf de n Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Beurte i- lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2016 - 1 AGH 7/15 - 14
Full & Egal Universal Law Academy