ECLI:DE:BGH:2018:160818BANWZ.BRFG.23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ ( Br f g ) 23 / 1 8 vom 16. August 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs hier: Anhörun g srüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Professor Dr. Kayser und die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie de n Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 16. August 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 wird a uf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2018, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkün dete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen abgelehnt. Hierg e- gen wendet sich der K läger mit seiner Anhörungsrüge. 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbeg ründet. Der Senat hat kein zu berücksic h- tigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Insbesondere hat er entgegen der Auffassung des Klägers dessen Vortrag aus dem Schri ftsatz vom 18. April 2018 ( unter I. ) berücksichtigt. Mit Berichterstatter - Verfügung vom 24. April 2018 wurde in Anbetracht dieses Klägervortrags der Beklagten Gel e- genheit gegeben, zu dem Umlagebeschluss ihrer Kammerversammlung vom 1 2 - 3 - 22. April 2015 und dessen Grundlagen vorzutragen. Die von der Beklagten d a- raufhin vorgelegten Unterlagen hat der Senat seinem Beschluss vom 25. Juni 2018 zugrunde gelegt (unter II 2 b). Die von der Anhörungsrüge in Bezug g e- nommenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vo m 18. April 2018 betreffen im Übrigen nicht seinen auf die Erforderlichkeit des Gesamtauftrag s- volumen s allein den streitigen Ja h- resbeitrag für 2016 und die Umlage der ihm zugrunde liegenden laufend anfa l- lenden K osten. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 34/17 - 3
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