ECLI:DE:BGH:2019:240519BANWZ.BRFG.23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23 /1 9 vom 24. Mai 2019 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtsh ofs Limperg , d e n Richter Dr. Remmert , die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 24. Mai 201 9 beschlossen: Auf Antrag de r Klägerin wird die Berufung gegen das am 23. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwalt s- gerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen zugelassen. Gründe: I. D ie B eigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 2017 seit dem 15. Januar 2018 bei der Firma s . GbR (IT - Systemhaus & Beratungsges ellschaft) als "Syndikusanwältin und Daten- schutzbeauftragte" eingestellt. A m 16. /18. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsa nwältin. In der dem Antrag beige- fügten Tätigkeitsbeschreibung war u nter anderem angegeben, d ass die Beige- ladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom 24. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndi- kusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D . 1 - 3 - hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft e Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg . Die Klägerin macht unter Hinwei s auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgeb ers beraten würden. D ass die Beratung und Vertre- tung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO s ei , genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. I II . D as V erfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 12 4 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zula ssung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- 2 3 - 4 - frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.11.2018 - 1 AGH 23/18 -
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