BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 24/14 Verkündet am: 6. Juli 2015 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BORA § 12 Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit di e- sem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Ma sse eine Forderung geltend macht. BGH, Urteil vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14 - AGH München wegen eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie d e n Rechtsanw alt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer a m 6. Juli 201 5 für Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts hofs vom 17. Februar 2014 wird z u- rückg ewiesen . Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens . D er Streitwert Tatbestand : Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Ins olvenzverfahren über das Vermögen der M . AG (fortan: Schuldnerin) zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 fordert e er den damaligen Vo r- stand der S chuldne rin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250 auf. D araufhin zeigte Rechtsanwalt R . aus D . dessen anwaltliche Vertre tung an und bat, jeglichen Schriftve rkehr über sein Büro zu führen. In e i- nem weiteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen A n- 1 - 3 - spruch Stellu ng . Der Kläger ver langte mit einem erneut an den Vorstand pe r- sönlich gerichteten Sc hreiben vom 16. Dezember 2011 weiterhin die Rückg e- währ von 4.250 G . & B . verfasst. Es enth ie lt den Satz: " In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insg e- " . Unterschrieben war das Schreiben wie folgt : " C . S . , LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H . G . Rechtsanwalt und vBP als In solvenzverwalter " . Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das U m- gehungsverbot des § 43 BRAO, § 12 BORA. Mi t Bescheid vom 18. April 2 013 erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger einen b elehrenden Hin w eis , " Partei kraft Amtes oder kraft Ernennung jedenfalls dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Partei kraft Amtes nach außen als " Rechtsanwalt " auftritt und einen Zahlu ngsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen sucht " . Der Kläger meint, er sei erkennbar als Insolvenzverwalter tätig gewo r- den. Auf diese Tätigkeit sei § 12 BORA nicht anwendbar. Er hat beantragt, den belehr enden Hinweis der Beklagten an den Kläger vom 18. April 2013 gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach das U m- gehungsverbot des § 43 BRAO i . V . m . § 12 Abs. 1 BORA auch für einen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gilt, zumindest wenn er nach außen als " Rec htsanwalt " auftritt und einen Za h- lungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertret e- nen Dritten durchzusetzen sucht, aufzuheben. 2 3 - 4 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach gehört die Tätigkeit als Insolvenzve rwalter zum B e- rufsbild des Rechtsanwalts. Die Berufsvorschriften für Rechtsanwälte seien a n- wendbar, wenn der Rechtsanwalt als solcher in Erscheinung trete, insbesond e- re seinen Briefkopf nutze. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen (ZIP 2014, 830 mit zust. Anm. Kleine - Cosack, EWiR 2014, 361) . Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (Az. BayAGH III - 4 - 5/13) vom 17. Februar 2014 wird aufgehoben. 2. Der belehrende Hinweis der Beklagten an den Kläge r vom 18. April 2013 gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach das U m- gehungsverbot des § 43 BRAO i.V.m. § 12 Abs. 1 BORA auch für einen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gilt, zumindest wenn er nach außen als " Rechtsanwalt " auftritt und einen Za h- lungsan spruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertret e- nen Dritten durchzusetzen sucht, wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, 4 5 6 7 8 - 5 - die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist n ach § 112e Satz 1 BRAO kraft der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vo r- stand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Beruf s- pflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obl iegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt er fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, kann er ihn auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren. Er k ann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vo r- stand der Rechtsanwaltskammer eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt dies eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu be einträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, B e- schluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 6 3 ; Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3 039 Rn. 5). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der belehrende Hinwe is ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 9 10 11 12 - 6 - a) Nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) darf der Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Gegen diese Bestimmung hat der Kläger verstoßen, indem er unter Nutzung des Briefkopfs der Sozietät den Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich angeschrieben hat, obwohl sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemelde t hatte. Das Schreiben vom 16. Dezember 2011 ist ein Schreiben des Klägers. Es ist in seinem Namen verfasst und von einer anderen Rechtsanwältin für ihn unte r- schrieben worden. Dass er das Schreiben nicht veranlasst habe, hat der Kläger nicht behauptet; hie rfür gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte. b ) Die Vorschrift des § 12 BORA ist verfassungsgemäß. Sie beruht auf der Satzungskompetenz, welche der bei der Bundesrechtsanwaltskammer ei n- gerichteten Satzungsversammlung durch § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a , § 191a Abs. 2 BRAO übertragen worden ist (BVerfG , NJW 2001, 3325, 3326 ; BRAK - Mitt. 2009, 73, 77 ) . Auch inhaltlich teilt der Senat die vom Kläger erh o- benen Bedenken nicht. Zwar wird mit dem Umgehungsverbot in die Freiheit der Berufsausübung einge griffen, weil es Rechtsanwälten den unmittelbaren Ko n- takt mit anwaltlich vertretenen Gegnern grundsätzlich untersagt und damit d e- ren berufliche Tätigkeit reglementiert. Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist jedoch nicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG , BRAK - Mitt. 2009, 73, 77) . aa) Das Umgehungsverbot dient einer funktionsf ähigen Rechtspf l e ge und damit einem bedeutenden Gemeinwohlbelang. Es zielt vorrangig a uf den Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wahrung seiner Rechte 13 14 15 - 7 - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt der G e- genseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693). Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem Gemeinwohli nteresse an einer geordneten Rechtspflege. Daneben liegt dem Umgehungsverbot die Übe r legung zugrunde, dass durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Recht s- anwälten die sachgerechte und zügige Erledigung einer Rechtssache gefördert wird. Auch dies dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. bb) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist geeignet, das a n- gestrebte Ziel einer geordneten Rechtspflege insbesondere durch den Schutz der Rechtsuchenden vor Überrumpelung zu erreichen. Ein weniger bela ste n- des, aber gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Wird schließlich das Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels der vergleichsweise geringen B e- lastung gegenübergestellt, die mit dem Verbot des unmittelbaren Kontakts zum anwaltlich vertreten en Gegner verbunden ist, so zeigt sich, dass das Umg e- hungsverbot den betroffenen Rechtsanwälten grundsätzlich zumutbar ist. c ) Der Kläger war auch insofern Adres sat des Verbotes des § 12 BORA , als er in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzve rfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin gehandelt hat. aa ) Die Vorschriften der Berufsordnung richten sich an Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung . Sie ist von der bei der Bundesrecht s- anwaltskammer eingerichteten Satzungsversammlung (§ 191a Abs. 1 BRAO) aufgrund der dieser in § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 191a Abs. 2 BRAO 16 17 18 - 8 - übertragenen Satzungskompetenz erlassen worden. Wer nicht Rechtsanwalt ist, braucht die Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte nicht einz u- halten. bb ) Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat das Mahnschreiben vom 16. Dezember 2011 auf dem Briefpapier der Sozietät verfasst, welcher er ang e- hört, und die Berufsbezeichnung " Rechtsanwalt " auch in der Unterschriftszeile verwandt. Zugleich hat er zum Ausdru ck gebracht, in seiner Eigenschaft als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu ha n- deln. D amit hat er den Anwendungsbereich des § 12 BORA jedoch nicht ve r- lassen. Ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, hat sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten. ( 1 ) Verfassungsrechtlich ist die Insolvenzverwaltung ein eigenständiger Beruf. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tätigkeit von Insolvenzverwalter n schon im Jahre 2004 nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung von Rechtsanwälten oder von Kaufleuten ang esehen, sondern als Beruf im Sinne von Art. 12 GG, der vielen Personen maßgeblich zur Schaffung und Au f- rechterhaltung der Leb ensgrundlage diene, entweder allein oder neben einem anderen Beruf (BVerfG , WM 2004, 1781, 1782 ; ebenso z.B. Zipperer in: Uhle n- bruck, InsO, 1 4 . Aufl., § 56 Rn. 4 ) . Es hat hieraus das Erfordernis eines justiz i- ablen Vorauswahlverfahrens abgeleitet, welches dem einzelnen Bewerber den Zugang zu gerichtlichen Bestellungen gibt. Der Bundesgerichtshof geht in g e- festigter Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass die Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters durch Art. 12 GG geschützt ist , und macht deshalb die Entlassung ei nes Insolvenzverwalters gemäß § 56 InsO grundsätzlich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig (BGH, Beschluss vom 8. Deze m- 19 20 - 9 - ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440 , 44 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6 zum Amt des Treuhänders ). (2) Der Zugang zum verfassungsrechtlich anerkannten Beruf des Inso l- venzverwal ters ist damit in den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesond e- re in den §§ 56 f f . InsO besonders geregelt, welche nach Maßgabe der Rech t- sprechung de s Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen sind . Die Ausübung des Berufs des Insolvenzverwalters hat dagegen keine g e- setzliche Regelung erfahren. In der Insolvenzordnung finden sich lediglich Be - stimmungen zur Abwahl, Entlassung, Vergütung u nd Haftung des Verwalters sowie zu einer Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter , die allein auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogen ist . Aus diesem Grund hat der Bu n- desgerichtshof (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - WpSt (R) 1/04, BGHSt 49, 258 , 263 f. = NJW 2005, 1057 , 1058 ) es für möglich gehalten, auf die Vorschri f- ten der Berufsordnung desjenigen Berufs zurückzugreifen, welche m d e r Ve r- wa l ter angehört. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungstätigkeit dem Beruf s- bild des jeweiligen freien Be rufs zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, ist unter Beachtung der Grundsätze de r Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob das ko n- kr e te Verhalten des Verwalters an den einschlägigen Vorsc hriften der Beruf s- ordnung zu messen ist. Die durch sie statuierten Berufspflichten sind bereich s- spezifisch auszulegen. An den im Urteil vom 12. Oktober 2004 entwickelten Grundsätzen hält der Senat insbesondere deshalb fest, weil es nach wie vor es ke ine Berufsor d- nung für Insolvenzverwalter gibt (ebenso etwa Henssler/Prütting/Busse, BRAO, 4. Aufl., § 3 Rn. 14; Kleine - Cosack, EWiR 2014 , 361, 362; Uhle n- bruck /Vallender , InsO, 1 4 . Aufl., § 58 Rn. 26 f . ; HmbKomm - InsO/Frind, 5. Aufl., 21 22 - 10 - § 58 Rn. 4; K. Schmidt/ Ries, InsO, 8. Aufl., § 56 Rn. 59; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 56 Rn. 35; Laukemann, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, 2010, S. 47 ff . ; iE auch Ja e- ger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 19) . Die eingangs zitierte Rechts prechung des Bundesverfassungsgerichts steht diesem rechtlichen Ansatz nicht entgegen. Der Begriff des Berufs im Sinne von Art. 12 GG unterscheidet sich von de m j e- nige n , welche r der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte zugrunde liegt. Unter einem Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, unabhängig davon, ob sie einem traditionellen oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (BVerfGE , 68, 272, 281; 78, 179, 193; BVerfG , ZIP 2002, 2048, 20 49). Bestimmte Tätigkeitsfelder eines überkommenen oder gesetzlich geregelten Berufsbildes können also e i- nen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Die verfassungsrechtl i- che Anerkennung einer Tätigkeit als " Beruf " sagt deshalb nichts darüber aus , ob diese Tätigkeit zu einem weiter gefassten überkommenen oder gesetzlich geregelten Beruf gehört und damit den betreffenden Regelungen unterfällt . cc) Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (§ 56 InsO), als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfah ren (§ 313 InsO) , als Treuhänder in der Wohlve r- haltensperiode (§ 292 InsO) oder als Sachwalter im Rahmen der Eigenverwa l- tung (§ 270 InsO) gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts ( BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278, 286 (obiter) ; He nssler in Prü t- ting/Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 59c Rn. 6 ; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., Einl BRAO Rn. 18; aA etwa Brüning, Die berufsrechtliche Ste l- lung des Rechtsanwalts als Funktionsträger im Insolvenzverfahren, 1998, S. 279 f . ; Deckenbro ck/Fleckner, ZIP 2005, 2290, 2296). 23 - 11 - (1) Die Verwaltert ätigkeit unterscheidet sich vom Kernbereich der anwal t- lichen Tätigk eit, die insbesondere in § 3 BRAO beschrieben wird. Als Inso l- venzverwalter wird der Anwalt nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie recht s- beratend tätig. Er vertritt den Schuldner nicht nur in Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) , sondern ist - weit darüber hinausgehend - von der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens an befugt, dessen zur Masse gehörendes Vermögen zu verwalte n und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Diese B e- fugnis verdankt er nicht der freien Wahl des Schuldners (vg l. § 3 Abs. 3 BRAO), sondern einem Hoheitsakt, näm lich sein er Bestellung durch das Insolvenzg e- richt (vgl. § 56 InsO). Die Vorschrift des § 45 A bs. 1 Nr. 3 BRAO , welche der Abgrenzung des Berufs des Rechtsanwalts von nicht anwaltlichen Zweitberufen dienen soll (BT - Drucks. 1 2/4993, S . 29 ), scheint zwischen der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter u n- terscheiden zu wollen. ( 2 ) Auf der anderen Seite sind R echtsanwälte jedoch seit dem Inkrafttr e- ten der Konkursordnung im Jahre 1879 zu Konkursverwaltern bestellt und seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 als Insolvenzverwa l- ter tätig gewor den. Konkurs - und Insolvenzverwalter mussten und müssen zwar nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein. Schon in den Materia lien zur Konkursordnung (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S . 279 f . ) heißt es, der Entwurf sehe bewusst davon ab, " die im Einzelfall ebenso schwierige wie verantwortliche Auswahl des Verwalters durch die Beschränkung auf eine bestimmte Klasse von Personen zu erleichtern " . Die Anforderungen an einen Verwal ter wu rde n schon damals und werden auch heute in § 56 InsO nicht berufsrechtlich b e- schrieben, sondern nach den Anforderungen, welche die Verwaltung im jeweil i- gen Einzelfall voraussichtlich stellt. Gleichwohl stand nie im Zweifel, dass 24 25 - 12 - Rechtsanwälte zu Konkurs - und später zu Insolvenzverwaltern bestellt werden konnten und können. In den bereits zitierten Materialien ist von den " grundsät z- lich nirgendwo ausgeschlossenen Rechtsanwälten " die Rede (Hahn/Mugdan, aaO S. 280). Die Beklagte hat vorgetragen und durch A uszüge aus der Fachl i- teratur belegt, dass derzeit mehr als 90 v.H. der Insolvenzverwalter Rechtsa n- wälte sind . Im Jahr 2001 soll der Anteil der Rechtsanwälte unter den Insolven z- verwaltern bei knapp 90 v.H. gelegen haben, während er im Jahr 1978 noch bei 56 v.H. la g (Laukemann, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, 2010, S. 32 f . ). ( 3 ) B erufsrechtliche Folgen hat die Verwaltertätigkeit für die zu Inso l- venzv erwaltern bestellten Rechtsanwälte mit Recht nicht nach sich gezogen . Die Tätigkeit als Insolvenzve rwalter stellt für einen Rechtsanwalt keinen Zwei t- be ruf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO oder später gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsste. Gegenteiliges b ehauptet selbst der Kläger nicht. D ie Fachanwaltsordnung, welche die bei der Bundesrechtsa n- waltskammer eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund der Satzungsko m- petenz des § 43c Abs. 1 Satz 2, § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassen hat, versteht die Insolvenzver waltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Dies zeigt beso n- ders die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. g FAO. Ein Rechtsanwalt, der die B e- zeichnung " Fachanwalt für Insolvenzrecht " führen will, muss unter anderem nachweisen, " als Rechtsanwal t" persönlich un d weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenz - ordnung bearbeitet zu haben. Das wäre nicht möglich, wenn es sich bei der I n- solvenzverwaltung nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelte. 26 - 13 - dd ) Die bereichsspezifische Auslegung des § 12 BORA ergibt, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt , der Forderungen der Masse gegen einen anwaltlich vertretenen Gegner durchzu setzen versucht , sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu h alten hat . ( 1 ) Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung einer Forderung ist eine typische Anwaltstätigkeit. Insbesondere dann, wenn der Gegner nicht nur nicht zahlt, sondern Einwände gegen den Bestand und die Durchsetzbarkeit erhebt, wird ein Anwalt beauftragt, der diese Angelegenheit vom ersten A n- spruchsschreiben über die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bis zur Beitreibung des geschuldeten Betrages im Wege der Zwangsvollstreckung b e- arbeiten kann . Die Einziehung fremder Forderunge n ist eine Rechtsdienstlei s- tung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn die Forderungseinzi e- hung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). I n- kassodienstleistungen erfordern gemäß § 11 Abs. 1 RDG besondere Sachku n- de in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts. ( 2 ) Aus Sicht des Forderungsschuldners unterscheidet sich das A n- spruchsschreiben eines Anwalts, der zugleich Ins olvenzverwalter ist, nicht von ein em entsprechenden Schreiben eines A nwalts, der einen Mandanten kraft ein es ihm erteilten Auftrags (§ 675 BGB) vertritt. Schutzbedürftig ist er in beiden Fällen. In beid en Fällen sieht er sich einem sachkundigen und ihm an Recht s- kenntnissen überlegenen Gegner gegenüber. Er wird in der Regel nicht unte r- scheiden können, ob ein zum Insolvenzverwalter bestellter Anwalt, der den Briefkopf seiner Anwaltskanzlei verwendet und sich bei der Unterzeichnung des Schreibens durch einen anderen Anwalt vertreten lässt, als Insolvenzverwalter oder als Anwalt handelt oder handeln will. Beau ftragt er seinerseits einen A n- 27 28 29 - 14 - walt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, befindet er sich in derjenigen S i- tuation, die § 12 BORA voraussetzt und in der er vor Überrumpelung und Übe r- vorteilung mangels eigener Rechtskenntniss e geschützt werden soll. In der b e- rufsrechtlichen Kommentarliteratur wird folgerichtig danach unterschieden, ob der Anwalt, der als Partei kraft Amtes oder in eigener Sache tätig wird, als Pr i- vatmann oder als Rechtsanwalt auftritt. Werde etwa - wie im vorl iegenden Fall - das Briefpap i er der Anwaltskanzlei verwandt, trete der Anwalt als solcher in E r- schei nung und habe sich grundsätzlich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten (Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 12 BORA Rn. 4; Zuck in Gaier/W olf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 12 BORA /§ 43 BRAO Rn. 10; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 12 BORA Rn. 5; Nasse, BRAK - Mitt. 2007, 14, 15; weitergehend für eine Geltung des § 12 BORA unabhängig vom " Auftritt " des Anwalts St eike, NJW 2007, 1411 ff . ; Thümmel, NJW 2011, 1850 ff . ; aA Hartung, AnwBl. 2007, 64, 65; ders., Berufs - und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 12 BORA Rn. 21 ff . ; Feuerich / Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl., § 12 BORA Rn. 4; wohl auch Kleine - Cosack, BRAO, 6. Au fl., § 12 BORA Rn. 2 ) . ( 3 ) Die weitere der Vorschrift des § 12 BORA zugrunde liegende Überl e- gung, dass die Verhandlungen zwischen den Berufsträgern zu einer Versachl i- chung der Auseinandersetzung, zu einer schnelleren Einigung und damit zur Funktionsf ähigkeit der Rechtspflege beitragen können, greift eben falls una b- hängig davon ein, ob der Anwalt eine Forderung der von ihm verwalteten Inso l- venzmasse oder eine solche eines Mandanten einzieht . Insolvenzrechtliche Besonderheiten sind nicht zu berücksichtig en. In der Kommentarliteratur wird die Anwendung des § 12 BORA auf den Umgang des zum Insolvenzverwalter bestellten Anwalts mit dem anwaltlich vertretenen Schuldner in Zweifel gez o- gen, soweit es um dessen Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO 30 - 15 - geht ( Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 12 BORA/§ 43 BRAO Rn. 8; Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 11; MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 26; K.Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 56 Rn. 59; HmbKomm - InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 11; vgl. bereits RAK Dü s- seldorf KTS 1956, 63 ). Bei § 97 InsO handelt es sich um eine zentrale, das I n- solvenzverfahren prägende Vorschrift, welche auf der Überlegung beruht, dass das Insolvenzverfahren nur dann effektiv durchgeführt werden kann, w enn der Schuldner mitwirkt (Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 3; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 1). Der Schuldner hat sich deshalb auf Anordnung des Inso l- venzgerichts jederzeit zur Verfügung des Verwalters zu halten, um die erforde r- lichen Auskünfte zu er teilen (Schilken, aaO Rn. 4 ; HK - InsO/Kayser, aaO Rn. 2 ). Der Grundsatz der " Waffengleichheit " und der mit § 12 BORA beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung tritt hier zurück . Das Ziel eine r effektive n Recht s- pflege wird durch die unmittelbare Befragung des S chuldners eher verwirklicht als durch die Einschaltung eines rechtlichen Beraters, der nicht zur jederzeit i- gen Auskunftsbereitschaft angehalten werden kann. Forderungen der Masse sind hingegen nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen. Im Zivilprozess gelten insoweit keine Besonderheiten. Dann spricht auch nichts gegen die Einhaltung des Umgehungsverbotes des § 12 BORA. 31 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BR AO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Fehlen Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung, ist für das Klagebegehren der Regelstreitwert von 5.000 52 Abs. 2 GKG). Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13 - 32
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