BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 24 /12 v om 1 0 . Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Re chtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 1 0 . J uni 2013 beschlossen: D as Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T . wird für unbegründet e r- klärt. Gründe: I. Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Facha n- waltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. An der dem Kläger mit Grü n- den am 25. März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des Bu n- desgerichtshofs Prof. Dr. T . mitgewirkt. Mit am 19. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat and" sowie die Wiedereröffn ung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T . wegen Besorgnis der 1 2 - 3 - Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf einen geplanten Vo r- trag des abgelehnt en Richters bei einer Kammerversammlung der Beklagten. In seiner dienstlichen Äußerung vom 19. März 2013 hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T . erklärt: "Ich habe dem Herrn Präsident der Rechtsanwaltskammer auf dessen Bitte im Januar 2013 telefonisch zug e- sagt, vor den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer a n- lässlich deren Kammerversammlung am 18. Juli 2013 einen Vo r- trag zu halten. Dieser Umstand ist den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt w orden. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht verei n- bart." II. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. 1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO fi n- det die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilic h- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verstä n- diger Würdigung des Sachve rhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abg e- lehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdig ung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung 3 4 5 6 - 4 - des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 1 0; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 8 jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ab le hnungsgründe nicht vor. a) Dass der Abgelehnte während des anhängigen Berufungsverfahrens mit der Beklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung ei nen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ke i- nen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einste l- lung des Richters zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu eine r Partei ohne bes ondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 12 m.w.N.). Der Vortrag soll sich, wie der Kläger aus der von ihm vorgelegten Einladung zur Kammerversammlung der Beklagten erke n- nen kann, überdies mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Recht s- pflege befassen. Sein Thema steht deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ein Fachvortrag vor der Versam m- lung aller Mitglieder der Beklagten lässt auch keine Identifikation des Abgeleh n- ten mit den Angelegenheiten der Geschäftsführung oder eine sonstige Nähe zur Beklagten befürchten. b) Ohne Erfolg gründet der Kläger seine Bedenken auch darauf, dass e i- ne Unterrichtung über den Vortrag vor und im Verhandlungstermin unterblieben ist. Denn es bes tand keinerlei Anlass für eine solche Information. Dass die B e- klagte ihre Einladung zur Kammerversammlung mit dem Hinweis auf den g e- planten Vortrag gerade unter dem Datum der mündlichen Verhandlung versandt hat, lässt aus Sicht einer vernünftigen Partei gl eichfalls keinen Schluss auf eine Parteilichkeit des Abgelehnten zu. Sollte der Beklagte - wie vom Kläger für mö g lich gehalten - bewusst vor der Einladung ihrer Mitglieder zur Kammerve r- 7 8 9 - 5 - sammlung den Abschluss des Verfahrens abgewartet haben, so ließe sich i n Bezug auf dessen Person daraus nichts herleiten. c) Soweit der Kläger erfahren möchte, wer den Kontakt für den Vortrag hergestellt hat und ob die Tatsache problematisiert worden ist, dass das vorli e- gende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen se i, sind diese Umstände für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unerheblich. Der Kläger macht nicht etwa geltend, dass der Inhalt des Rechtsstreits einseitig vom abgelehnten Richter mit der Beklagten erörtert worden sei. Es deutet auch nichts darauf hin. Kayser König S eiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 21.03.2012 - AGH 2/10 - 10
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