BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 24/12 Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung zum Führen e iner Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 11 . März 2013 durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsa n- w ält e Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer für Recht erkannt : Auf die Berufung der Beklagten wird d as Urteil des 2 . Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2012 abgeändert . D ie Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreit s . Der Streitwert wird auf 12.500 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist seit dem 28. März 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen und Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 2. April 2009 beantragte er bei d ies er die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung " Fac hanwalt für Stra f- recht " zu führen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass der Kläger den Nachweis der Teilnahme an 40 Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem überg e- ordneten Gericht n icht ordnungsgemäß erbracht habe. Unter anderem betreffe eine Reihe der von ihm aufgelisteten Hauptverhandlungstermine " Zweitverteid i- g ungen " , deren einziger Zweck die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung gewesen sei, ohne dass der Kläger dabei persönlich u nd weisungsfrei als 1 - 3 - Rechtsanwalt tätig geworden wäre . Nach erfolgloser Durchführung des Wide r- spruchsverfahrens verpflichtete der Anwaltsgerichtshof die Beklagte im ang e- fochtenen Urteil , dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung " Fac h- anwalt für Str afrecht " zu verleihen. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg . Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbes cheides vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 113 Abs. 5 VwGO). Die Berufung führt daher unter Abänd e- rung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. 1. Die Beklagte hat di e Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeic h- nung im Ergebnis mit Recht versagt . Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung Fälle an 40 Hauptve r- handlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem übergeord neten Gericht (persönlich und weisungsfrei) als Rechtsanwalt bearbeitet hat ( § 5 Abs. 1 Buchst. f FAO ). Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs können die Fälle 27, 31 und 34 schon deswegen nicht im Sinne der Vorschrift " zählen " , weil sie Hauptv erhandlungstermine vor dem Strafrichter betr eff en. Auch der im angefochtenen Urteil nicht erörterte Fall 22 ist für den erfo r- derlichen Nachweis nicht geeignet. In Frage stehen insoweit zwei Strafvollstr e- ckungssachen (jeweils betreffend die Strafrestauss etzung zur Bewährung). D a- 2 3 4 5 6 - 4 - bei spricht viel dafür, dass i m Vollstreckungsverfahren in Anwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführte mündliche Anhörungen keine " Hauptverhan d- lung stage " im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. f FAO sind . Indessen muss dies nicht abschlie ßend entschieden werden, weil sich aus den Unterlagen des Kl ä- gers nicht ergibt, dass er überhaupt an einer mündlichen Anhörung teilgeno m- men hat. Im Ergebnis das Gleiche gilt für den auch im angefochtenen Urteil nicht anerkannten Fall 19. Denn der dur ch den Kläger vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Jugendschöffengerichts vom 2. April 2009 ist nur zu en t- nehmen , dass dieser neben dem Verteidiger zum Termin erschienen war . Dass er durch den dortigen Angeklagten mandatiert worden ist , geht hing egen weder aus dem Protokoll noch aus sonstigen Unterlagen hervor . Eine Mandatie rung, die unerlässliche V oraussetzung für eine Verhandlungsteilnahme " als Recht s- anwalt " ist (vgl. auch AGH Hamm StraFo 1999, 393 ) , hat er auch vor dem S e- nat trotz Erörterung ni cht behauptet . Dahingestellt bleiben kann mithin , ob der genannte Hauptverhandlungstermin auch deshalb nicht anerkennungsfähig ist, weil wegen Nichterscheinens des Angeklagten k eine Verhandlung in der Sache stattgefunden hat. 2 . Nach alledem kommt es nic ht entscheidend darauf an, ob die vom Kläger weiter vorgelegten Fälle von " Zweitverteidigungen " ( Nr. 2, 3, 4, 5, 7 , 9 und 14 ) hätten Anerkennung finden können. Der zu beurteilende Sachverhalt gibt dem Senat aber Anlass zu folgenden Hinweisen: Die Erlaubn is zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird Recht s- anwälten verliehen, deren auch praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen G e- biet überdurchschnittlich sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 1996 AnwZ (B) 50/95 , NJW - RR 1996, 1147). Vor diesem H intergrund stehen die in § 5 Abs. 1 FAO normierten Mindestfallzahlen im Drei - Jahres - Zeitraum. Die 7 8 9 - 5 - - bestätigt durch die Beweisaufnahme vor dem Anwaltsgerichtshof ( vgl. insb e- sondere Bl. 141 der Sachakten) hier gepflogene Verfahrensweise, Kollegen mit dem alleinigen Ziel des Erreichens der Mindes t zahlen daraufhin anzuspr e- chen, ob man als zweiter Verteidiger an einer kurz danach stattfindenden Hauptverhandlung teilnehmen dürfe, ist mit den Zielvorstellungen der Facha n- waltsordnung demgemäß schwerlich vereinb ar. In Konstellationen, in denen Anzeichen für solches ausschließlich vom Blick auf die Mindestzahlen geprä g- tes Vorgehen gegeben sind (hier etwa : neun " Zweitverteidigungen " im Monat vor der Antragstellung), wird der Rechtsanwalt in geeigneter Form näher gl au b- haft zu machen haben, dass er, wie es die Fachanwaltsordnung verlangt, den Fall persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Hierfür kann insbesondere sprechen , dass er sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Inhalt der Verfahr ensa kten vertraut gemacht und die Sache mit dem Ma n- danten besprochen hat. Davon bleibt unberührt, dass es der Rechtsanwalt s- kammer im Grundsatz nicht auferlegt ist und auch nicht zukommt, eine Tätigkeit als Strafverteidiger im eigentlichen Sinn zu bewerten. - 6 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Jena, Entscheid ung vom 21.03.2012 - AGH 2/10 - 10
Full & Egal Universal Law Academy