BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24 /11 vom 2. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 2. April 2012 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2012 wird entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin beric h- tigt, dass ihm die folgende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt wird: " Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Besch lu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die B egründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden 1 - 3 - Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefochtene n Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulä s- sig." Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 71/10 -
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