ECLI:DE:BGH:2018:150618BANWZ.BRFG.23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 23 /1 7 vom 15. Juni 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch Richter Bellay als Ber ichterstatter am 15. Juni 2018 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 10. Februar 2017 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu trage n. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der 1958 geborene Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwa ltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage wies der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2017 ab. Der Kläger beantragte zunächst die Zulassung der Berufung; mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 7. November 2017 hat er dann auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2017 seine Zulassung 1 - 3 - zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der B e- scheid ist b estandskräftig. Die Parteien haben nunmehr den Rechtsstreit übe r- einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Ent scheidungen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 1. Gemäß § 112 e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Zudem ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos g e- worden ist. 2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die von ihm geltend gemachten Zula s- sungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder ei ne erhebliche Tatsache n- 2 3 4 5 - 4 - feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 3). Daran fehlt es. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. bb) Der Kläger hat die Fes tstellungen des Anwaltsgerichtshofs zum Ve r- mögensverfall nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angenommen. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahm e- fällen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5, und vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumi n- dest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2015, aaO ). cc) Die vom Kläger geschilderte "Ausnahmesituation", wonach er seit seiner Krankschreibung am 15. Mai 201 5 keine anwaltliche Tätigkeit mehr au s- geübt, seine Kanzleiräume seit Dezember 2015 aufgelöst und der Prozessb e- vollmächtigte die Bearbeitung besteh ender Mandate als amtlicher Vertreter des Klägers seit 9. Juni 2015 übernommen habe, vermag einer solchen Gefährdung nicht hinreichend entgegenzuwirken. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht d a- rauf abgestellt, dass die Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 2 Sa tz 1 BRAO j e- 6 7 8 - 5 - derzeit vom Kläger selbst widerrufen werden kann und er zudem dadurch nicht gehindert ist, neben dem Vertreter eigenständig tätig zu sein. Effektive abs i- chernde Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gegeben. b) Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechts - sache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Behauptung des Klägers, solche Schwierigkeiten seien darin zu sehen, ob die wegen der Erkrankung des K lägers komplett eingestellte Anwaltstätigkeit, ve r- bunden mit der Schließung und Auflösung der Kanzlei bei Übertragung sämt - licher Altfälle an seinen amtlich bestellten Vertreter nebst Verzicht auf das I n- kassorecht, eine Gefährdung der Rechtsuchenden aussch ließe, trifft nicht zu. c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Klärungsbedürftige und klärungsfäh i- ge Rechtsfragen werden durch das Vorbringen des Klägers nicht aufgeworfen. Die dargestel lte gesundheitliche und berufliche Situation des Klägers ist nicht vergleichbar mit der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmesituation, in der ein Rechtsanwalt mit ausreichenden Sicherungsmaßnahmen in einer Anwaltssozietät eingebunden ist. d) Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei der summarischen Prüfung des bisherigen Sach - und Strei t- stands sind hinreichende Umstände nicht er kennbar, dass der Kläger seit der Zustellung des Widerrufsbescheides aufgrund einer psychischen Erkrankung prozessunfähig gewesen ist. Allein die ärztlicherseits über einen längeren Zei t- raum festgestellte Arbeits - und Dienstunfähigkeit vermag für den in de r Haup t- 9 10 11 - 6 - verhandlung vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger keine Prozes s- unfähigkeit zu begründen. Die vom Kläger behauptete Verletzung seines A n- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt daher nicht vor. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Bellay Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2017 - 1 AGH 34/15 - 12
Full & Egal Universal Law Academy