ECLI:DE:BGH:2018:250618BANWZ.BRFG.23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ ( Br f g ) 23 / 1 8 vom 25. Juni 2018 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitz enden Richter Prof . Dr. Kayser und die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d e n Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 25. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 8 . Dez ember 201 7 verkünde te Urteil des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf bis zu 300 e- setzt. Gründe : I. Der Kläger wendet sich gegen eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 1. August 2016. Darin wird festgestellt, dass der Kläger die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach für das Jahr 2016 in trotz Aufforderung nicht bezahlt ha be . Zugleich wird die Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung b e- scheinigt. Die Beklagte hatte im Dezember 2015 in einem " Umlagebescheid (beA) 2016 " den Kläger gebeten , d ie von ihrer Kammerversammlung am 1 - 3 - 22. April 20 15 beschlossene Umlage zur Finanzierung des Elek tronischen Rechtsverkehrs für 2016 in Höhe von 67 zu überweisen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, das be sondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen. Daher müsse er hierfür auch keine Umlage zahlen. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Zahlung s- aufforderung der Beklagten vom 1. August 2016 für unzulässig zu erklären. Der A nwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. D er Kläger beantragt die Zula s- sung der Berufung g egen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. O k- tober 2011 - Anw Z (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. 1. Der Kläger macht geltend, das besondere elektronische Anwaltspos t- fach sei für den Rechtsanwalt zwingend erst ab dem 1. Janu a r 2022 vorg e- schrieben. Vorher sei die Teilnahme freiwillig; er h abe indes keinen entspr e- chenden Antrag gestellt. Auch gebe es zur z eit kein empfangsbereites besond e- res elektronisches Anwaltspostfach. D essen Kosten könnten nicht mehr in de r- selben Höhe anfallen wie früher , als in dem Jahresbeitrag noch eine - nunmehr entf allene - " Nutzungsgebühr " enthalten gewesen sei. Zudem sei die Einric h- 2 3 4 - 4 - tung des elektronischen Anwaltspostfachs eine Standardprogrammierung, für gewesen sei. 2. Der Senat folgt der Auslegung des Klagebegehrens durch den A n- waltsgerichtshof dahin, d ass der Kläger sich nicht gegen die Zwangsvollstr e- ckung aus der Zahlungsaufforderung vom 1. August 2016, sondern gegen die in der Aufforderung genannte Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 wendet. Hiermit kann er nich t durchdringen : a) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr i nsbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. D ie Finanzierung des elek - tronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwalt s- kammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brf g) 33/15, N JW 2016, 1025 Rn. 13 f . ) . Zu den Aufgaben der Bundesrec htsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach § 31a BRAO richtet sie für j edes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach em p- fangsbereit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getr a- gen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 , aaO Rn. 14 ff . , au ch zur Verfassung s- mäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ) . Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsa n- waltskammern - mithin auch der Beklagten - Beiträge zu erheben, die zur D e- ckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf 5 6 - 5 - umfasst die Kosten, die durch die der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO übertragene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verursacht werden. Da die vorgenannten Kosten bereits wä h- rend der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung anfallen, entsteht der durch Beiträge der Rechtsanwaltskammern zu deckende Bedarf der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst mit der empfangsbereiten Einrichtung des P ostfachs, sondern schon vorher. b) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Ihre 145. Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 16. Mai 2015 für das Jahr 201 6 einen Beitrag von 6 7 Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2016 einen Betrag von 67 je Kammermitglied in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte - auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs . 2 Nr. 2 BRAO formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 9. April 2014 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 , aaO Rn. 12) - durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 201 6 auf ihre Mi t- glieder umgelegt. Der Ei nwand des Kläger s , auf die fünf (gemeint wohl: vier) Jahre alte Umlageordnung der Klägerin vom 9. April 2014 könn e, nachdem sich die Fa k- ten gravierend geändert h ätten , nicht mehr zurückgegriffen werden, ist unb e- gründet. Er verkennt insofern bereits, dass d er von der Kammerversammlung der Beklagten nur ein Jahr nach der Umlageordnung beschlossene Beitrag das Jahr 2016 betrifft und mithin einen Zeitraum, in dem die " planmäßige " Einric h- tung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs betrieben wurde. 7 8 - 6 - c ) Entgegen der Auffassung des Kl ägers hängt die Zulässigkeit d er U m- lage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elek - tronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten K osten der Bunde s- rechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsan waltskammern erh ebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt , sondern aufgrund de r Einrichtung des Postfachs als der Bunde s- rechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 , aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs). Daher setzt die Umlage di e- ser - bereits während der Einrichtung entstehenden - Kosten auch kein schon empfangsbereites besonderes elektro nisches Anwaltspostfach voraus. Dementsprechend enthalten die umgelegten Kosten keine " Nutzungsg e- bühr " , um die sie bei fehlender Nutzung oder Nu tzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären. d) Der Senat sieht keinen Anlass, sich mit dem Einwand des Klägers n ä- Entwicklung der Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nicht erforderlich gewesen. Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversamml ung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des b e- sonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 , aaO Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, dass das vom Kläger vorgetragene Au f- tragsvolumen von 38 Mio. - und der hieraus folgende Beitragsanteil des ei n- zelnen Kammermitglieds - nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, 9 10 11 - 7 - hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist für seine Behauptung, bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspo stfachs handele es sich um eine Standardprogrammierung, nichts ersichtlich. Dies gilt auch für den vo n ihm v orgelegten Internetauszug. Dort wird weder das besondere elektronische Anwaltspostfach als Standardprogrammierung bezeichnet noch das Auftragsv o- lume I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AG H Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 34/17 - 12
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