BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24 /11 vom 28. Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitze nden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. St ü er a m 28. Januar 2012 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgericht shofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 18. Februar 2011 zugelassen . Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1991 im Bezirk der Beklagten zur Recht s- anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 widerrief die Bekla g- te die Zulassung weg en Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft u nd auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Zulassung der Revision. Der A n- 1 2 - 3 - waltsgerichtshof hat in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt, obwohl dieser ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, nach welchem er nicht in der Lage war, den Termin wahrzunehmen . Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) umfasst das Recht, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tats a- chen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. etwa BVerwG , NJW 1992, 3185, 3186). Obwohl der Vortrag, an dem sich der Kläger gehindert sah und den er im Z u- lassungsantrag nachgeholt hat, ausschließlich die Frage des nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes betrifft, die sich nach dem neuen Verfahren s- recht nicht stellt (v gl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234), lässt sich derzeit nicht sicher ausschließen, dass die ang e- fochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. hierzu OVG Münster , DVBl. 2004, 840 f . ). Kayser Roggenbuck L ohmann Wüllrich St ü er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 71/10 -
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