BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24/14 vom 29. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ich ter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer a m 29. Dezember 2014 beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts hofs vom 17. Februar 2014 w ird zugelassen . Der Wert des Berufungs Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Verm ögen der M . AG zum Verwalter bestellt. Mit Schre i- ben vom 9. Oktober 2008 fordert e er den früheren Vorstand der Insolven z- s chuldne rin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250 a- raufhin zeigte Rechtsanwalt R . aus D . dessen anwaltliche Vertr e- tung an und bat, jeglichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen; in einem späteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen Anspruch Stellu ng . In einem an den früheren Vorstand persönlich gerich teten Schreiben 1 - 3 - vom 16. Dezember 2011 verlangte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin C . S . , er neut die Rückgewähr der 4.250 Briefpapier der Anwaltskanzlei G . & B . verfasst. Es enth ie lt den Satz: " In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes A nderkonto zu " . Der Unterschrift der Rechtsanwältin S . war folgender Zusatz beigefügt: " C . S . , LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H . von G . Rechtsanwalt und vBP als In solvenzverwalter " . D ie Kosten der Inanspruchna h- me ei nes Anwalts wurden nicht erstattet verlangt. Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das U m- gehungsverbot des § 43 BRAO, § 12 BORA. Mit Besch eid vom 18. April 2 013 erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger einen belehrenden Hinwe is d a- hingehend, dass das Umgehungsverbot jedenfalls dann auch im Rahmen der Tätigkeit als Partei kraft Am tes gel te, wenn diese als " Rechtsanwalt " auftrete und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertr e- tenen Dritten durchzusetzen versuche. Die Kla ge gegen diesen Hinweis ist e r- folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO stattha fte Antrag hat Erfolg. Di e Berufung wird wegen grundsätzliche r Bedeutung der Rechtss a- che ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen . Dieser Z u- lassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr age aufwirft, die sich in e i- 2 3 - 4 - ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 1 54, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA für ein en als Insolvenzverwalter tätige n Rechtsanwalt gilt, ist in dem vom Berufungsgericht herangezogen en Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (WpSt (R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058) nicht behandelt wo r- den . III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung : Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzur eichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag e nt halten 4 5 6 - 5 - sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsb e- gründung). Ma ngelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unz u- lässig. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13 -
Full & Egal Universal Law Academy