BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24 /1 3 vom 9. Juli 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Pr äsidenten des B undesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsge richtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 14. Dezember 2012 zugelassen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abg ewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass ein Verfa hrensmangel vorliegt, auf de m die angefochtene Entsche i- dung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1 2 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat am Freitag, den 14. Dezember 2012 um 11.30 Uhr in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung durc hgeführt und am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Urteil verkündet. Der Kläger hat te zuvor mit Fax vom 14. Dezember 2012 - eingegangen auf der auch für den Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefax - Stelle des Oberlandes gericht s Hamm um kurz nach 2 Uhr nachts - die Vertagung der mündlichen Verhandlung unter Glaubhaftmachung seiner krankheitsbedingten Verhinderung beantragt. D ieser mit "DRINGEND - SOFORT VORLEGEN " in Fettdruck überschriebene Schriftsatz ist dem Anwaltsgerichtshof nicht vorgelegt worden, sondern von der Telefax - Stelle an die Geschäftsstelle des Anwaltsge richtshof s weitergeleitet worden, wo er erst am Montag, den 17. Dezember 2012 vorlag . Da der begründete Vertagungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingega n- gen ist, verletzte die Durchführ ung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör . Hierbei spielt es keine Rolle, dass dem 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs der Vertagungsantrag nicht bekannt war. Denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an (vgl. nur BVerfGE 53, 219, 223; 61, 119, 123). Auf die Frage, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre, kommt es nicht an. Zwar erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen G e- hörs normalerweise eine entsprechende Darlegung. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Verfahrensfehler auf die Teilnahme an der mündlichen Verhand - 3 4 5 - 4 - lung bezieht, sei es, dass eine vorgeschriebene mündliche Verhandlun g nicht durchgeführt , sei es, dass einer Partei die Teilnahme an ihr versagt wird. In e i- nem solchen Fall ist stets von einer für die Entscheidung des Gerichts maßge b- lichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 20 12 - AnwZ (Brfg) 10/11, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4 ; siehe auch BVerwG, NJW 1986, 105 7, 10 5 8; NJW 1992, 3185, 3186; NJW 1993, 80, 81; NVwZ - RR 1998, 525; NVwZ - RR 1999, 587; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 138 Rn. 20) . III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bun desgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann au f einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung mu ss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung 6 - 5 - in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14 . 12.2012 - 1 AGH 27/12 -
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